Im Bundesgesetzblatt vom 03.08.2009 wurde unter anderem das Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verkündet. Darin werden auch die Kosten für Service-Hotlines (0180-Nummern) sowie die Informationspflicht für diese Kosten neu gefasst. Das Gesetz tritt zum 01. März 2010 in Kraft.
Lesen Sie bereits hier, was sich ab März ändern wird.
Im Ersten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln wird zunächst der Begriff “Service-Dienste” neu in § 3 Nr. 8a TKG definiert als
“Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;”
Neue Preisangabepflicht für 0180-Nummern
Außerdem wird § 66a TKG geändert, in dem die Informationspflichten zur Höhe des Verbindungsentgeltes geregelt werden. Nach derzeitiger Rechtslage genügt der Hinweis bei einer 0180-Service-Nummer:
“14 ct./min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise ggf. abweichend.”
Zukünftig muss zusätzlich noch auf den Mobilfunkhöchstpreis hingewiesen werden.
Mobilfunkhöchstpreis wird eingeführt
Um diesen bestimmen zu können, wird auch § 66d TKG geändert. Dort ist in Abs. 3 bereits der Höchstpreis für Anrufe aus den deutschen Festnetzen mit 14 ct. pro Minute oder 20 ct. pro Anruf festgelegt. Jetzt wird per Gesetz auch der Preis für Anrufe aus dem Mobilfunknetz bei diesen Nummern festgelegt:
“Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten darf […] aus den Mobilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute oder 0,60 Euro pro Anruf betragen […]”
Abweichungen von diesen Höchstpreisen darf die Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen festlegen.
Nichtangabe ist eine Ordnungswidrigkeit
Die Nichtangabe der Mehrkosten für Anrufe aus den Mobilfunknetzen ist nicht nur abmahnbar, sondern auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 149 TKG. Die Geldbuße bei einem Verstoß kann gemäß § 149 Abs. 2 bis zu 100.000 Euro betragen.
Änderung zum 01. März 2010 beachten
Aber noch gibt es keinen Grund zur Eile. Die Änderungen des TKG treten erst zum 01. März 2010 in Kraft. Wir werden Sie selbstverständlich kurz vor dem Inkrafttreten noch einmal besonders auf diese Änderung hinweisen. (mr)
Das gleiche Problem trifft ja auch 0700-Nummern. Da hier der Preis vom jeweiligen Anbieter abhängt, verzweifle ich seit Monaten, diese Preise in Erfahrung zu bringen …
Nicht ganz das gleiche, aber 0700er-Nummern fallen ebenfalls unter § 66a TKG (“Neuartige Dienste”, http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004/__66a.html). In der Vergangenheit (vor Entstehung des Paragrafen) wurde eine fehlende Angabe auch schon einmal abgemahnt: http://www.shopbetreiber-blog.de/2004/02/10/wettbewerbszentralen-mahnen-0700-nummern-ab/ Dagegen damals: http://www.shopbetreiber-blog.de/2004/05/07/lg-saarbruecken-keine-preisangabe-bei-0700-nummern/
100.000 Euro dafür das ein Hinweis fehlt?
Warum nicht 100.000.000 Euro?
Wird das ganze nicht immer Abstruser?
Und das ganze zum SCHUTZ des unmündigen Verbrauchers.
Vision:
Der Verbraucher muss einen Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, Hinweise zu verstehen, Produkte zu kaufen etc.pp.
Wenn er keinen Nachweis hat, darf er nix kaufen.
Wenn er doch was kauft oder Hnweise nicht beachtet, wird ihm eine Ordnungsstrafe von 50.000 Euro auferlegt.
Die Verbraucher können von anderen Verbrauchern abgemahnt werden.
Sie lachen? Halten das für lächerlich?
Ersetzen sie doch mal Verbraucher mit Verkäufern. Lesen sie es nochmal durch.
Fällt ihnen was auf? Das ist die Realität!
Wahnsinn!
Der unmündige Bürger und der schützende Staat. Ende September geht der Wahnsinn in die nächste Runde.
Gibt es Vorschläge, dies zu ändern?
@Peter,
die Höhe des Bußgeldes wird für jeden gesonderten Fall neu festgelegt durch die entsprechende Ordnungsbehörde. Gemäß § 149 TKG beträgt die Geldbuße bis zu 100.000 Euro. Das bedeutet aber nicht, dass diese Höhe auch voll ausgeschöpft wird. Die Höhe der Geldbuße muss sich immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass durch die Bußgeldbescheide (wenn denn überhaupt welche ausgestellt wurden) meist wesentlich niedrigere Kosten verursacht wurden, als z.B. durch eine Abmahnung eines Mitbewerber.
Die Information, dass der Mobilfunkhöchstpreis anzugeben ist, habe ich vernommen. Die 0,42 EUR pro MInute klingen unschön.
Wie formuliere ich die Preisangabe vernünftig?
Was bedeutet der Termin 1.3.2010: Müssen ab dem Tag alle Werbemittel mit der alten Preisangabe nicht mehr verwendet werden? Oder gibt es weiter reichende Aufbrauchfristen?
welche formulierung ist nach meinung der experten zu verwenden?
@tb
Hier finden Sie einen Formulierungsvorschlag:
http://www.shopbetreiber-blog.de/2010/02/25/achtung-neue-infopflichten-0180-nummern/