Bereits im März hat der Bundestag einem Gesetz zugestimmt, mit dem das Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen geändert werden soll, das im Mai den Bundesrat passierte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt bereits am 04. August 2009 in Kraft. Das bedeutet für alle Shopbetreiber, die Dienstleistungen anbieten, dass diese Ihre Widerrufsbelehrung schnellstmöglich anpassen müssen.
Lesen Sie hier, welche Änderungen Sie dringend vornehmen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden.
Am 26.03.2009 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen. Neben neuen Regeln für Telefonwerbung wird auch die Vorschrift zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen neu gefasst. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt gemäß seinem Artikel 6 am 4. August 2009 in Kraft.
Was muss man im Shop ändern?
Shopbetreiber, die (auch) Dienstleistungen in Ihrem Shop anbieten, müssen schnellstmöglich ihren Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes bei Dienstleistungen überarbeiten und der neuen Rechtslage anpassen.
Bisher lautete der Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes in der Muster-Widerrufsbelehrung (Gestaltungshinweis 9):
„Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.“
Ab dem 04.08.2009 muss dieser Hinweis durch den folgenden ersetzt werden:
“Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“
Wichtig ist, dass auch die Bestellabläufe angepasst werden. Viele Dienstleister holen beispielsweise die Zustimmung zum Erlöschen vom Kunden mittels einer Checkbox ein. Dies ist künftig nicht mehr möglich, weil der Kunde eben nicht mehr hierzu zustimmen kann.
Änderung sollte dringend vorgenommen werden
Die Änderung der Bestellabläufe und der Belehrung sollte unbedingt schnellstmöglich vorgenommen werden. Denn es ist zu befürchten, dass Abmahnanwälte schon in den Startlöchern stehen und entsprechende Schreiben bereits vorbereitet haben, mit denen sie Dienstleister abmahnen wollen.
Auswirkungen der Gesetzesänderung für Onlinehändler
Betroffen sind z.B. Verkäufer von Mobilfunkgeräten, die auch Mobilfunkverträge (Dienstleistungen) vermitteln, Computerhändler, die auch Installationsservices o.ä. anbieten, Anbieter von Domainregistrierungen, Fotoarbeiten oder auch Downloads, wenn diese bislang als Dienstleistungen eingestuft wurden.
Bislang war es möglich, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem die audrückliche Zustimmung des Kunden hierfür eingeholt wurde, z.B. durch einen Text:
[ ] Ja, ich bin ausdrücklich einverstanden, dass Sie die Domain registrieren, und dass mein Widerrufsrecht durch diese Zustimmung erlischt.
Dies ist nun nicht mehr möglich. Vielmehr lautet der neue § 312d Abs. 3 nach dem aktuellen Gesetz:
„(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“
Unbeabsichtigte Nebeneffekte
Das Widerrufsrecht wird also künftig nur dann erlöschen, wenn der Kunde die Dienstleistung bereits vollständig gezahlt hat. Kein Domainregistrar oder Erbringer sonstiger seriöser Dienstleistungen wird sich jedoch darauf einlassen, Leistungen zu erbringen und sich danach dem Widerruf des Kunden ausgesetzt zu sehen. Vielmehr werden solche Anbieter auch künftig das Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen wollen.
Dies wird dazu führen, dass auch Dienstleistungen – ähnlich wie jetzt schon Warenlieferungen – vorwiegend nur noch gegen Vorkasse erbracht werden. Ob dies im Sinne des Verbraucherschutzes ist, erscheint fraglich, ist doch eines der häufigsten Probleme, dass bezahlte Leistungen nicht erbracht werden. Absicherungen wie der Trusted Shops Käuferschutz werden künftig eine noch größere Rolle spielen.
Bei Domainregistrierungen könnten die Änderungen überdies zu erheblichen Verzögerungen führen, etwa wenn erst der Zahlungseingang per Überweisung abgewartet wird.
Download = Ware oder Dienstleistung?
Schließlich werden einige Händler den Status von Downloads noch einmal neu überdenken. Derzeit ist strittig, ob Downloads als Warenlieferungen oder Dienstleistungen einzuordnen sind. Viele Anbieter nahmen bislang eine Einordnung als Dienstleistung vor, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, indem der Kunde um ausdrückliche Zustimmung zur Leistungserbringung gebeten wurde. Da dies nun nicht mehr geht, könnten diese Anbieter versucht sein, nun doch von einer Warenlieferung auszugehen.
Unklar ist jedoch, ob Downloads als Warenlieferung unter die Ausnahme “zur Rücksendung nicht geeignet” fallen. Diese Ausnahme soll überdies nach dem Willen der Europäischen Kommission in der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie vollständig gestrichen werden. Bleibt die Frage, wie Downloads künftig noch vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können.
Muster-Widerrufsbelehrung wird angepasst
Derzeit sieht die Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums noch den Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechtes basierend auf der geltenden Rechtslage vor (s.o.) Dieser (nach neuer Rechtslage fehlerhafte) Hinweis wird zeitgleich mit Inkrafttreten der Neuregelungen angepasst werden, d.h. es tritt auch eine neue Version der amtlichen Musterbelehrung in Kraft, die dann verwendet werden muss, wenn der Händler Rechtssicherheit haben will.
Quelle: Bundesgesetzblatt 2009 Teil I, Nr. 49, S. 2413 ff.
Siehe auch hier im Blog:
Da schlage ich vor: Warten bis 24.00 – Countdown starten – und dann warten bis die erste Abmahnung hereinflattert.
Die erste Kanzlei bekommt dann einen von der Netzgemeinde gestifteten Orden 😉
Ich verstehe die Kommentare hier oft nicht. Von den 3 abgebenen Kommentaren sind 2 nur Links auf andere Seiten, die von dort dann wieder auf diese Seite verweisen. In anderen Beitraägen des shopbetrieber-blogs ist das leider auch oft so. Hat das irgendeinen Sinn außer den Google Bot zu füttern?
Hallo Dirk,
das ist ein Automatismus z.B. von WordPress, einer Blog-Software. Wenn ich in meinen Blog einen Link auf diese Seite setze, wird das als Kommentar zurück gemeldet und hier eben angehängt.
(mal so ganz grob erklärt)
Gruß Klaus
Vielen Dank Herr Kollege für den ausführlichen Artikel. Es wird richtig spannend, wie lange die Gerichte brauchen werden, um den jetzt gesetzlich “empfohlenen” Hinweis wieder in der Schublade verschwinden zu lassen.
Die Erklärung ist, so wie sie vorgeschlagen wird, schlicht falsch, wenn es sich um einen Shop handelt der Waren liefert und Dienstleistungen erbringt.
Christian Czirnich
Bei einer Dienstleistung ist neben dem Hinweis auf das Erlöschen auch der Fristbeginn anders zu formulieren (Gestaltungshinweis 3 b) aa) ODER bb)), denn die Frist beginnt dann natürlich nicht mit Erhalt der Ware, sondern mit Vertragsschluss. Daher war schon bislang das amtliche Muster untauglich für Kombinationsbelehrungen. Der Verordnungsgeber hat nun den Gestaltungshinweis ganz bewusst geändert, um dem Verbraucher die Subsumtion unter den Begriff “Dienstleistung” zu ersparen. Der Anbieter muss daher entweder mit zwei Belehrungen arbeiten oder sich weit aus dem Fenster lehnen und bei Kopplungsgeschäften auf den Schwerpunkt der Leistung abstellen. Das ist aber – wie gesagt – nichts Neues.
Nochmals vielen Dank. Sie haben recht, es ist nichts Neues.
Es war für mich neu und ich habe den einen aber nicht den anderen, schon lange existierenden, Punkt gesehen, nachdem die Problematik eines gekoppelten Angebots sich erst ganz aktuell in meiner Praxis gestellt hat.
Herr Kollege ! Ihnen ist aber schon klar, dass das Ganze erst für Schuldverhältnisse gilt, die nach dem 11. Juni 2010 begründet werden ? vgl. Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB !
Hallo Herr “Kollege” Rechtsanwalt, bevor Sie hier solche Behauptungen aufstellen, sollten Sie das Gesetz richtig lesen. Am 3.8. sind zwei verschiedene Gesetze bzgl. des Widerrufsrechtes verkündet worden, das (hier interessierende) Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, das gem. Art. 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt und das Gesetz zur Neurodnung des Widerrufs- und Rückgaberechts, das – wie Sie richtig festgestellt haben – in weiten Teilen erst Mitte 2010 in Kraft tritt. Bei dem letzten Gesetz war ich Sachverständiger im Rechtsausschuss des Bundestages, so dass mir “schon klar” ist, wann das Gesetz in Kraft tritt, zumal es dort genau um das Thema Inkrafttreten ging (http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/anhoerungen/47_Verbraucherkreditrichtlinie/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Foehlisch.pdf). Das andere Gesetz, über das in dem Artikel oben berichtet wird, wurde bereits im März vom Bundestag und im Mai vom Bundesrat beschlossen und IST seit 4.8. in Kraft. Ich hoffe, Sie lesen die Gesetze künftig etwas genauer, um Ihre Mandanten fehlerfrei zu beraten. PS. Bitte verwenden Sie auch eine existente E-Mai-Adresse für Kommentare (meine Mail an Sie konnte nicht zugestellt werden)