Wenn man als Händler Werbe-E-Mails verschickt, muss man sicher sein, dass der Empfänger diese auch bestellt hat. Der Versand von nicht bestellten Werbemails stellt einen Fall von belästigender Werbung dar und ist wettbewerbswidrig. Außerdem kann der Empfänger einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Wie aber soll man die Anmeldung nachweisen?
Vor dem Landgericht Essen (Urteil v. 20.04.2009, Az: 4 O 368/08) klagte ein Rechtsanwalt gegen ein Unternehmen, welches ihm eine Werbe-E-Mail geschickt hatte.
Beklagte nutze Opt-in Verfahren
Im Online-Auftritt des beklagten Unternehmens existierte die Anmeldemöglichkeit zum Newsletter. Dabei musste ein Interessent seine Daten in das entsprechende Feld eingeben und wurde so in den Newsletter-Verteiler aufgenommen (Opt-in).
Kläger mahnte den Newsletterversender ab
Nachdem der Anwalt den Newsletter der Beklagten erhalten hatte, mahnte er diese ab. Er forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Darauf löschte die Beklagte lediglich die Adresse des Anwalts aus dem Verteiler, die Unterlassungserklärung gab sie jedoch nicht ab.
Unterlassungsanspruch besteht
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Zusendung der Werbe-E-Mail ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechtsanwaltes darstellte. Ein solcher Eingriff begründet einen Unterlassungsanspruch.
“Aus der parallelen Schutzrichtung des UWG und der Regeln über den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergibt sich, dass aufgrund der für das UWG geltenden Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch im Rahmen der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB von einer unzumutbaren Belästigung und damit von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb schon aufgrund der Zusendung einer einzigen unverlangten E-Mail auszugehen ist.”
Gesamtes Spam-Aufkommen ist zu beachten
Weiter stellte das Gericht fest, dass es nicht darauf ankomme, dass die Beklagte lediglich eine E-Mail an den Kläger geschickt hatte. Zwar sei das Löschen einer einzigen Mail ohne großen Aufwand zu erledigen, allerdings müsse man vielmehr die Gesamtbelästigung durch Spam-Mails beachtet werden.
“Entscheidend ist vielmehr, dass sich jede einzelne E-Mail als Teil der Gesamtbelästigung des Spammings darstellt, so dass sich der Empfänger gegen jede einzelne E-Mail zur Wehr setzen können muss, um sich gegen das insgesamt zu erheblichen Beeinträchtigungen führende Gesamtproblem wehren zu können.”
Beklagten trifft Beweislast
Das Gericht legte der Beklagten die Pflicht auf, durch geeignete Mittel sicherzustellen, dass es nicht zu fehlerhaften Zustellungen kommt. Hierfür reicht es nicht, dass die Beklagte nachweisen kann, dass die E-Mail des Klägers über die Homepage der Beklagten in den Verteiler eingetragen worden ist. Vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass die Eintragung auch tatsächlich vom Inhaber der E-Mail-Adresse vorgenommen worden ist.
Beweis nur durch Double-Opt-In möglich
Das Gericht nannte hier als Möglichkeit eines solchen Nachweises das Double-Opt-In Verfahren oder ein dem vergleichbares.
“[…] nicht aber durch das von der Beklagten verwendete single-opt-in-Verfahren […]”
Das Double-opt-in Verfahren belaste den Werbenden auch nicht übermäßig, so das Gericht. Die Bestätigungsmail sei auch für den am Newsletter Interessierten keine Belästigung, solange diese noch keinen werbenden Inhalt hat.
Fazit
Das Gericht schließt sich einer Reihe von Entscheidungen zum Newsletter-Versand an. So hatte schon das AG Hamburg (Urteil v. 11.10.2006, Az.: 6 C 404/06) entschieden, dass nur ein Double-Opt-In Verfahren den Nachweis über die Einwilligung erbringen kann.
Hierbei ist zu beachten, dass auch ein Single-Opt-In als Einholung einer Einwilligung ausreichend ist. Für den Beweis der Eintragung genügt dies jedoch nicht. Daher sollten sich Shopbetreiber, die einen Newsletter versenden, für das beweiskräftige Double-Opt-In entscheiden, da der Newsletterversand sonst sehr schnell sehr teuer werden kann. (mr)
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Auf jeden Fall ist das Double-Opt-In vorzuziehen, einfach schon aus dem Grund, um sich selber abzusichern. Nichtsdestotrotz halte ich die Herangehensweise des Gerichts für völlig überzogen. Eine einzelne eMail mit dem gesamten Spam-Aufkommen gleichzusetzen ist für mich keineswegs schlüssig. Da könnte man ja genauso gut den Raser für alle Raserei auf der Welt zur Rechenschaft ziehen.
Aaah! Da bekommt man ja Zustände!
Da stellt sich mir noch eine Frage zum Double-Opt-In Verfahren: Wie kann man nachweisen, dass genau dieser Kunde via Double-Opt-In in den Verteiler gelangt ist? Sollte ich mir eine Kopie der Mail für das Freischalten zukommen lassen? Oder reicht es einfach zu zeigen, dass das eigene System auf diese Weise arbeitet?
Oder ist in dem Fall der Kläge in der Beweispflicht, dass er keine entsprechende Mail erhalten hat, über die er seine Adresse für den Verteiler aktiviert hat? Letztendlich könnte ja ein zwielichtiger Anbieter die Daten auch direkt in der Datenbank manipulieren.
@Christian
Das ist eine gute Frage, denn ein beleghaften Beweis hat man ja nicht, das der User/Kunde eine zu bestätigende Email erhalten hat.
Weiterhin frage ich mich, wie das mit den ganzen Shopbetreibern ist, die im Bestellvorgang eine Checkbox für den Newsletter anbieten. Diese lassen sich das ja auch nicht nochmal bestätigen.
Und wenn ich das oben richtig gedeutet habe, kann man alle Kunden anschreiben, wenn man in der Email keine Werbung einfügt? Allso könnte ich Kunden anschreiben wenn ich diese über Firmenveränderungen, Wartungsarbeiten etc. informieren will?