Bereits vor einigen Wochen informierten wir Sie über zwei Urteile des OLG Hamm, mit denen Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich eingestuft worden sind, die neben der Geltendmachung von Anwaltskosten auch einen pauschalen Schadensersatz von 100 Euro enthielten. Jetzt hat das OLG Hamm erneut über diesen Abmahner entschieden und erkannte in zwei Entscheidungen erneut den Rechtsmissbrauch.
Lesen Sie hier mehr zu 2 neuen Urteilen des OLG Hamm.
Haben Sie selbst schon einmal eine Abmahnung erhalten? Und kommt Ihnen vielleicht der folgende Absatz bekannt vor?
“Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 € einverstanden. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen.”
Dann stammt diese Abmahnung vielleicht auch aus der Feder eines Abmahners, der nun schon mehrfach mit Unterlassungsanträgen vor dem OLG Hamm gescheitert ist. Das Gericht war jedes Mal der Ansicht, dass die ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren.
Zwei neue Entscheidungen
Am 19.05.2009 (Az: 4 U 23/09) und am 26.05.2009 (Az: 4 U 27/09) beschäftigte sich das OLG Hamm erneut mit Abmahnungen bzw. bereits erlassenen einstweiligen Verfügungen. Nicht zum ersten Mal. Bereits am 28.04.2009 entschied das Gericht in zwei Prozessen gegen die Antragsstellerin.
Bereits 21 Verfahren
Vor dem 4. Zivilsenat des OLG sind mindestens 21 Verfahren abgeschlossen. Immer wieder wurde dem Antragssteller dabei seitens des Gerichts klar gemacht, dass sein Verhalten rechtsmissbräuchlich ist.
Melden Sie sich bei uns
Sollten Ihnen der oben zitierte Absatz aus einer Abmahnung bekannt vorkommen, können Sie sich gerne über unser Kommentarfeld melden. So ist es vielleicht möglich, noch weitere Fälle aufzudecken und einem weiteren Abmahner das Handwerk zu legen.
Ich frage mich, warum keiner auf die Idee kommt, dieses Abmahnunwesen endlich abzuschaffen. Desweiteren frage ich mich, warum dieser Rechtsmisbrauch nicht bestraft wird. Es reicht nicht, mit Urteilen die Abmahnungen für unwirksam zu erklären. Es muss dafür gesorgt werden, dass solche Rechtsmisbräuche unter Strafe gestellt werden. Solche Leute gehören für mindestens für drei bis fünf Jahre ins Gefängnis, und zwar zu richtig unangenehmen Haftbedingungen.
Wenn die Betrugsabsicht nachgewiesen wird, handelt es sich um eine Straftat (§ 263 StGB). Es gab auch bereits erste Fälle, in denen Massenabmahner strafrechtlich verurteilt wurden, so z.B. der Präsident des Vereins “Ehrlich währt am längsten”.
Bei meiner Lebenspartnerin stand folgender Absatz in der Abmahnung:
“Nach $$ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nF, 683 Satz 1, 677, 670 BGB, sind Sie verpflichtet, uns einen Teil der durch dies Abmahnung entstandenen Kosten zu erstatten. Dieser beläuft sich auf 166,60 Euro. Dies entspricht der ständigen und gefestigten Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH WRP 2001, 542, 546 – “Franzbranntwein Gel”, GRUR 2000, 337, 338 – “Preisknaller”, WRP 199, 573, 575 -, “Fundstellenangabe”, GRUR 1984, 129 – “shop-in-the-shop”, Bundesfinanzhof GRUR 2003, 718).
Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihnen unaufgefordert eine gesonderte Rechnung über o.g. Abmahnkosten zugehen.”
Geht das mit rechten Dingen zu???
Wäre nett, wenn mir hier Jemand einen Rat geben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Roland Eßl
Wenn eine Abmahnung berechtigt ist, muss der Abgemahnte dem Abmahner die Kosten der Rechtsverfolgung erstatten. Um die Berechtigung einer Abmahnhung und die korrekte Höhe der Kosten zu prüfen, wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Bitte sehen Sie davon ab, hier Rechtsfragen in konkreten Einzelfällen zu stellen oder aus Schreiben zu zitieren, da eine Beantwortung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen würde. Vielen Dank.
In einer Abmahnung der Anwälte Waldorf (München) findet sich:
“Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit ist unsere Mandantschaft bereit, zur Abgeltung der Schadenersatzansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 350 € zu akzeptieren. Der tatsächliche Schaden unserer Mandantschaft liegt um ein Vielfaches höher.
Mit fristgerechter Erfüllung der Ansprüche ist die juristische Auseinandersetzung mit Ihnen vollständig erledigt.”
Wie ist dieser pauschal geforderte Schadenersatz im Angesicht der bestehenden Urteil zu werten?
@August Leitner
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