Ein wichtiger Vertriebskanal für Shopbetreiber sind Portale, bei denen man seine Produkte via Kleinanzeige anbieten kann. So kann man seine Angebote einem breiteren Publikum zugänglich machen und evtl. seine Verkaufszahlen erhöhen. Aber auch bei solchen Portalen sind die zwingenden Vorschriften des BGB, des TMG und anderer Gesetze zu beachten. Der Betrieb einer Plattform für anonyme Kleinanzeigen wurde vom OLG Frankfurt untersagt.

Das OLG Frankfurt (Urteil v. 23.10.2008,  Az: 6 U 139/08) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Antragsgegnerinnen eine Plattform für kostenlose anonyme Kleinanzeigen betrieben. Dies sei im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG unzulässig, so das Gericht.

Gefahrenquelle für Wettbewerbsverletzungen

Nach Ansicht des Gerichts besteht in diesem Fall die Gefahr, dass ein solches Portal auch für geschäftsmäßige Angebote genutzt werden kann und dass Gewerbetreibende entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG in der Anzeige ihren Namen und ihre Anschrift nicht nennen.

Wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht des Anbieters

Da jedoch die Vorschriften des TMG in diesem Fall unmittelbar nur den Verfasser der Anzeige verpflichten, können die Plattformbetreiber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nach § 3 UWG zur Unterbindung oder Eindämmung solcher Verstöße trifft. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Bedeutung der Impressumspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG. Hierzu hat das OLG Frankfurt ausgeführt:

„An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG besteht ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt wird, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen.
Andererseits nimmt die Impressumspflicht innerhalb der Vielzahl anderer gesetzlicher Verpflichtungen, die beim Angebot gewerblicher Waren und Dienstleistungen zu beachten sind, keine besonders hervorgehobene Stellung ein;
Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten darf im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der bereits angesprochenen Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr besteht, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden.“

Sicherungsmaßnahmen

Davon ausgehend hat das Gericht eine „gewisse“ Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 I TMG abgeleitet. Welche Anforderungen daran zu stellen sind, hängt vom Aufwand, mit dem die in Frage kommenden Sicherungsmaßnahmen verbunden sind. Daran seien jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

  • Vorsorge-Maßnahmen
    „Impressumsverstößen … kann zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der “Vorsorge” können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern; sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden.“
  • Nachsorge-Maßnahmen
    „Zum andern können die erschienenen Anzeigen darauf untersucht werden, ob sie Anhaltspunkte für ein geschäftliches Angebot enthalten. Solche Maßnahmen der “Nachsorge” versprechen einen höheren Erfolg, erfordern aber einen deutlich höheren Aufwand.“

Wechselwirkung

Die dargestellten Sicherungsmaßnahmen stehen in einer Wechselwirkung, so das OLG Frankfurt. Es sei denkbar, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bereits durch effektive “Vorsorge”-Maßnahmen erfüllt wird. Andererseits können die Plattformbetreiber sich nicht auf den großen Aufwand von Maßnahmen der “Nachsorge” berufen, wenn sie geeignete Maßnahmen der “Vorsorge” gänzlich unterlassen.

Keine konkreten gerichtlichen Vorgaben

Das Gericht hat schließlich festgelegt, dass angesichts der Vielfalt der in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen im Rahmen eines Unterlassungstitels keine Vorgaben dazu gemacht werden können, wie die erforderlichen Maßnahmen zu gestalten sind.

Verstoß gegen UWG

Vor dem OLG Frankfurt ging es in erster Linie gegen die Betreiber der Plattform für anonyme Kleinanzeigen. Allerdings ist auch der Händler, der auf solchen Plattformen eine Anzeige schaltet in der Gefahr der Abmahnung. Nach § 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 23 UWG (sog. “Schwarze Liste”) ist es stets wettbewerbswidrig, wenn die Gewerblichkeit des Angebotes verschleiert wird. (mr)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

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