Bewertungsportale über abgeschlossene Transaktionen oder Gütesiegel sind für Verbraucher oftmals die einzige Möglichkeit, um feststellen zu können, ob ein Online-Angebot seriös ist. Allein eine perfekte Aufmachung einer Internetseite oder günstige Preise lassen noch keinen Schluss auf die Qualität des Angebotes zu. Ein Gütesiegel kann hier für Vertrauen und Umsatz sorgen. Doch nicht jedes Gütesiegel für Onlineshops ist rechtskonform.

Lesen Sie mehr über die rechtlichen Anforderungen an Gütesiegel in unserem Gastbeitrag von RA Johannes Richard.

Nach einer Studie des E-Commerce-Center Handel (Köln) ist eine Umsatzsteigerung von bis zu 65 % bei einer Zertifizierung durch ein neutrales Gütesiegel möglich. Letztlich geht es um Vertrauen. Im Ergebnis der Studie ziehen vergleichsweise unbekannte Shopbetreiber mehr Nutzen aus dem Einsatz vertrauensbildender Maßnahmen als bekannte Händlermarken. Allein durch die Verwendung von Online-Gütesiegeln ergeben sich Umsatzsteigerungen zwischen 30 % und 65 %. Auch hier kommt es letztlich auf die Qualität des Gütesiegels an.

Gütesiegel und Wettbewerbsrecht

Gütesiegel oder -zeichen haben sich im neuen Wettbewerbsrecht niedergeschlagen. Im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, der sogenannten “Schwarzen Liste”, ist unter Nr. 2 aufgeführt, dass eine unzulässige geschäftliche Handlung bei der Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne die erforderliche Genehmigung vorliegt. Hier geht es jedoch eher darum, dass Gütezeichen, Qualitätskennzeichen o. ä. ohne Genehmigung der auszustellenden Stelle verwendet werden.

Weitaus häufiger dürften jedoch bei der Verwendung von Gütesiegeln wettbewerbsrechtliche Fragen der Irreführung einschlägig sein. Eine Irreführung kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn an die Vergabe des oftmals blumig klingenden und seriös aussehenden Gütesiegels keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

So ist bspw. das Gütesiegel “1 A Augenoptiker” als irreführend angesehen worden, da die Vergabe des Siegels lediglich von einer ausgefüllten Rücksendung eines 26 Kriterien umfassenden Bewertungsbogens und der Versicherung der Richtigkeit sowie der Zahlung einer Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht wurde.

Von kompetenter Stelle überprüft

Verbraucher müssen jedoch bei Gütesiegeln davon ausgehen können, dass die Qualitätsauszeichnung von kompetenter Stelle überprüft und verliehen wurde (OLG Düsseldorf, Az.: I-20 U 14/06, Urteil vom 21.11.2006).

Auch ein Gütesiegel der DEKRA für Rechtsanwälte, bei dem die teilnehmenden Rechtsanwälte lediglich ein Manuskript durcharbeiten, eine Zahlung von 350,00 Euro vornehmen und einen Multiple-Choice-Test absolvieren mussten, gilt wegen Irreführung als wettbewerbswidrig (LG Köln, Az.: 33 O 353/08).

Die mit dem Anwaltssiegel angesprochenen Verbraucher würden erwarten, dass die damit beworbene Dienstleistung von einem neutralen Dritten mit entsprechender Kompetenz nach objektiven Prüfungskriterien geprüft worden sei, eine Abstimmung der Prüfungsbedingungen mit Anwaltsorganisationen erfolgte durch die DEKRA jedoch nicht, so das Gericht.

Auch die Verwendung eines “BVDVA-Gütesiegels” für Versandapotheker ist nach einer Entscheidung des Landgerichtes Darmstadt (Urteil vom 24.11.2008, Az.: 22 O 100/08) wettbewerbswidrig und irreführend. Kernstück dieses “Gütesiegels” war eine Selbstverpflichtung des Apothekers, bestimmte Standards einzuhalten, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.

Soweit in diesem Zusammenhang bspw. berichtet wird, dass Versandapotheken keine Qualitätssiegel tragen dürfen, ist dies nicht richtig. Es kommt auf die Qualität des Siegels an.

Welche Gütesiegel sind empfehlenswert?

Je schwieriger ein Gütesiegel zu erhalten ist, desto mehr ist es letztlich wert. Ein Gütesiegel, das in erster Linie von der Zahlung eines Geldbetrages abhängt und eine Prüfung, die eigentlich tatsächlich keine darstellt, sollte somit kritisch betrachtet werden.

Im Bereich Internethandel hat die Zeitschrift “Computerbild” in der Ausgabe 3/2009 sich näher mit Internetshop-Gütesiegeln auseinandergesetzt. Positiv bewertet wurden Gütesiegel von Trusted Shops, TÜV Süd, ips und EHI.

Wer somit als Internethändler mit einem Siegel werben möchte, sollte die Mühe und den Aufwand einer “anspruchsvollen” Zertifizierung auf sich nehmen.

Gerade im Internethandel geht dies auch nicht ohne Prüfung der rechtlichen Gestaltung. Die Rechtsanwälte von internetrecht-rostock.de unterstützen Händler, die rechtlichen Anforderungen der seriösen Gütesiegelanbieter zu erfüllen.

richard

Über den Autor

Rechtsanwalt Johannes Richard ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er betreut in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen (www.internetrecht-rostock.de) die rechtliche Gestaltung von Internetshops und berät bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Internet.

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