eughDer Bundesrat hat der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung zugestimmt. Damit wurde der Weg frei für eine neue Fertigpackungsverordnung in Deutschland, die in Ausführung der EU-Richtlinie 2007/45 die Packungsgrößen für Erzeugnisse in Fertigpackungen frei gibt. Anpassungen sind insbesondere bei den Grundpreisangaben erforderlich, da es ansonsten zu Abmahnungen kommen kann.

Lesen Sie mehr zu diesem Thema in einem Gastbeitrag von Rechtsanwalt Rolf Becker.

Bislang gab es klare Regeln, welche Mengen in Gewichts- oder Volumeneinheiten wie verkauft werden dürfen. Als ALDI vor Jahren eine Tafel Schokolade mit nur 95 statt der vorgeschriebenen 100g anbot, war das ein klarer Verstoß gegen die Fertigpackungsverordnung. Jetzt wäre das erlaubt.

Größe der Verpackungen freigestellt

Bislang durfte Milch nur in Füllmengenbereichen zwischen 0,5 und 1 Liter und nur in Fertigpackungen mit 0,5 Liter, 0,75 Liter und 1 Liter Inhalt abgegeben werden. 0, 3 Liter Milch in der Kartonverpackung sind jetzt aber ebenso wenig ein Problem, wie 0,6 Liter Bierflaschen oder andere Produktgrößen für Limonade, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Eis oder Kakao.

Ausnahmen gibt es weiterhin für Wein und Spirituosen. Produzenten begrüßen die neuen Möglichkeiten jetzt z.B. zielgerichtete Packungsgrößen für Singles anzubieten. Bei Joghurts, Desserts, Pralinenmischungen oder Frühstückscerealien war dies bislang schon möglich.

Führt die Neuregelung ins Chaos?

Verbraucherschützer befürchten ein Chaos. Gewohnte Einheiten können verschwinden und damit auch für den Verbraucher die gewohnte Leitfunktion der Endpreise. Die Orientierung wird in jedem Fall erschwert. Da gewinnen bestimmte Vorschriften in der Preisangabenverordnung zur Angabe der sogenannten Grundpreise entscheidende Bedeutung. Der Verbraucher wird sich sicher bei den Produkten nur noch anhand dieser Grundpreise einfach und schnell orientieren können.

Probleme für Online-Händler entstehen

Versandhändler sind jetzt doppelt gefordert. Die Preisangabenverordnung verlangt die Grundpreisangaben je Maßeinheit. Seit 11. April 2009 muss der Händler genau darauf achten, dass z. B. die Programmlogik der Software hier korrekte Daten ermittelt.

Es muss also produktbezogen genauer hingeschaut werden. Bei manchen wird vielleicht die Software im E-Commerce-Shop gar nicht mitspielen, da sie auf die alten Standards ausgelegt ist. Daher heißt es jetzt detailliert prüfen und gegebenenfalls Anpassungen einplanen.

Abmahnungen drohen

Eines ist sicher: Falsche oder unvollständige Grundpreisangaben sind der Klassiker für eine Abmahnung. Der Grundpreis ist somit der Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Die Verpflichtung gilt für offene und lose Waren sowie für Waren in Fertigpackungen.

Die maßgebende Mengeneinheit für den Grundpreis ist in § 2 Abs. 3 der PAngV normiert.

„Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. “

Maßgebende Mengeneinheiten für den Grundpreis sind danach also das kg, der l, der m, der m² und der m³, bei Kleinmengen das Gewicht oder Volumen von 100 g bzw. 100 ml, bei Großmengen (z.B. Kartoffeln, Kohlen) die Mengeneinheit, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht (z.B. Zentner, Schock, Fuder). Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Vorsicht bei der Grundpreisangabe

Auch wenn es die Verbraucherschützer gerne sähen: Die Grundpreisangabe ist nicht hervorzuheben. Sie darf nicht hervorgehoben werden, denn der Endpreis muss ja hervorgehoben werden. Werden beide Preise gleich groß und z.B. fett angegeben kann dies je nach Gestaltung irreführend sein.

Über den Autor

ra-rolf-beckerRA Rolf Becker

Autor Rechtsanwalt Rolf Becker ist Partner der Rechtsanwälte WIENKE & BECKER (www.wienke-becker.de) in Köln. Der Autor von Fachbüchern (Fernabsatzgesetz, Versandhandelsmanagement, Werbetexten, Kanzleiführung) und Fachartikeln (siehe auch www.versandhandelsrecht.de) hat sich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Er berät auch zahlreiche Internetversandhändler.

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