Immer wieder stellt sich die Frage, wie konkret Lieferzeiten im Online-Shop genannt werden müssen. Zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen sorgen nun für noch mehr Verwirrung. Während das Kammergericht Berlin die Klausel “Lieferfristen sind unverbindlich” als unbedenklich einstufte, sah das OLG Hamm die Formulierung “Lieferzeiten auf Anfrage” als wettbewerbswidrig an. Was denn nun?
Lesen Sie hier mehr über die aktuellen Entscheidungen zur Lieferzeitangabe.
Im vom KG Berlin mit Beschluss v. 18.11.2008 (Az: 5 W 282/08) entschiedenen Fall stritten sich zwei Händler unter anderem um die Verwendung der Klausel
“Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin schriftlich zugesagt wurde.”
Der Abmahner war der Meinung, diese Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 1 BGB, wie es zuvor vereits einmal das OLG Frankfurt entschieden hatte, da es dem Verbraucher mit dieser Klausel unmöglich gemacht werde, ein Ende der Lieferfrist genau zu bestimmen.
Keine Pflicht zur Angabe der Lieferzeit?
Die Berliner Richter widersprachen der Auffassung der Antragsstellerin und waren tatsächlich der Meinung, dass es keine Verpflichtung gäbe, über die Dauer der Lieferfrist zu informieren.
“Insbesondere ist in diesem Zusammenhang dem rechtlichen Ansatz der Antragsstellerin zu widersprechen, der Verkäufer müsse den Kunden über die Dauer der Lieferzeit unterrichten. Eine solche Unterrichtungspflicht gibt es nicht.”
Dies sieht der überwiegende Teil der juristischen Literatur und Rechtsprechung allerdings zu Recht anders. Nach § 1 Nr. 9 BGB-InfoV muss der Verbraucher u. a. über die Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung oder Erfüllung informiert werden. Dazu gehört auch und gerade der Zeitpunkt der Lieferung.
Abkehr von früherer Rechtsprechung?
In einer früheren Entscheidung (KG Berlin, Beschluss v. 03.04.2007, 5 W 73/07) führte das Gericht aus:
“Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen (BGH, NJW 1985, 855 […]). Nicht hinreichend bestimmt Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern.”
Genau diese Entscheidung sei aber in neuen Fall nicht anzuwenden, meinen die Richter:
“Bei der beanstandeten Regelung handelt es sich – bei Lichte betrachtet – nicht um eine Lieferfristklausel, sondern um eine – als solche hier aber nicht angegriffene – Schriftlichkeitsklausel.”
Nicht nachvollziehbare Entscheidung
Die Schriftlichkeit wird jedoch nur im zweiten Teil der Klausel erwähnt. Bei dem ersten Teil der Klausel handelt es sich ganz klar um eine Lieferfristklausel. Daher ist die Entscheidung des KG insoweit nicht nachvollziehbar, hat die Klausel ja gerade den Zweck, die Verbindlichkeit der auf der Produktseite zu nennenden Lieferzeiten im Kleingedruckten auszuhebeln.
OLG Hamm entscheidet sehr viel strenger
In einem ähnlichen Verfahren hatte sich das OLG Hamm (Urteil vom 17. März 2009, Az.: 4 U 167/08) mit der Werbung eines Online-Händlers zu beschäftigen, der die angebotenen Waren mit der Aussage „Lieferzeit auf Nachfrage“ beworben hatte.
In den AGB des Online-Shops wurde zugleich auf folgende Lieferbedingungen hingewiesen:
“Die Lieferungen erfolgen, soweit die Ware vorrätig ist, innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsschluss. … Sollten Artikel kurzfristig nicht lieferbar sein, wird der Besteller von der T GmbH über den voraussichtlichen Liefertermin informiert. Die Verpflichtung zur Lieferung entfällt, wenn wir selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden. …”
Irreführende Werbung mit nicht verfügbarer Ware
Die Besonderheit des zu entscheidenden Sachverhaltes war jedoch, dass der Kläger als Großhändler die Beklagte nicht beliefert hatte und auch sonst nicht erkennbar war, aus welcher Quelle der werbende Online-Shop seine Waren bezog.
Das Gericht sah die Werbung daher als Irreführung an:
„… denn der Verkehr geht grundsätzlich davon aus, dass der Händler auch im Internetversandhandel unverzüglich liefern kann … Kann er das nicht, muss der Händler genau angeben, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.“
“Lieferzeit auf Nachfrage” nicht möglich
Die Aussage „Lieferzeit auf Nachfrage“ zeige dem Verbraucher nicht an, ob und inwieweit die Ware lieferbar sei und daher als Irreführung anzusehen.
„Dort steht als aufklärender Hinweis nur “Lieferzeit auf Nachfrage”. Das kann der Kunde aber nur so verstehen, dass es Lieferfristen gibt. Der Hinweis schränkt das Angebot aber nicht derart ein, dass eine Lieferung überhaupt fraglich ist, dass die Beklagte also bei Schaltung der Anzeige noch keine gesicherte Lieferbeziehung hat.
Die Beklagte kann eben nicht sicher auf Vorräte bei sich oder anderen Firmen zugreifen. Die Lieferbarkeit durch die Beklagte ist eben nicht nur eine Frage der Zeit, sondern auch eine Frage, ob die Beklagte sich die beworbenen Matratzen überhaupt beschaffen kann. Das mag in der Regel der Beklagten durchaus möglich sein. Die von der Werbung verheißene sichere Liefermöglichkeit besteht aber damit nicht.“
Keine Ausräumung der Irreführung durch AGB
Eine Irreführung lässt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht durch die Regelungen in den AGB beseitigen:
„Der aufklärende Hinweis in der Internetwerbung über die Lieferzeit auf Nachfrage wird auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausreichend vervollständigt, die sich im Anschluss an das beworbene Internetangebot finden. Denn die Klausel über die Selbstbelieferung drückt nur aus, dass für einen Lieferausfall keine Haftung übernommen werden soll, wenn also der an sich von der Beklagten bereits verpflichtete Zwi-schenhändler vertragswidrig nicht liefert.
Dadurch wird der Kunde nicht darüber aufgeklärt, dass es derzeit noch keinen Zwischenhändler gibt, der eine feste Lieferverpflichtung gegenüber der Beklagten eingegangen ist, bei dem sich die Beklagte also mit der beworbenen Ware sicher eindecken kann.“
Verwirrung pur – Zwei Gerichte, drei Meinungen
Wieder einmal stiften Gerichtsentscheidungen eher Verwirrung als Klarheit. Dass keinerlei Lieferzeiten genannt werden müssen und diese dann auch noch in AGB für unverbindlich erklärt werden können, wie es das KG meint, ist genauso unzutreffend wie die Ansicht, dass man nicht vorrätige Artikel überhaupt nicht listen darf, wie es das OLG Hamm verlangt.
Der BGH hat klar entschieden, dass Waren, die in Online-Shops angeboten werden, SOFORT lieferbar sein müssen, wenn nicht auf der Produktseite abweichende Angabe gemacht werden. Steht dort also nichts weiter, kann die Ware aber erst nach mehreren Tagen oder Wochen geliefert werden, ist ein solches Angebot wettbewerbswidrig. Die Irreführung kann aber durch die Nennung von Lieferzeiten ausgeräumt werden.
Bleibt die Frage, wie konkret längere Lieferzeiten auf Produktseiten genannt werden müssen. Die BGB-InfoV verlangt Angabe zu “Einzelheiten der Lieferung”. Dies spricht für eine möglichst konkrete Angabe. Werden jedoch auf der Produktseite ganz konkrete Zeiten genannt, können diese nicht mit Unverbindlichkeitsklauseln in AGB ausgehebelt werden.
Praxistipp
Möglich sind zwar auch ungefähre Lieferzeitangaben oder die Nennung von Lieferzeitspannen. Allerdings wurden bestimmte Formulierungen zu solchen Ca.-Lieferzeiten ebenfalls beanstandet, und zwar ausgerechnet vom KG, das nun so liberal entschieden hat. Am sichersten ist es daher, konkrete Lieferzeiten auf den Produktseiten zu nennen (z.B. 3-5 Tage) und in den AGB kein Wort zum Thema Lieferzeiten zu verlieren.
Warum es nicht möglich sein soll, nicht verfügbare Ware mit der Angabe “Lieferzeit auf Anfrage” zu bewerben, bleibt allerdings im Dunkeln. Ich meine, dass dies entgegen OLG Hamm möglich ist, wenn diese Ware dann auch tatsächlich beschafft werden kann. Im entschiedenen Fall war wohl die Besonderheit, dass der Händler von vornherein wusste, dass er mit der angepriesenen Ware nicht beliefert wird. (cf)
Wenn ich nun auf der Produktseite bewust keine Lieferzeitangabe mache und dafür nur in den AGBs 21 Tage angebe, müsste doch allem genüge getan sein oder? WIr haben ca. 3.500 Produkte im Shop und auf Lager. Hin und wieder kann es aber passieren das die Produkte ausverkauft sind, da der Liefferrant zu spät nachliefert. Im ungünstigsten Falle wären das 21 Tage. Normaler weise versenden wir innerhalb 24h nach der Bestellung…
Nein! Dass genau das nicht geht, steht in dem Beitrag. Wenn nicht sofort geliefert werden kann, ob nur gelegentlich oder immer, muss dies auf der Produktseite stehen. In den AGB haben solche Lieferzeiten nichts zu suchen.
Ich weiß gar nicht warum da alle so auf dem Onlinehandel rumhacken.
Ich war heute früh 15 Minuten nach Öffnung beim Aldi und Ihr könnt ja mal raten, wieviele Produkte aus der Werbung, die ab heute gilt, dort vorrätig waren….
Irgendwie sind die Online-Händler die Prügelknaben der Nation…
Guten Morgen, ich darf mit dem Kommentar des Herrn Lorenz anschließen. Der Versandhandel wird mehr und mehr gegenüber dem Stationären Handel in die Zange genommen.
Vielleicht liegt dies auch daran, dass der Onlinehandel (bundesweit) sehr viel transparenter ist. Wenn Aldi in München einen Prospekt verteilt, die Ware aber nicht verfügbar ist, bekommt dies in Hamburg niemand mit. Anders bei Onlineshops. Zudem haben viele stationäre Händler, die im großen Stil für verfügbare Produkte werben, häufig eine gewisse Größe. Die Abmahner suchen sich aber oft lieber kleinere Unternehmen heraus, die den Widerstand wegen des Kostenrisikos häufiger scheuen. Die Rechtslage ist also ähnlich, nur es gibt mehr potenzielle Angreifer, die “Fehler” leichter finden können und häufig leichtere “Beute”. Oder was meinen Sie?
Ich kann Herrn Föhlisch nur zustimmen, wobei die oftmals beschriebenen Abmahnwellen Anfang der 2000er Jahre mittlerweile zurückgegangen sind.
Zum Einen weil sich im Zuge der restriktiveren Gesetzgebung auch Shopbetreiber intensiver mit dem Thema befassen um Abmahnungen vorzubeugen, zum anderen, da es bereits Urteile gegen abmahnende Rechtsanwälte gab.