consumer-protection1Es fängt häufig ganz beiläufig an. Zuerst werden Möbel oder Elektrogeräte ausrangiert und bei Ebay angeboten. Das einmalige Anbieten und Veräußern ist privater Natur und steuerlich nicht relevant. Allerdings wird bei wiederholten Verkäufen häufig nicht bedacht, dass aus dem privaten Anbieter ein gewerblicher Händler werden kann. In diesem Fall müssen Belege und Kontoauszüge sorgfältig aufbewahrt werden, umsatzsteuerliche Fragen geklärt und ggf. die Gewerbesteuerpflicht beachtet werden.

Erfahren Sie im Gastbeitrag von steuerberaten.de, welche Steuern anfallen können.

Nachdem wir ersten Gastbeitrag von steuerberaten.de bereits erfahren haben, wie das Finanzamt auch Geschäfte im Internet überwacht, geht es heute um die verschiedenen Steuerpflichten, die auf Ebay-Händler zukommen können.

Kleinunternehmer oder nicht?

Hat ein Ebay-Verkäufer geklärt, dass er nicht privat, sondern unternehmerisch tätig ist, stellt sich die Frage nach der Steuer. Neben der Pflicht, Einkommensteuer zu entrichten, sind auch Pflichten zur Umsatzsteuer zu beachten. Jeder Verkauf löst, sofern keine Sondervorschriften greifen, in der Regel 19 % Umsatzsteuer aus – allerdings nicht, wenn es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Dies ist der Fall, wenn die Umsätze im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als € 17.500,00 betragen und im Folgejahr € 50.000,00 nicht übersteigen.

Der Kleinunternehmer ist aufgrund geringer Umsätze nicht verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen – allerdings darf er sie auch nicht ausweisen. In Rechnungen muss ausdrücklich der Zusatz enthalten sein, dass von der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes Gebrauch gemacht wird. Entscheidet sich der Kleinunternehmer allerdings dennoch für den Umsatzsteuerausweis, muss er diese auch an das Finanzamt abführen. Sofern auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird, bindet diese Entscheidung über einen Zeitraum von fünf Jahren.

Was bedeutet Differenzbesteuerung?

Sofern ein Ebay-Händler unternehmerisch tätig ist, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer abzuführen und es sich um einen Wiederverkäufer handelt, sollte er die Grundsätze der Differenzbesteuerung beachten. Die Differenzbesteuerung bietet die Möglichkeit, nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufswert der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Wiederverkäufer kaufen von Privatpersonen, Kleinunternehmern oder anderen Wiederverkäufern ohne Umsatzsteuerausweis gebrauchte bewegliche Waren – mit Ausnahme von Edelsteinen- und Edelmetallen – und veräußern diese anschließend weiter.

Beim Ankauf der gebrauchten Gegenstände darf kein Vorsteuerabzug bestehen. Der Wiederverkäufer muss nun nicht über den gesamten Verkaufspreis die Umsatzsteuer entrichten, sondern nur auf den Differenzbetrag zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Sobald gebrauchte Waren durch Veredelung oder Ergänzung weiterbearbeitet werden, ist darauf zu achten, dass der ursprüngliche Gegenstand erhalten bleibt. Außerdem müssen die Gegenstände für das Unternehmen des Wiederverkäufers erworben worden sein, sie dürfen nicht privat gekauft und in das Unternehmen eingelegt werden. Zudem dürfen die Gegenstände nur aus dem Inland oder dem EU-Gemeinschaftsgebiet stammen. All dies sind Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung. Der Wiederverkäufer muss darauf achten, dass die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden darf. Wird sie dennoch gesondert ausgewiesen, schuldet er diese neben der Steuer aus der Differenz.

Vorsteuer und Umsatzsteuer

Für Online-Verkäufe berechnet Ebay Gebühren. Hier ist zu beachten, wie ein Ebay-Mitglied registriert ist. Bei unternehmerisch tätigen Händlern verlangt Ebay eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt diese Nummer vor, ist das Mitglied „nettorechnungsberechtigt” – d. h. Auktionsgebühren von Ebay – nicht der gesamte Verkauferlös – werden netto in Rechnung gestellt mit der Folge, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Händler übergeht gem. § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG). Dieser hat dann die Umsatzsteuer auf die Gebühren an das deutsche Finanzamt abzuführen, kann sie aber gleichzeitig als Vorsteuer in Anspruch nehmen.

Anders beim Kleinunternehmer: Obwohl seine Umsätze eine bestimmte Grenze nicht überschreiten dürfen und er deshalb keine Umsatzsteuer ausweist und abführt, muss er in diesem Punkt wegen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft 19 % Umsatzsteuer abführen, ohne dass ihm ein Vorsteuerabzug zusteht. Folglich ist er mit diesem Betrag zusätzlich belastet.

Sofern Ebay Gebühren gegenüber privaten Anbietern belastet, greift § 13b UStG nicht mit der Folge, dass dem privaten Verbraucher 15 % in Rechnung gestellt werden, da der Sitz der Firma Ebay in Luxemburg liegt und der dortige Steuersatz für Privatverkäufer maßgeblich ist. Umsatzsteuerrechtlich führt Ebay Leistungen bei Privatpersonen an dem Ort aus, an dem das Unternehmen betrieben wird. Nur bei unternehmerisch tätigen Ebay-Händlern findet gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG eine Ortsverlagerung statt an den Ort, an dem der Händler sein Unternehmen betreibt. Dies zeigt, welche erheblichen Unterschiede für Unternehmer und private Anbieter zu beachten sind.

Die Kleinunternehmer-Regelung

Ein Ebay-Händler hat viel zu beachten – und dies vor allen Dingen auf dem Gebiet der Umsatzsteuer. Zunächst sollte er klären, ob er von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch machen will. Dies geht allerdings nur, wenn seine Umsätze im laufenden Jahr € 17.500,00 nicht übersteigen und Folgejahr nicht über € 50.000,00 liegen. Kleinunternehmer haben keine Umsatzsteuer abzuführen und müssen diesen Status in der Rechnung deutlich kenntlich machen.

Sofern die Umsätze des in Deutschland tätigen Händlers der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, fällt bei Kunden in Deutschland grundsätzlich Umsatzsteuer an. Diese ist auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Sollte der Händler Wiederverkäufer sein, kann er die Umsätze der Differenzbesteuerung unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dann nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.

Umsatzsteuer beim Auslandsversand

Bei Regelversteuerung muss bei Lieferungen ins Gemeinschaftsgebiet (EU) unterschieden werden, ob diese an Privatpersonen oder Unternehmer getätigt werden. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung an einen Unternehmer in der EU liegt Steuerfreiheit vor, wenn dieser seine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitteilt. In diesem Fall zahlt der Empfänger die Umsatzsteuer in seinem Land. Sofern an Privatpersonen im EU-Ausland geliefert wird, sind Lieferschwellen der einzelnen Länder zu beachten. Werden bei Lieferungen in ein bestimmtes Land genau bezifferte Wertmengen insgesamt nicht überschritten, müssen diese Lieferungen in Deutschland versteuert werden. Werden diese Grenzen hingegen überschritten, muss die Lieferung im Zielland der Steuer unterworfen werden.

Wenn an Unternehmer oder Privatpersonen in Nicht-EU-Länder Ware verschickt wird, handelt es sich umsatzsteuerrechtlich um sogenannte Drittländer. Die Ausfuhrlieferungen in diese Länder sind von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings muss die tatsächliche Versendung in ein Drittland nachgewiesen werden können durch Frachtbriefe, Posteinlieferungsgutscheine usw. Werden die komplexen Auflagen zur Umsatzsteuer vom Ebay-Händler nicht genau eingehalten, kann es teuer werden – er selbst muss für Steuern aufkommen, die er zu Unrecht nicht an das Finanzamt abgeführt hat.

Lesen Sie zu diesem Thema auch Steuertipps für E-Bay Verkäufer Teil 1 sowie die Beiträge Unternehmereigenschaft bei E-Bay und Unternehmereigenschaft bei Online Shops

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