abmahnungen ebayVor nicht allzu langer Zeit überwogen noch die Gerichtsentscheidungen, die zugunsten der Abmahner ausfielen. In letzer Zeit scheint es eine Trendwende zu geben. Neben dem OLG Hamm und LG Berlin eintschied nun auch das LG Bochum in einem Fall auf Rechtsmissbrauch, obwohl der Abmahner “nur” fünf Abmahnungen aussprach.

Lesen Sie mehr über die erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung zum Abmahnungsmissbrauch.

Die Richter des LG Bochum (Urteil v. 7.4.2009, I-12 O 20/09) fanden deutliche Worte in einem Fall, in dem ein eBay-Händler im Jahr 2008 einen Umsatz von lediglich 2.430,36 € erzielte, aber gleichwohl Abmahnungen im “Wert” eines Vielfachen seines Jahresumsatzes aussprach.

Nebenberuflicher eBay-Händler war Abmahner

Der in Essen wohnhafte Kläger ist hauptberuflich Lokführer bei der Deutschen Bahn. Während einer Bahnfahrt lernte er seinen in Wiesbaden ansässigen heutigen Prozessbevollmächtigten kennen. Der Verfügungskläger bietet im Internet Tierbedarf an. Vorwiegend vertreibt er entsprechende Produkte über die Internetplattform eBay. Dort ist er als gewerblicher Verkäufer angemeldet.

Fünf Abmahnungen ausgesprochen

Im Jahre 2008 hat der Verfügungskläger 98 Rechnungen erstellt und hierdurch einen Umsatz von 2.430,36 € erzielt. Bei eBay liegen seit dem Jahr 2002 310 Bewertungen für ihn vor. Zwischen Februar 2008 und Februar 2009 hat der Verfügungskläger zumindest zwei Abmahnungen gegen eine Frau ….. und eine gegen …. aussprechen lassen. Eine weitere erfolgte am 09.03.2009 gegenüber …. .

Der Verfügungsbeklagte veräußert ebenfalls Tierbedarf aller Art als angemeldeter gewerblicher Verkäufer über die Internetplattform eBay.

Einstweilige Verfügungen beantragt

Unter dem 18.02.2009 hat der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, in dem der Verfügungsbeklagten bestimmte Verhaltensweisen und Aussagen beim Handeln über eBay untersagt worden sind. Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.

Abmahnbefugt auch bei geringfügigem Umsatz?

Der Verfügungskläger verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung. Er hält seinen Antrag mit eingehendem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 06.04.2009 für nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere bestehe keine Absprache zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten über eine Kostenbegrenzung.

“Es sei nicht vorgesehen, dass nur Gewerbetreibende mit einem gewissen Mindestumsatz Abmahnungen aussprechen dürfen.”

Der Verfügungsbeklagte bgeht von einem Rechtsmissbrauch des Verfügungsklägers aus. Hierzu behauptet er insbesondere, es seien weitere Abmahnungen ausgesprochen worden.

Gericht: Abmahnung unzulässig

Das Gericht entschied zugunsten des Abgemahnten:

“Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig. Die bereits ergangene einstweilige Verfügung war daher aufzuheben.”

Gewinnerzielungsabsicht stand im Vordergrund

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

“Von einem Missbrauch ist daher auszugehen, wenn mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde Interessen und Ziele verfolgt werden, wobei ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimierter wettbewerbsrechtlicher Ziele nicht erforderlich ist (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rdnr. 4.1.0 m.w.N.).”

Missverhältnis zwischen Einnahmen und Abmahnkosten

Es ist davon auszugehen, dass sachfremde Motive überwiegen, wenn der Anschlussberechtigte kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann. Entscheidend ist insoweit die Sichtweise eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers (Köhler a.a.O., Rdnr. 4.12.). So liegt es hier.

“Es liegt ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Verfügungsklägers und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisikos vor.

Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde bei einem Umsatz von lediglich 2.430,00 € innerhalb eines Jahres ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteigt.”

Nur geringfügige Verstöße

Die gerügten Verstöße waren auch nicht derart, dass sie den Geschäftsbetrieb des Verfügungsklägers unmittelbar gefährdeten. Aus objektiver Sicht können daher nur (zumindest überwiegend) sachfremde Motive den Kläger zum Ausspruch von Abmahnungen und zur Beantragung der einstweiligen Verfügung veranlasst haben.

“Insoweit passt die Beauftragung eines weit entfernt geschäftlich ansässigen Rechtsanwalts -ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme- ins Bild.”

Vielen Dank an den Kollegen RA Jörg Faustmann für die Übersendung des von ihm erstrittenen Urteils (cf).

image_pdfPDFimage_printDrucken