mobiltelefonKunden können einen Vertrag über Mobilfunkdienstleistungen innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen auch dann noch widerrufen, wenn sie bereits telefoniert und damit Leistungen in Anspruch genommen haben. Anderslautende AGB-Klauseln sind unwirksam. Das hat das Landgericht Kiel nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die klarmobil GmbH entschieden.

Warum kann der Kunde widerrufen, auch wenn er schon telefoniert hat?

Klarmobil hatte das gesetzliche Widerrufsrecht in seinen Geschäftsbedingungen mit einer in der Branche verbreiteten Klausel eingeschränkt. Das Widerrufsrecht sollte vorzeitig erlöschen, wenn das Unternehmen “mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Kunde selbst diese veranlasst hat.” Als Beispiele nannte das Unternehmen die Nutzung der SIM-Karte und einen Antrag auf Mitnahme der Rufnummer.

Erlöschen gesetzlich geregelt in § 312d Abs. 3 BGB

Das Unternehmen berief sich vor Gericht auf eine nahezu wortgleiche Bestimmung in Paragraf 312d des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Regelung gelte jedoch nur für unteilbare Dienstleistungen und sei auf Mobilfunkverträge nicht anwendbar, entschied das LG Kiel (Urteil v. 25.03.2009 (5 O 206/08) – nicht rechtskräftig).

Das gesetzliche Widerrufsrecht dürfe nicht auch für solche Fälle stark eingeschränkt werden, in denen eine Vertragsbeendigung nach einem Widerruf leicht durchführbar und zumutbar sei.

Widerruf möglich und zumutbar

Im Falle von Mobilfunkdienstleistungen sei es dem Unternehmen ohne weiteres möglich, über die bis zum Widerruf erbrachten Teilleistungen abzurechnen.

Die Richter beanstandeten zudem, dass nach der Klausel bereits ein Antrag auf Mitnahme der Rufnummer zum Erlöschen des Widerrufsrechts führe. Die Klausel schließe das Widerrufsrecht selbst dann aus, wenn das Unternehmen noch gar nicht begonnen habe, den Antrag zu bearbeiten.

Weitere unzulässige AGB-Klauseln

Das Gericht erklärte außerdem zehn weitere Klauseln in den Geschäftsbedingungen von klarmobil für unzulässig. Die Unterlassungsansprüche des vzbv gegen die Verwendung dieser Klauseln hatte das Unternehmen bereits während des Verfahrens anerkannt.

Für Mitte 2009 ist ohnehin eine gesetzliche Änderung des Erlöschens des Widerrufsrechtes vorgesehen, so dass Belehrungen angepasst werden müssen.

Siehe auch:

Quelle: Pressemitteilung des vzbv v. 25.03.2009

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