olg-hamburg1Wer schon einmal eine Abmahnung erhalten hat, kennt die Folgen: zum einen ärgert man sich und zum anderen findet sich eine meist sehr hohe Kostennote des abmahnenden Anwalts im Anhang. Ist die Abmahnung berechtigt, so gilt, dass der Abgemahnte die Anwaltskosten auch zu zahlen hat. Das OLG Hamburg entschied jetzt aber, dass dieser Grundsatz auch Ausnahmen hat.

Lesen Sie hier, wann man den Abmahnanwalt nicht bezahlen muss.

Das OLG Hamburg (Urteil v. 12.11.2008, Az: 5 U 245/07) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob wirklich alle Kosten einer Abmahnung vom Gegner zu erstatten sind.

Abmahnung war berechtigt

In dem Fall stritten zwei Mitbewerber für Internetdienstleistungen um die Wettbewerbswidrigkeit von 3 TV-Werbespots. In den Spots ging es um das Angebot von DSL-Anschlüssen und Flatrates, ohne dass die Preise korrekt genannt worden waren.

Das Landgericht Hamburg hat der Klage als Vorinstanz stattgegeben und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der wettbewerbswidrigen Werbung sowie zur Kostentragung der Abmahnkosten i.H.v. 1507,20 Euro.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

Abrechnung erfolgte nicht auf Streitwertbasis

Die Beklagte bringt in ihrer Berufung vor, dass der Kläger seinen Anwalt nicht auf Basis von Streitwerten bezahlt, sondern vielmehr auf Grund eines Mandatsvertrages, in dem eine Vergütung geregelt ist. Die Kosten der Abmahnung seien daher nicht erstattungsfähig.

Gericht gibt der Beklagten Recht

Zunächst entschieden die Richter, dass ein Unterlassungsanspruch durchaus bestanden hatte und die Abmahnung deswegen berechtigt war.

Gemäß § 12 Abs. 1 UWG hat der Abmahner dann einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Aufwendungen.

“Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Zu ersetzen sind nach dem Wortsinn der Vorschrift allein die tatsächlich getätigten Aufwendungen (vgl. Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 11 Rn. 17; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rn. 91). Fiktive Kosten der Abmahnung sind nicht zu erstatten, da sie keine Aufwendung darstellen (vgl. Ahrens/Scharen a.a.O; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 ZPO Rn. 12 zu der vergleichbaren Problematik der Notwendigkeit von Kosten).”

Die Klägerin bezahlte ihre Anwälte bei der Abmahnung nicht nach dem Streitwert. Dies wäre die übliche Methode gewesen. Die Klägerin schwieg jedoch dazu, wie hoch das Honorar war, was sie ihren Anwälten zahlen musste.

Muss die Beklagte trotzdem zahlen?

Nein, sagten die hanseatischen Richter. Die Klägerin war der Meinung, dass trotz des Honorarvertrages ein Erstattungsanspruch in der vorgesehenen Höhe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) entstanden sei.

Der Senat argumentierte, dass zwar ein solcher Anspruch gegeben sein könnte. Allerdings war in dem entschiedenen Fall unklar, ob die Klägerin überhaupt Aufwendungen hatte. Wenn eine solche Tatsache unklar ist, so obliegt es der Partei, den Anspruch und dessen Höhe zu beweisen. Dies tat die Klägerin jedoch nicht.

“In derartigen Fallgestaltungen bleibt es bei der allgemeinen prozessualen Regelung, dass der Kläger die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen darzulegen und  gegebenenfalls zu beweisen hat, hier also, dass der eingeklagte Geldbetrag die erforderlichen Aufwendungen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG darstellt. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin in keiner Weise nachgekommen, so dass der Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt ist.”

Somit bestand kein Zahlungsanspruch der Klägerin. Sie hatte zwar zuvor ein Unterlassungsurteil erwirkt, blieb aber auf den evtl. entstandenen Kosten der Abmahnung sitzen. (mr)

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