Mit der Frage, ob falsche AGB-Klauseln abmahnbar sind oder nicht, mussten sich in der Vergangenheit bereits mehrere Gerichte auseinander setzen. Diese fanden auch alle Antworten, mit denen man die Frage beantworten kann: Ja. Nein. Nicht immer. Das OLG Hamm entschied sich im Februar letzten Jahres bereits eindeutig für: “Ja, falsche AGB-Klauseln können abgemahnt werden.”

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Beschluss v. 26.02.2008, Az: 4 U 172/07) stritten sich zwei Online Händler, die auf dem PC-Zubehör-Markt tätig sind.

Die abgemahnte Händerin verwendete zum einen eine falsche Widerurfsbelehrung und zum anderen eine in den Augen der Antragsstellerin unzulässige AGB-Klausel zum Vertragsschluss.

“Durch das Versenden der bestellten Ware nehmen wir Ihr Angebot auf Vertragsschluss an.”

Außerdem hieß es in den AGB noch:

“Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt, dass der Vorrat reicht. Die Lieferung erfolgt, sobald alle von ihnen bestellten Produkte lieferbar sind; es werden keine Teillieferungen vorgenommen.”

Dabei wurde dem Kunden keine Maximalfrist genannt, bis wann die Antragsgegnerin das Angebot spätestens annehmen konnte.

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AGB Abmahnung

Abmahnung war nicht rechtsmissbräuchlich

Zunächst musste sich das OLG jedoch mit der Zulässigkeit der Geltendmachung der Ansprüche befassen. Die Antragsstellerin mahnte insgesamt 20 Händler ab. Das Gericht entschied, dass allein die Anzahl der abgemahnten Händler kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstelle.

“Die Vielzahl der Abmahnungen alleine reicht nicht aus, um anzunehmen, dass andere Motive als die Beseitigung der Störung des Wettbewerbs im Vordergrund stehen.”

Im vorliegenden Fall mahnte eine Händlerin ab, die 6,3 Millionen Euro Umsatz im Jahr macht und sich daher das Prozesskostenrisiko leisten konnte, im Gegensatz zu einem Händler mit 200 Euro Monatsumsatz, der 12 Abmahnungen ausspricht. Auch war nicht zu erkennen, dass der Anwalt der Antragsstellerin hier auf eigene Faust tätig geworden ist, sondern dass dieser vielmehr einen korrekten Auftrag erhalten hatte. Außerdem machte die Antragsstellerin mit 15.000 Euro noch einen moderaten Streitwert geltend.

Unter Beachtung dieser Gesamtumstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich war.

Anspruch wurde rechtzeitig geltend gemacht

Weiter rügte die Antragsgegnerin auch, dass die Antragsstellerin ihren Unterlassungsanspruch zu spät geltend machte. Dies sah das Gericht nicht so.

“Die Antragsstellerin hat am 18. Mai 2007 von dem behaupteten Verstoß Kenntnis erlangt. In angemessener Zeit danach, nämlich am 15. Juni 2007, ist der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung eingegangen.”

AGB abmahnbar

Das OLG Hamm entschied, dass AGB Regelungen sind, die das Martkverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln und dass fehlerhafte AGB somit abmahnbar sind.

“Der Verwender verschafft sich damit auch einen wettbewerbsrechtlichen Vorteil, weil anzunehmen ist, dass der Verbraucher auch diese Regelung für wirksam hält und sich von ihnen davon abhalten lassen kann, seine Rechte wahrzunehmen.”

Seit UWG-Novelle besteht daran kein Zweifel mehr

Da am 30.12.2008 das neue UWG in Kraft getreten ist, kann an der Rechtsauffassung des OLG Hamm auch kein Zweifel mehr bestehen. Seit dieser Neuregelung sind AGB in jedem Falle abmahnbar.

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Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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