Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel “Irrtümer vorbehalten” auf Produktseiten unbedenklich ist, da es sich dabei nicht um eine AGB-Klausel handelt. Außerdem entschied der BGH, dass auch “Änderungen vorbehalten” sowie “Abbildungen ähnlich” auf reinen Produktseiten Verwendung finden dürfen.

Wichtiger Hinweis: In einer früheren Version dieses Beitrags stand irrtümlicherweise, der BGH hätte entschieden, dass eine AGB-Klausel “Irrtümer vorbehalten” unbedenklich sei. Dies war so nicht korrekt. Das Urteil besagt jedoch nur, dass der Hinweis “Irrtümer vorbehalten” auf Produktseiten in gedruckten Katalogen keine AGB-Klauseln sind. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.

Mit Urteil vom 04.02.2009 (AZ: VIII ZR 32/08) entschied der Bundesgerichtshof in einem Fall gegen den Bundesverband der Verbaucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. Dieser hatte ein Telekommunikationsdienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Stein des Anstoßes war die Klausel

“Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.”

in einem Katalog des Mobilfunkanbieters.

OLG Hamm entschied auch für den Händler

Bereits das OLG Hamm (Urteil v. 29.11.2007, AZ: 17 U 91/07) hielt die Klausel für unbedenklich und erklärte damals, dass diese keine AGB darstellten, da es sich bei einem Katalog lediglich um Werbung handele, die aufmerksam machen soll, aber noch keine verbindlichen Angebote zum Ausdruck bringe.

BGH bestätigt Entscheidung des OLG Hamm

Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des OLG Hamm nunmehr bestätigt.

“Die Hinweise bringen lediglich die auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt bestehende Rechtslage zum Ausdruck, dass die im Katalog enthaltenen Angaben zu den Produkten und deren Preisen und Eigenschaften – ebenso wie die Abbildungen – nicht ohne Weiteres Vertragsinhalt werden, sondern insoweit vorläufig und unverbindlich sind, als die Katalogangaben durch die Beklagte vor oder bei Abschluss des Vertrages noch korrigiert werden können.”

Erst die bei Vertragsschluss abgegebenen Willenserklärungen sollen die wesentlichen Vertragsbestandteile beinhalten, nicht jedoch schon die Katalogangaben.

Ein kleines “Aber” gibt es

Wenn diese an sich unbedenklichen Klauseln dazu verwendet werden, die Geltendmachung berechtigter Ansprüche der Verbraucher zu verhindern, dann wären diese doch ungültig.

Im vorliegendem Fall sah der BGH aber kein Grund zur Annahme, dass das Telekommunikationsunternehmen mit der Klausel die Rechte der Verbraucher einschränken wollte.

Der Online-Händler sollte das Urteil mit Vorsicht genießen. Entschieden wurde über einen gedruckten Katalog, dessen Laufzeit oft sehr lang ist und der nachträglich nicht mehr bearbietet werden kann. Ein Online-Katalog kann dagegen regelmäßig akutalisiert werden, wie es der BGH bereits im Zusammenhang mit Lieferzeitangaben verlangt hat.

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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