rote-karteWenn ein Abgemahnter aus Angst vor weiteren juristischen Auseinandersetzungen eine Unterlassungserklärung unterschreibt und sich danach herausstellt, dass die Abmahnung missbräuchlich war, so muss der Abmahner dem Abgemahnten Schadensersatz zahlen.

Lesen Sie bei uns mehr, unter welchen Umständen der Abmahner zum Schadensersatz verpflichtet sein kann.

Im vom Amtsgericht Schleiden/Eifel (Urteil v. 01.12.2008, AZ: 9 C 158/08) entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Händler, der eine Unterlassungserklärung unterschieben hat, einen Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner hat, wenn dieser die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen hat.

Maßstäbe zur Beurteilung des Rechtsmissbrauchs

Im § 8 Abs. 4 UWG ist geregelt, dass eine Abmahnung dann nicht ausgesprochen werden darf, wenn damit vorrangig andere Ziele als der Schutz des Wettbewerbs verfolgt werden sollen. Als Beispiel wird die Erzielung von Abmahnkosten genannt.

Das Amtsgericht stellte fest, dass Rechtsmissbrauch dann vorliegt,

“wenn der Marktteilnehmer selbst nur geringe Umsätze erzielt, das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nur geringfügig ist, die Abmahnung ungenaue oder unvollständige AGB-Klauseln von nur geringer Bedeutung betrifft, nach einem übersetzten Streitwert abgerechnet wird und überdies zahlreiche weitere Mitbewerber, zu denen ebenfalls nur ein marginales Wettbewerbsverhältnis besteht, in gleicherweise in Anspruch genommen werden.”

Kosten der Abmahnungen weit über dem Umsatz

Der Abmahner machte eigenen Angaben zufolge von Februar bis Mitte April lediglich 4.701 Euro Umsatz. In der gleichen Zeit sprach er aber Abmahnungen aus, die ihn mit einem Kostenrisiko von 6.682,81 Euro belegten. Darin sah das Gericht zutreffend ein offensichtliches Missverhältnis. Außerdem fragte es sich, warum sich der Abmahner nicht lieber auf sein Kerngeschäft – den Handel mit Computerzubehör – widme, anstatt im Internet nach wettbewerbswidrig handelnden anderen Händlern zu suchen.

Anwalt in Berlin, Abmahner in der Eifel

Etwas merkwürdig empfand das Gericht auch die Tatsache, dass sich ein Händler aus der Eifel einen Anwalt in Berlin nimmt, um andere abzumahnen. Dies verwunderte das Gericht umso mehr, als dass die beauftragte Kanzlei auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nicht spezialisiert war, aber es gerade in der Umgebung von Aachen, Köln und Bonn zahlreiche Anwälte für dieses Gebiet gibt.

Abmahner war ständig zum Vergleich bereit

Dem Gericht war bekannt, dass der Abmahner wohl mehrfach in Prozessen bereit war, sich zu vergleichen oder gar ganz auf Ansprüche zu verzichten. Dies war dem Gericht ein deutliches Zeichen dafür, dass die Abmahnungen wohl nicht zum Schutz des Wettbewerbs ausgesprochen worden waren, denn sonst hätte der Abmahner diese auch gerichtlich durchgesetzt.

Deutlich überzogener Streitwert

Abgemahnt wurde zum einen die Angabe “Lebenslange Garantie” und zum anderen falsche Angaben zur Widerrufsfrist. Das Gericht stufte das Wettbewerbsverhältnis zwischenden beiden Händlern auf Grund des unüberschaubar großen Computerzubehörmarktes als derart gering an, dass es den geltend gemachten Streitwert von 8.000 Euro als weit überzogen ansah.

Auf Rechtsmissbrauch folgt Schadensersatz

Auf Grund dieser Gesamtumstände gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen wurde.

“Die zahlreichen Abmahnungen dienten nach Überzeugung des Gerichts lediglich dem Zweck, den Beteiligten Einkünfte zu verschaffen.”

Es spiele bei dieser Beurteilung auch keine Rolle, dass derAbgemahnte die geforderte Unterlassungserklärung unterschrieben hatte.

“Die Unterschriftleistung erfolgt ersichtlich nur deshalb, um weiteren juristischen Auseinandersetzungen zu entgehen.”

Die Folge daraus war, dass der Abgemahnte die gezahlten Anwaltskosten zurückerstattet bekommt, weil das Gericht eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung alsvorsätzliche sittenwidrige Schädigung ansah.

Kosten für den Abmahner: 555,60 Euro.

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