GerichtsentscheidungenIm Jahr 2008 gab es wieder zahlreiche für Shop-Betreiber relevante Gerichtsentscheidungen. Erfreulicherweise sind auch häufiger Abmahnungen wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen worden, wodurch ein paar große Massenabmahner vom Markt verschwanden. Auch wurden einige rechtliche Vorgaben für Shopbetreiber gelockert, andere jedoch verschärft. Wir geben Ihnen einen Überblick über die 20 wichtigsten Entscheidungen aus dem Jahr 2008.

Jetzt nur bei uns: Der juristische Jahresrückblick für Shopbetreiber.

1. LG Bonn sagt Massenabmahnern den Kampf an

Anfang 2008 hat das LG Bonn (Urteil v. 03.01.2008, 12 O 157/07) über einen Fall des Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG entschieden. Anders als bei vergleichbaren Fällen hat das Gericht den Verdacht nicht auf Antrag des Beklagten, sondern von Amts wegen geprüft. In besonders scharfen Ton betont das LG Bonn seine Prüfungspflicht, aber auch die Beweispflicht der Klägerin bezüglich des Dringlichkeitserfordernisses des § 12 UWG.

Das LG Bonn hat hier in bemerkenswerter Weise von der Möglichkeit des § 8 Abs. 4 UWG Gebrauch gemacht.  Diese Entscheidung sollte Vorbild für andere Gerichte sein. Da von Seiten des Gesetzgebers keine Maßnahmen zur Einschränkung des missbräuchlichen Abmahnwesens zu erwarten sind, müssen die vorhandenen Regeln öfter angewendet werden.

2. OLG Hamburg entscheidet weniger streng zu Preisangaben und Versandkosten

Erstmals seitdem der BGH im Oktober 2007 grundsätzlich über die Frage entschieden hat, an welcher Stelle und zu welchem Zeitpunkt im Bestellablauf darüber zu informieren ist, dass Preise in Online-Shops die Mwst enthalten und ob Versandkosten anfallen, hat das OLG Hamburg (Urteil v. 16.1.2008, 5 U 148/06) einen Fall unter Zugrundelegung der neuen BGH-Vorgaben entschieden. Dieses Gericht hatte zuvor einen strengeren Maßstab angelegt und damit zahlreiche Abmahnwellen ausgelöst.

Das OLG Hamburg distanziert sich bewusst von seiner bisherigen Rechtsprechung, die angesichts neuer BGH-Vorgaben “zu streng” sei. Der Bundesgerichtshof hatte im Oktober 2007 entschieden, dass es im Internethandel genügt, wenn die Informationen nach § 1 Abs. 2 PAngV leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss (BGH, Urteil vom 04.10.2007 – I ZR 143/04 – “Versandkosten”).

3. OLG Stuttgart ist dagegen strenger bei Preissuchmaschinen

Nachdem der BGH und auch das OLG Hamburg die Anforderungen an Preis- und Versandkostenangaben derart gelockert hatten, dass im Onlineshop neben dem Preis noch kein Hinweis auf Versandkosten vorhanden sein muss, wenn das Produkt noch nicht in den Warenkorb gelegt werden kann, entschied das OLG Stuttgart (Urteil v. 17.01.2008, 2 U 12/07 – nicht rechtskräftig), dass dies bei Preissuchmaschinen nicht gelten soll, hier seien direkt neben dem Preis die Versandkosten zu nennen.

Zur Begründung führte das Gericht aus:

Wird die Preisangabe – wie vorliegend – ohne Versandkosten in eine Preissuchmaschine eingestellt, so ist zum einen die von der Preisangabenverordnung bezweckte Vergleichbarkeit im Endpreis nicht gewährleistet, und zum anderen erliegt der Verbraucher der durch die bloße Preisangabe vorgegebenen Weichenstellung bereits dann, wenn er sich über einen „Link“ in das virtuelle Ladenlokal des Werbenden begibt.

Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BGH anhängig (Az: I ZR 16/08).

4. Auch OLG Frankfurt entscheidet über Versandkostenangaben

Auch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 06.03.2008, 6 U 85/07) hat sich mit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PangV befasst und die neue Rechtsprechung des BGH („Versandkosten“) konkretisiert. Demnach sei die Angabe der Versandkosten allein in AGB ohne jeglichen Hinweis im Shop zwar unzulässig. Der Hinweis müsse aber auch nicht neben jedem Preis stehen, sondern erst auf einer Seite, die vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen wird und “thematisch” verknüpft ist (sog. “sprechender Link”).

5. Unfreie Rücksendungen müssen angenommen werden!

Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 24.1.2008 (3 W 7/08) erneut entschieden, dass eine Klausel in der Widerrufsbelehrung oder AGB, dass unfreie Rücksendungen nicht angenommen werden, unwirksam und wettbewerbswidrig ist und somit seine Rechtsprechung gefestigt. Eine solche Klausel stelle eine unzulässige Einschränkung des gesetzlich garantierten Widerrufsrechtes dar, so das Gericht.

6. KG Berlin weist Massenabmahner in ihre Schranken

Unter abmahngeplagten Händlern ist die BUG AG ebenso ein Begriff wie die e-tail GmbH. Beide Unternehmen sind seit langer Zeit durch eine Vielzahl bundesweiter Abmahnungen mit verschiedenen Kanzleien bekannt. Einige Landgerichte haben dies bereits als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Nun liegt die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes (KG Berlin, Beschluss v. 25.1.2008, 5 W 371/07) vor, die ebenfalls von einem Rechtsmissbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ausgeht.

Als “besonders krass” empfindet es der Senat insoweit, dass vor dem Landgericht Köln ein Antragsgegner aus Hamburg, ein Anspruchsgegner aus Bonn jedoch vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch genommen wird, und dass ein Gegner aus der Nähe von Würzburg in Berlin, ein Gegner aus Göppingen demgegenüber in Würzburg, andere Gegner aus Bremen in Braunschweig oder Gegener aus Berlin, Kaiserslautern oder Pforzheim in Magdeburg in Anspruch genommen werden. Diese Vorgehensweise konnte die BUG AG im Verfahren auch nichtausreichend begründen.

7. OLG Hamm: Bagatellgrenze findet keine Anwendung mehr

In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall (Beschluss v. 13.03.2008, I-4 U 192/07) hat das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein Bagatell-Fall vorliegt, seit dem 12. Dezember 2007 auch die Vorschriften der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken zu berücksichtigen seien. Die Richtlinie könne zwar vor ihrer Umsetzung keine unmittelbare Geltung beanspruchen. Die Bestimmung des nationalen Rechts, also auch § 3 UWG seien aber richtlinienkonform auszulegen.

Künftig dürfte es also für die wettbewerbsrechtliche Relevanz anders als bislang nicht darauf ankommen, gegen welche Informationspflicht des § 5 TMG oder auch der § 312c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV und § 312e BGB i.V.m. § 3 BGB-InfoV verstoßen wird, da das europäische Recht alle Informationen als insoweit gleich relevant einstuft. Umso wichtiger wird es, Informationspflichten und Widerrufsrecht akribisch zu beachten, um nicht einem latenten Abmahnrisiko ausgesetzt zu sein.

8. Auch das LG Berlin kämpft gegen Massenabmahner

Nicht selten stehen die Anwaltskosten für Abmahnungen völlig außer Verhältnis zum Umsatz des Abmahners. Wirtschaftlich unbedeutende Unternehmen sprechen im großen Stil Abmahnungen aus, deren Kosten sie gar nicht tragen könnten, falls die Abmahnungen nicht erfolgreich wären bzw. beim Abgemahnten nichts zu holen ist. Das LG Berlin (Urteil v. 16.04.2008, 15 O 585/07) erkannte in einem solchen Fall nun eindeutig auf Rechtsmissbrauch und Unzulässigkeit der Abmahnung.

9. EuGH: Kein Ersatz für die Nutzung bei Austausch defekter Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil v. 17.4.2008 (C-404/06) die Rechte von Verbrauchern beim Austausch defekter Produkte gestärkt. Zeigt sich innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit ein Mangel, so darf der Händler dem Verbraucher bei Neulieferung eines mangelfreien Produktes keine Gebühr für die Nutzung des defekten Produktes in Rechnung stellen.

Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Urteil zum 16. Dezember 2008 in nationales Recht umgesetzt und das BGB entsprechend angepasst.

10. LG Berlin: Auslandsversandkosten müssen zwingend angegeben werden

Bietet ein Onlinehändler Lieferung auch in das europäische Ausland an, dann muss er auch die Auslandsversandkosten angeben, und zwar nicht erst auf Anfrage des Kunden, sondern schon in der Werbung mit Preisen, so das Gesetz. Nun entschied das LG Berlin (Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07), dass dies insbesondere für Unternehmen mit einem nicht nur unerheblichen Auslandsumsatz und gezielter Werbung gilt. Werden hier die Versandkosten nicht genannt, könne dies – in Abgrenzung zur Rechtsprechung des Kammergerichts – kein Bagatellverstoß sein.

Weiterhin entschied das LG Berlin, dass die Verlinkung auf eine externe Grafikdatei zu Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Widerrufsrechts- bzw. Rückgaberechtsbelehrung) nicht genüge.

11. LG Frankfurt a.M. entschärft Angabepflicht zu Lieferzeiten

Häufig ist es für Shopbetreiber nicht möglich, die exakte Lieferzeit zu benennen, so dass die Angabe von “ca.” oder voraussichtlichen Lieferzeiten nahe liegt. In der Vergangenheit hatte jedoch eine Entscheidung des KG Berlin Unruhe gestiftet, nach der dies nicht möglich sein soll. Nun hat das LG Frankfurt a.M. (Urteil v. 03.07.2008 – 2-31 O 128/07) erfreulicherweise entschieden, dass eine Klausel, wonach die angegebenen Lieferzeiten als voraussichtlich zu verstehen sind, zulässig sei.  Wichtig ist jedoch, dass Lieferzeitangaben auf Produktseiten und in AGB übereinstimmen.

12. KG Berlin entscheidet erneut über Rechtsmissbrauch

Es soll tatsächlich Anwälte geben, die ihren Mandanten anbieten, das Kostenrisiko von Abmahnungen zu übernehmen nach dem Motto: Falls ich meine Kosten nicht beim Abgemahnten eintreiben kann, berechne ich Dir nichts. Oder noch besser: Die lukrativen “Einkünfte” aus sogenannten Vertragsstrafen, die bei künftigen Verstößen fällig werden, teilen sich Abmahner und Anwalt. Schwierig ist es für den Abgemahnten, solche Abreden nachzuweisen. Im einem vom KG Berlin (Beschluss v. 08.07.2008 – 5 W 34/08) entschiedenen Fall gelang dieser Nachweis.

13. BGH: Vorsicht bei E-Mail-Werbung!

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06) entschied in einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen das Unternehmen Payback, dass eine Erlaubnis zur E-Mail und SMS-Werbung unwirksam ist, wenn der Kunde ausdrücklich widersprechen muss, um keine solche Werbung zu erhalten. Damit erklärte der BGH sog. “Opt-out”-Lösungen bei E-Mail-Werbung für unzulässig. Anders entschied noch das OLG München als Vorinstanz (Urteil v. 28.9.2006 – 29 U 2769/06).

Der BGH verlangt gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird (”Opt-in”-Erklärung).

14. Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich

Die sogenannte Gegenabmahnung ist häufig ein Mittel, ein “Gleichgewicht des Schreckens” zu schaffen, nach dem Motto: Bei dem Abmahner ist auch nicht alles in Ordnung und wenn ich zurückschlage, können wir die Sache einvernehmlich erledigen. Doch einige Gerichte, wie z.B. das LG München I (Urteil v. 16.01.2008, 1HK O 8475/07) haben tatsächlich entschieden, dass so eine Verteidigungsstrategie selbst rechtsmissbräuchlich sein kann, d.h. der Abgemahnte wird doppelt bestraft.

Anders hat glücklicherweise das OLG Bremen (Beschluss v. 08.08.2008, 2 U 69/08) entschieden, dass kein Grund bestehe, den Abmahnenden nicht an seinen eigenen Maßstäben zu messen. Es bleibt zu hoffen, dass das OLG Bremen damit die unsinnige Rechtssprechung des LG München I beendet hat.

15. Können falsche AGB immer abgemahnt werden?

Nein, nicht immer, entschied das OLG Köln mit Urteil v. 16.05.2008 (6 U 26/08). Nicht jede falsche AGB-Klausel stelle zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. In dem Fall ging es unter anderem um falsche Klauseln zur Gewährleistung, welche nach Meinung des Gerichts nicht abgemahnt werden können. Hier muss jedoch beachtet werden, dass wir seit 30.12.2008 ein neues UWG haben und nun auch solche Klauseln abgemahnt werden können, die sich mit der Phase nach Vertragsschluss beschäftigen.

16. Doch, falsche AGB können immer abgemahnt werden!

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss v. 04.07.2008, 6 W 54/08) hat dagegen entschieden, dass sämtliche unwirksamen AGB-Klauseln abmahnbar sind. Das OLG Köln nahm noch eine Differenzierung der Klauseln vor. Das OLG Frankfurt betont nun, dass diese Differenzierung seit dem 12.12.2007 unter Geltung der neuen EU-Lauterbarkeitsrichtlinie nicht mehr zulässig ist.

17. Oder können falsche AGB doch nicht immer abgemahnt werden?

Das KG Berlin (Beschluss v. 15.08.2008, 5 W 248/08) entschied, dass solche Klauseln in AGB nicht abgemahnt werden können, die im betreffendem Shop niemals Anwendung finden. In dem Fall hatte ein Händler AGB-Klauselnverwendet, die sich auf gebrauchte Ware bezogen. Er selbst handelte jedoch nur mit Neuware. Das Gericht sah somit keinen Wettbewerbsverstoß und entschied im Sinne des Antragsgegners.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtssprechung unter Geltung des neuen UWG in dieser Frage entwickeln wird. Am ehesten nachvollziehbar ist wohl der Beschluss des KG, wonach Klauseln, die im betreffendem Shop gar keine Rolle spielen auch wettbewerbsrechtlich nicht relevant sind.

18. Frage der Hinsendekosten beim Widerrufsrecht bleibt offen

Am 1. Oktober 2008 fand die BGH-Verhandlung zu der Frage statt, ob ein Händler im Fall des Widerrufs durch den Kunden die sog. “Hinsendekosten” erstatten muss. Bislang hatten die Gerichte überwiegend entschieden, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss. Der BGH (Beschluss v. 01.10.2008, VIII ZR 268/07) hat nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt. Somit bleibt die Rechtslage zunächst weiter unklar.

Dieses Problem dürfte sich aber bald von selbst erledigen, da die EU in einem neuen Richtlinien-Vorschlag plant, die Hinsendekosten immer dem Händler, dafür aber die Rücksendekosten immer dem Verbraucher aufzuerlegen.

19. LG Frankfurt straft Änderungen am Widerrufs-Muster ab

Eigentlich sollte es sich mittlerweile herumgesprochen haben, dass seit 1.4.2008 die neue Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums gilt. Seit 1.10.2008 ist auch die Übergangsfrist abgelaufen, so dass das alte Belehrungsmuster nicht mehr verwendet werden darf. Doch einige Shops verwenden immer noch das akut abmahngefährdete “frühestens” aus der alten Belehrung oder basteln am Originalwortlaut des neuen Musters herum. Diese Fehler wurden 2008 zum ersten Mal abgestraft – in Form von neuen, unnötigen Abmahnungen.

In dem vom LG Frankfurt mit Urteil vom 07.10.2008 (2-18 O 242/08) entschiedenen Fall wurde der (in Gestaltungshinweis 3 zur Musterbelehrung) etwas versteckte Hinweis “und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV” einfach weggelassen – versehentlich oder weil es dem Verwender zu intransparent erschien. Das ist unzulässig und damit wettbewerbswidrig, entschieden die Richter.

20. EuGH lässt Impressum ohne Telefonnummer zu

Website-Betreiber, die ihre Produkte über das Internet anbieten, müssen nicht zwingend eine Telefonnummer im Impressum nennen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil v. 16.10.2008, C?298/07). Demnach reicht es aus, wenn Kunden ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite vorfinden.

Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit sind Trusted Shops Mitglieder nach den geltenden Qualitätskriterien übrigens seit dem Jahr 2000 explizit zur Nennung der Telefonnummer verpflichtet.

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