Rote Karte für AbmahnerManche Abmahner sparen sich den Anwalt und mahnen massenhaft mit eigenen Mitarbeitern ab. Hierdurch entstehen keine gesonderten Kosten, wenn lediglich vorgefertigte Standardschreiben verwendet werden. So entschied es zumindest das LG Braunschweig (Urteil vom 8. 8. 2007 – 9 O 482/07) in einem Fall einer Tochtergesellschaft der BUG AG, die vor kurzem Insolvenzantrag gestellt hatte. Das Gericht beschäftigte sich auch einmal mehr mit Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung.

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Im entschiedenen Fall wurde ein eBay-Händler von Computerhardware wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt. Diese sah eine Widerrufsfrist von lediglich zwei Wochen vor. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der BUG AG, verkauft über das Internet Computerartikel. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die BUG AG. Der Geschäftsführer der Klägerin ist Gründer, alleiniger Aktionär und der alleinige Vorstand der BUG AG.

Massenhaft Abmahnungen ausgesprochen

Beim LG Braunschweig sind in der letzten Monate vor dem Urteil von der Klägerin insgesamt 20 Unterlassungsverfahren anhängig gemacht worden. Innerhalb des letzten Jahres hat die BUG AG 30 Verfahren mit demselben Gegenstand bei dem LG Braunschweig anhängig gemacht.

Nur tatsächliche Kosten zu ersetzen

Das LG Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Zunächst entschied das Gericht, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 UWG, der den Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnungen regelt, nur die erforderlichen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen erfasse:

„Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Abmahnpauschale für die eigene Abmahntätigkeit geltend. Dabei handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten, weil die Abmahntätigkeit durch einen Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens keine gesonderten Kosten verursacht.

Aus der Rechtsprechung zu der Erstattungsfähigkeit von Abmahnpauschalen bei Verbänden … ergibt sich nichts anderes. Denn auch in diesen Fällen sind die echten Kosten des Verbands zu ermitteln, in die zusätzlich die Ausstattung des Verbands für die Abmahntätigkeit einbezogen werden kann… .“

Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Nach Auffassung des LG Braunschweig sei hier auch ein Abmahnungsmissbrauch zu bejahen. Das Gericht benennt eine umfangreiche Abmahntätigkeit, ein Missverhältnis zwischen Abmahntätigkeit und eigentlicher Geschäftstätigkeit, die Verwendung von denselben Textbausteinen in sämtlichen Abmahnungen sowie erhöhte Gegenstandswerte und ein unverhältnismäßiges Kostenrisiko als Anhaltspunkte für eine unzulässige Serienabmahnung:

  • „Die Abmahntätigkeit steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit und es besteht bei objektiver Betrachtung kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse an der Verfolgung des Wettbewerbsverstoßes außer dem Gebührenerzielungsinteresse … . Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass das mit der Vielzahl der Abmahnungen verbundene Kostenrisiko in einem angemessenen Verhältnis steht zu dem wirtschaftlichen Nutzen der Klägerin. Dieses ist von der Klägerin nicht dargelegt. …
  • Die große Anzahl der Abmahnungen und die Art und Vorgehensweise bei den Abmahnungen spricht für eine systematische – auf das Gebühreninteresse gerichtete – Abmahntätigkeit der Klägerin. ..
  • Hinzu kommt, dass bei sämtlichen Abmahnungen durch die Klägerin und die B-AG mit denselben Textbausteinen gearbeitet worden ist. Auch dieses ist ein Indiz für missbräuchliche Massenabmahnungen. Es weist daraufhin, dass mit wenig Aufwand und ohne Rücksicht auf die dem Einzelfall zu Grunde liegenden Umstände immer gleich reagiert wird, gleichgültig ob und welche wirtschaftliche Bedeutung der Wettbewerbsverstoß für die Klägerin tatsächlich hat.
  • In diesem Kontext ist ebenfalls zu sehen, dass die Gegenstandswerte bei den Abmahnungen größtenteils in dem Bereich zwischen 15000 Euro und 25000 Euro liegen und somit – in Anbetracht der geringen Bedeutung der Verstöße im oberen Bereich liegen. Der Ansatz hoher Gegenstandswerte führt zur Erzielung hoher Gebühren…
  • Aus anderen Verfahren ist auch bekannt, dass die Rechnungen der Prozessbevollmächtigten auf die Abgemahnten ausgestellt sind und nicht auf die jeweilige Mandantschaft. Es ist daher zu vermuten, dass das wirtschaftliche Risiko der Kosten für die Rechtsverfolgung nicht bei der Klägerin bzw. der B-AG liegt…
  • Bei dem Großteil der Abmahnungen, die Gegenstand der hiesigen Verfahren sind, erzielen die Abgemahnten keine nennenswerten Umsätze und stellen daher keine ernste wirtschaftliche Gefahr für das klägerische Unternehmen dar.“

Fehlender örtlicher Bezug zum Gericht 

Das LG Braunschweig hat auch entschieden, dass das Fehlen jeglichen örtlichen Bezugs für eine Geltendmachung des Anspruchs vor dem erkennenden Gericht möglicherweise auf missbräuchliche Massenabmahnungen zurückzuführen sei:

„Daher liegt es nahe, dass die Erkennbarkeit der systematischen Vorgehensweise bei den Abmahnungen durch Streuung verschleiert werden soll und dass die Hemmschwelle für einen Widerspruch durch die höheren Kosten heraufgesetzt werden soll.“

Persönliche und wirtschaftliche Verflechtung 

Das LG Braunschweig hat auch den Hinweis des Beklagten auf die persönliche und wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem klägerischen Unternehmen und der BUG AG als zutreffend gesehen:

„Das von der Beklagten vorgelegte Abmahnschreiben ist ein Indiz dafür, dass die Abmahntätigkeit nicht nur von der B-AG durchgeführt wird, sondern auch von Klägerseite, und zwar durch dieselbe Anwaltskanzlei, nämlich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin.

Die falsche Parteibezeichnung (B-AG) am Anfang des Abmahnschreibens ist symptomatisch für die Vorgehensweise bei einer Vielzahl von Abmahnungen.“

Siehe auch hier im Blog:

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