LG Bochum hat mit Urteil v. 08.07.2008 (13 O 128/05) entschieden, dass bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen sei. Bei mehreren Verstößen (hier: sieben fehlerhafte AGB-Klauseln) sei allerdings auch ein Streitwert von 25.000,00 EUR angemessen, was Abmahnkosten in Höhe von 911,80 EUR entspricht.

Im vom LG Bochum entschiedenen Fall wurde einen Händler, der in einem 1-Mann-Betrieb mit Computerzubehör als Nebentätigkeit handelt, von einem Konkurrenten wegen Verwendung folgender AGB abgemahnt:

„3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.4 Nimmt der Käufter die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, wahlweise auf Abnahme zu bestehen oder 10 % des Kaufpreises als pauschalisierten Schaden- und Aufwendungsersatz zu verlangen. …
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Sämtliche von der Fa. E-Computer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindugn Eigentum der Fa. E-Computer. … In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache, liegt kein Rücktritt vom Vertrag. …
7. Gewährleistung und Haftung
7.1 …Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft. …
7.2 Wenn Sie uns Mängel an gelieferter Ware belegen, werden wir in angemessener Zeit entweder für Ersatzlieferung oder Beseitigung der Mängel sorgen. Gelingt uns dies nicht, haben Sie nach Ihrer Wahl das Recht auf Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaufpreises. …
7.6 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen,…
7.7 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.“

Abmahnkosten nicht freiwillig gezahlt

Der Beklagte hat daraufhin eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, jedoch die Kosten nicht gezahlt. Anschließend wurde er auf Zahlung der Anwaltskosten des Abmahners aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verklagt. Das LG Dortmund hat der Klage stattgegeben. Zunächst sei ein Mitbewerberverhältnis zwischen den Parteien gegeben:

„Dass der Beklagte nach seinen Angaben erheblich weniger Umsatz erzielt als der Kläger, steht der Mitbewerbereigenschaft nicht entgegen. Ebenso ist unerheblich, dass sich der Geschäftssitz mehr als 400 km entfernt befindet, weil die Parteien sich über das Internet bundesweit an Kunden wenden und damit überregional in Wettbewerb treten“

Unzulässige AGB-Klauseln

Auch die vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien gesetzeswidrig, so das LG Bochum kurz und knackig:

  • „Ziff. 3.4 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 309Ziff. 5 b BGB, weil er dem Vertragspartner nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.
  • Ziff. 6.1 der AGB verstößt gegen §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 449 Abs. 2 BGB, weil der Kontokorrentvorbehalt gegenüber Verbrauchern unzulässig ist … und weil die Voraussetzungen der §§ 323 f. für das Herausverlangen der Ware vorliegen müssen …
  • Ziff. 7.1 der AGB des Beklagten verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, weil die Verjährung ausgeschlossen sind. Ziff. 7.2 der AGB verstößt gegen § 439 Abs. 1 BGB und ist daher gem. § 475 Abs. 1 BGB bei Verträgen mit Verbrauchern unwirksam.
  • Ziff. 7.6 der AGB verstößt gegen § 307 BGB. Zwar ist für offensichtliche Mängel eine Ausschlussfrist für Mängelanzeigen möglich, doch darf dies nicht unter 14 Tage bzw. keinesfalls unter 1 Woche liegen …
  • Ziff. 7.7 der AGB verstößt gegen § 309 Nr. 7 a HGB, weil bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit die Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.“

Keine Bagatellverstöße

Weiterhin seien nach Ansicht des LG Bochum auch die Voraussetzungen des § 3 UWG, d.h. die Überschreitung der sog. Bagatellgrenze gegeben:

„Die Verwendung der unwirksamen AGB, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen.

Aus Laiensicht schließen die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss. Dies kann sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.“

Anwaltskosten reduziert

Das LG Bochum hat sich schließlich mit der Streitgegenstandfestsetzung befasst:

„Der von dem Kläger in der Klageschrift ursprünglich zugrunde gelegte Streitwert von 30.000,00 EUR ist nach Auffassung der Kammer zu hoch. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert nicht dem des Verfügungs-, sondern dem des Hauptsachverfahrens entspricht, weil die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist …

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des Landgerichts Bochum ist bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger Verstöße von 7 AGB-Klauseln gegen zwingende Bestimmungen abgemahnt hat. Angesichts dessen hält das Gericht die Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR für angemessen.“

Bildnachweis: fotogestoeber/shutterstock.com

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