Vorlage an den EuGHWie hier vor kurzem hier im Blog berichtet, fand heute am 1. Oktober 2008 die BGH-Verhandlung zu der Frage statt, ob ein Händler im Fall des Widerrufs durch den Kunden die sog. “Hinsendekosten” erstatten muss. Bislang hatten die Gerichte überwiegend entschieden, dass der Verbraucher diese Kosten nicht tragen muss. Der BGH hat nun das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt. Somit bleibt die Rechtslage zunächst weiter unklar.

Lesen Sie mehr über den Vorlagebeschluss des BGH und die Tendenz, ob Hinsendekosten zu tragen sind oder nicht.

Der Rechtsstreit (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – VIII ZR 268/07) betrifft die Frage, ob es bei einem Fernabsatzgeschäft gegen verbraucherschützende Vorschriften verstößt, wenn der Verbraucher mit Versandkosten für die Hinsendung der Ware an ihn belastet wird, sofern er von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet.

Verbraucherzentrale NRW gegen Heine Versand

Der Kläger ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist der Heine-Versand. Sie stellt ihren Kunden für die Zusendung der Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Erhebung solcher Kosten nach Ausübung des Widerrufs/Rückgaberechts bei Fernabsatzgeschäften in Anspruch.

Instanzengerichte: Verbraucher muss Kosten nicht tragen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat zur Begründung angeführt, dass die Erhebung von Versandkosten für die Hinsendung der Ware gegen verbraucherschützende Normen verstoße.

Zwar könnten die Kosten nach nationalem Recht dem Verbraucher auferlegt werden, die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gebiete es jedoch, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen.

Verstoß gegen Europarecht?

Die Regelungen des nationalen Rechts seien daher dahin auszulegen, dass die Kosten der Versendung in solchen Fällen nicht dem Verbraucher auferlegt werden können.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und gemäß der Verpflichtung aus Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat.

Kein Anspruch auf Hinsendekosten nach deutschem Recht

Der Senat ist – wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist.

Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind.

Strittige Rechtsfrage

Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist – dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

Gegen eine Erstattungspflicht des Händlers wird vorgebracht (z.B. Becker/Föhlisch, NJW 2005, 3377, 3380), dass es sich bei den Hinsendkosten nicht um eine Leistung handelt, die der Händler im Rahmen der Rückabwicklung zurück erhält, sondern die Kosten in jedem Fall verbraucht sind. Nach den allgemeinen Rücktrittsregeln ist in diesem Fall nichts zurück zu gewähren (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Mit Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie wollte der europäische Gesetzgeber verhindern, dass der Händler seine Kunden durch Straf- oder Bearbeitungsgebühren von einem Widerruf abhält. Hinsendekosten sind damit m.E. nicht zu vergleichen, weil der Händler diese verliert und nicht davon profitiert.

Die Belastung durch die Rücksendekosten ist in Deutschland im Vergleich zu fast allen anderen europäischen Ländern schon sehr hoch, zumal der Händler nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg auch noch gezwungen ist, unfreie Pakete anzunehmen.

Wortlaut der Fernabsatzrichtlinie

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet:

Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.…

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

Rechtslage weiterhin unklar

Mangels BGH-Entscheidung ist die Rechtslage zu Hinsendekosten also weiterhin unklar. Wie aus Lobbyistenkreisten zu hören ist, will die Kommission allerdings in der neuen “Directive on Consumer Contractual Rights”, die dem Vollharmonisierungsprinzip folgen soll, die Hinsendekosten ausdrücklich dem Händler auferlegen (Rec. 37, Art. 17), der allerdings dann die Möglichkeit haben soll, dem Verbraucher immer die Rücksendekosten aufzuerlegen, wie dies in den meisten EU-Staaten heute schon der Fall ist.

Insofern erwarte ich, dass der EuGH ebenfalls im Sinne des OLG Karlsruhe entscheiden wird. Die neue EU-Richtlinie soll im Oktober vorgestellt werden. (cf)

Vorinstanzen:
LG Karlsruhe – Urteil vom 19. Dezember 2005 – 10 O 794/05
OLG Karlsruhe – Urteil vom 5. September 2007 – 15 U 226/06

Hier können Sie den Beschluss des Bundesgerichtshofes im Volltext abrufen.

Zwischenzeitlich liegt die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage vor: Die Hinsendekosten müssen dem Verbraucher bei Ausübung des Widerrufsrechtes erstattet werden. Details zum Urteil des EuGH vom 15.04.2010, Rechtssache C-511/08…

Siehe auch hier im Blog:

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