Nicht selten werden ausrangierte Firmenfahrzeuge über das Internet verkauft, ohne dass hier die gewohnten Vertriebskanäle genutzt werden. Da kommt es vor, dass Angaben über Geschäftsführer, Handelsregisternummer o.ä. vergessen werden. Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil v. 18.12.07 (I-20 U 17/07) klargestellt, dass auch bei solchen gewerblichen Verkäufen die Impressumspflichten für jedes einzelne Inserat auf Internetplattformen wie z.B. www.mobile.de gelten. Ansonsten droht eine kostenpflichtige Abmahnung.

Im entschiedenen Fall hat der Kläger die Beklagte, eine Kommanditgesellschaft, wegen ihres Internetauftritts auf der Plattform www.mobile.de abgemahnt und dann gerichtlich in Anspruch genommen, da sich dort ein unzulängliches Impressum befand. Es fehlten der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27 a UstG.

Einzelnes Inserat ist Teledienst

Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass das Teledienstegesetz (jetzt: Telemediengesetz) auf ihren Internetauftritt keine Anwendung finde. Daher sei der Vorwurf eines unzulänglichen Impressums unberechtigt.

Das OLG Düsseldorf hat zunächst entschieden, dass ein Teledienst i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG vorliege. Danach seien Teledienste in Bezug auf Angebote zur Information oder Kommunikation im Sinne der Vorschrift insbesondere Datendienste, aber auch Homepages zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen.

„Durch das Einstellen der von der Berufungsbeklagten angebotenen Kraftfahrzeuge unter der Plattform www.mobile.de hat sie über den vorhandenen Warenbestand (Fahrzeugpalette) und die jeweiligen Eigenschaften der Waren (Steckbriefe der einzelnen Fahrzeuge) informiert. Der Anwendungsbereich des § 6 TDG und damit einhergehend der des Telemediendienstgesetzes ist daher eröffnet.”

Impressumspflicht für geschäftsmäßige Dienste

Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gem. § 5 Abs. 1 TMG auf „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene“ Telemedien abgestellt. Geschäftsmäßigkeit sei demnach immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliege. Diesen Voraussetzungen lägen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor, so OLG Düsseldorf. Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten träfen den Diensteanbieter.

Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Regelmäßig sei zwar nur der Hompage-Inhaber Diensteanbieter, wie im Fall z.B. die Inhaberin der Domain „mobile.de & eBay Motors GmbH“. Anders könne es sich aber bei Internetportalen verhalten.

In diesem Zusammenhang sei anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig seien, obwohl sie den „übergeordneten“ Teledienst unter „ebay.de“ nicht betreiben.

Kunden erwarten ordnungsgemäßes Impressum

Für eine vollständige Impressumspflicht der Beklagten spreche weiterhin die besondere Gestaltung der „mobile.de“-Seite. Insbesondere lasse „mobile.de“ unter der eigenen Rubrik „Händlersuche“ eine Angabe zu einzelnen Postleitzahlen und den dort ansässigen Händler zu:

„Jeder Händler hat somit innerhalb der „mobile.de“-Seiten sein eigenes Impressum, welches er selbst gestaltet und für das er dementsprechend selbst verantwortlich ist. Zu beachten ist ferner, dass die Berufungsbeklagte unter der „mobile.de“-Seite einen komplett eigenständig gestalteten Internetauftritt vornimmt. …

Wenn aber ein solcher eigenständiger Auftritt unter einem Portal zu finden ist, können die angesprochenen Verkehrskreise auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten.“

Sämtliche Pflichtangaben erforderlich

Weiterhin hat das OLG Düsseldorf auch inhaltlich einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TMG bejaht:

„Das Impressum der Beklagten ist erreichbar unter der „mobile.de“-Anschrift. … Verwiesen wird hier auf die Rubriken Handelsregister: „Keine Eintragung“, Handelsregistereintragung: „Keine Eintragung“, sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer: „nicht vorhanden“. Alle diese Angaben sind falsch. …

Die entsprechenden Pflichtangaben sind damit nicht nur nicht enthalten, sondern völlig falsch und irreführend wiedergegeben. Bei dem entsprechenden Nutzer entsteht dadurch nicht unerhebliche Verwirrung, da dieser sich nicht im Klaren darüber sind, mit welcher Rechtsperson und Identifikationsdaten er sich hier zu tun hat.

Besonders bedenklich ist vor allem die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer, die als nicht vorhanden angegeben wird. Daraus könnte man den Rückschluss ziehen, dass die N. KG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, was wiederum erhebliche Verwirrung hinsichtlich der Abrechnung von Pkw-Verkäufen mit sich bringen kann.“

Der Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 TMG stelle zudem einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i. S. v. § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalte zu regeln. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zähle unter anderem auch § 6 TDG. Das gleiche müsse auch für den nunmehr geltenden § 5 TMG gelten.

Tipp: Impressum und Widerrufsbelehrung wie im eigenen Shop

Nicht nur bei eBay, sondern auf allen Internet-Portalen ist also darauf zu achten, dass eine vollständige Anbieterkennzeichnung des einzelnen Inserenten vorhanden ist, selbst wenn der Portalbetreiber kein Standardfeld bzw. nicht alle entsprechenden Rubriken hierfür vorhält. Denn für das einzelne Inserat ist der Inserent und nicht das Portal verantwortlich. Gleiches gilt übrigens auch für die Widerrufsbelehrung und deren rechtzeitige Mitteilung in Textform durch den Inserenten. (cf)

Bildnachweis: Kunertus/shutterstock.com

image_pdfPDFimage_printDrucken