Kennen Sie Ihre AGB eigentlich im Detail? Oder haben Sie sie vor langer Zeit mal aufgestellt oder aufstellen lassen und verlassen sich seitdem blind darauf? Dann sollten Sie die folgende Liste einmal nutzen, um einen AGB-Schnellcheck zu einigen typischen Fehlern bei Verbrauchergeschäften zu durchlaufen.
In den vorangegangenen Teilen dieser Serie haben wir bereits die Themen Anbieterkennzeichnung, rechtliche Fehler beim Versand von Kunden-Newslettern, Produktbeschreibungen und Preistransparenz, Lieferung und Zahlung und häufige Fehler beim Widerrufsrecht behandelt. Im heutigen, sechsten Beitrag dieser Serie wenden wir uns nun dem Thema Shop AGB zu. In diesem Zusammenhang haben wir einmal ausgewertet, was Shopbetreiber häufig falsch machen. Das Beste dabei: Wir geben Ihnen direkt die passenden Tipps, wie Sie diese Fußangeln umgehen können.
Hier sind also 6 typische Fehler, die oft in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Online-Shops gemacht werden:
1. Fehler: Unverbindliche Lieferfristen
Die Klausel „Die Lieferzeit ergibt sich aus dem elektronischen Katalog. Angaben über die Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich und schriftlich zugesagt wurde” ist vom LG Frankfurt a.M. für unzulässig erklärt worden. Das OLG Frankfurt hat dieses Urteil bestätigt.
2. Fehler: Formulierung „in der Regel”
Das KG Berlin stufte folgende Klausel als unwirksam ein, weil die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt werde: „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H… ca. 4 – 6 Tage.”
3. Fehler: Lieferung eines gleichwertigen Produktes
Die folgende Klausel berücksichtigt nicht das Interesse der Kunden an bestimmten Funktions- und Nutzungsmerkmalen oder einem bestimmten Design und ist daher laut BGH unwirksam: „Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von XY nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, ist XY berechtigt, anstatt des bestellten Produktes ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt zu liefern”
4. Fehler: Versand auf Risiko des Käufers
Die Abwälzung der Transportgefahr ist im Versandhandel mit Verbrauchern seit 1. Januar 2002 explizit untersagt. Entscheidend ist nicht die Übergabe an das Versandunternehmen, sondern die tatsächliche Ablieferung beim Verbraucher. Das LG Landau hat die von einem Online-Händler gegenüber einem Verbraucher verwendete AGB-Klausel “Versand auf Risiko des Käufers” explizit als unzulässig und wettbewerbswidrig eingestuft.
5. Fehler: Unverzügliche Prüfung der Ware fordern
Klauseln wie „Der Kunde hat die angelieferten Ware unverzüglich nach Lieferung auf Transportschäden zu untersuchen” sind vom LG Hamburg und LG Frankfurt a.M. für unzulässig erklärt worden, da das Gesetz bei Verbrauchern keine Rügepflichten kennt und Gewährleistungsansprüche auch nach zwei Jahren noch geltend gemacht werden können.
6. Fehler: Falsche Salvatorische Klauseln
So genannte “Salvatorische Klauseln”, wonach im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht das Gesetz, sondern eine Regelung gelten soll, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht, sind wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot zumindest im Verbraucherhandel nach ständiger Rechtsprechung nichtig und damit überflüssig. Soweit AGB-Klauseln unwirksam sind, tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung.
Die Tipps sind auch als unser Gastbeitrag in der Internet World Business veröffentlicht worden. Sie sind ein Auszug aus dem Trusted Shops Praxishandbuch.
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Wie paßt der 3. Fehler mit §1 Nr 6. BGB-InfoV zusammen. Dort heißt es doch “Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß §312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: […] 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen.”
Hat der Gesetzgeber hier (mal wieder) schlampig gearbeitet?
Die Informationspflicht des § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV stammt aus Art. 7 Abs. 3 der europäischen Fernabsatzrichtlinie (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31997L0007:DE:NOT), in dem es heißt: “(3) Die Mitgliedstaaten können indessen vorsehen, daß der Lieferer dem Verbraucher eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Ware liefern oder eine qualitätsmäßig und preislich gleichwertige Dienstleistung erbringen kann, wenn diese Möglichkeit vor Vertragsabschluß oder in dem Vertrag vorgesehen wurde. Der Verbraucher ist von dieser Möglichkeit in klarer und verständlicher Form zu unterrichten.” Der deutsche Gesetzgeber hat diese Informationspflicht so übernommen und damals schon in der Gesetzesbegründung ausgeführt: “Der Fall einer zulässigen vertraglichen Ersetzungsvereinbarung wird in der Praxis nicht häufig vorkommen. Falls eine solche Klausel aber AGB-rechtlich zulässig ist, dann muss der Verbraucher nach der FARL auch darauf hingewiesen werden, was Nummer 3 sicherstellen soll.” Nach Auffassung des BGH stellt die oben genannte konkrete Klausel bei den verkauften Produkten eine einseitige Benachteiligung des Kunden dar, die gemäß §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. (http://www.shopbetreiber-blog.de/2005/11/09/neues-bgh-urteil-unwirksame-ersatzlieferungsklausel/). Bei anderen Produkten und anders formulierten Klauseln kann dies anders sein. Zudem sind auch Klauseln, wonach die Leistung im Fall der Nichtverfügbarkeit nicht erbracht wird (sog. Selbstbelieferungsvorbehalt) nicht immer unwirksam.