Was will der Kunde?Bei Rücksendungen ist für den Online-Shop nicht immer klar, was der Kunde möchte: Geld zurück nach Widerruf? Oder Reparatur bzw. Austausch im Rahmen der Gewährleistung? Das AG Schopfheim hat nun mit Urteil v. 19.03.2008 (2 C 14/08) entschieden, dass bei einem Widerruf zwar nicht unbedingt das Wort „Widerruf“ verwendet werden muss, der Verbraucherwille zur Beendigung des Vertragsverhältnisses aber erkennbar sein muss. Anderenfalls kann die Widerrufsfrist verstreichen.

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Nach dem gesetzlichen Normalfall kann der Widerruf in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Denkbar ist auch der Fall, dass der Kunde die Ware einfach zurückschickt, was ebenfalls möglich ist, um das Widerrufsrecht auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). Diese in der Praxis häufige Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Verbraucher mit dem Ablieferlieferbeleg zugleich einen Zugangsnachweis hat.

Häufig bleibt aber unklar, ob der Verbraucher mit bloßer Rücksendung des Paketes eine Rückabwicklung des Vertrages oder Nacherfüllung des Kaufvertrages begehrt, insbesondere, wenn defekte Ware ohne weitere Erklärung oder nur mit der Erklärung, die Ware sei defekt, zurückgeschickt wird. Hier wird der Unternehmer im Zweifel von der für den Verbraucher vorteilhafteren konkludenten Erklärung ausgehen müssen. Hat der Verbraucher die Ware zu einem besonders günstigen Preis erworben, begehrt er möglicherweise Nacherfüllung durch Neulieferung, die für ihn günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages.

Im entschiedenen Fall blieb jedoch völlig unklar, was der Kunde will. Anbieter und Verbraucher stritten sich über einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht hat diesen verneint, weil ein Widerruf nicht erklärt wurde. Der Kunde hatte dem Händler lediglich mittgeteilt, dass er eine Rücksendung habe. Das sei keine ausreichende Widerrufserklärung.

“Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.”

Ein entsprechender Erklärungsinhalt könne von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielsweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden, so das Gericht. Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Daher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 312d, 346 Abs. 1 BGB mehr.

Eine ähnliche Problematik taucht auf, wenn der Kunde online bestellte Waren nicht annimmt bzw. die eingelagerte Sendung nicht abholt. Geht die Ware automatisch an den Händler zurück und verlangt der Kunde nicht im Nachhinein eine Neulieferung, wird man auch hier davon ausgehen müssen, dass der Kunde konkludent den Widerruf erklären wollte. Etwas anderes kann gelten, wenn (z.B. beim Versand in das europäische Ausland) die Ware nicht automatisch retourniert, sondern auf unbestimmte Zeit eingelagert wird. Eindeutige Rechtsprechung zu solchen Fällen gibt es jedoch bislang nicht. (cf) 

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