Bei Rücksendungen ist für den Online-Shop nicht immer klar, was der Kunde möchte: Geld zurück nach Widerruf? Oder Reparatur bzw. Austausch im Rahmen der Gewährleistung? Das AG Schopfheim hat nun mit Urteil v. 19.03.2008 (2 C 14/08) entschieden, dass bei einem Widerruf zwar nicht unbedingt das Wort „Widerruf“ verwendet werden muss, der Verbraucherwille zur Beendigung des Vertragsverhältnisses aber erkennbar sein muss. Anderenfalls kann die Widerrufsfrist verstreichen.
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Nach dem gesetzlichen Normalfall kann der Widerruf in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) erklärt werden. Denkbar ist auch der Fall, dass der Kunde die Ware einfach zurückschickt, was ebenfalls möglich ist, um das Widerrufsrecht auszuüben (§ 355 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB). Diese in der Praxis häufige Vorgehensweise hat den Vorteil, dass der Verbraucher mit dem Ablieferlieferbeleg zugleich einen Zugangsnachweis hat.
Häufig bleibt aber unklar, ob der Verbraucher mit bloßer Rücksendung des Paketes eine Rückabwicklung des Vertrages oder Nacherfüllung des Kaufvertrages begehrt, insbesondere, wenn defekte Ware ohne weitere Erklärung oder nur mit der Erklärung, die Ware sei defekt, zurückgeschickt wird. Hier wird der Unternehmer im Zweifel von der für den Verbraucher vorteilhafteren konkludenten Erklärung ausgehen müssen. Hat der Verbraucher die Ware zu einem besonders günstigen Preis erworben, begehrt er möglicherweise Nacherfüllung durch Neulieferung, die für ihn günstiger ist als die Rückabwicklung des Vertrages.
Im entschiedenen Fall blieb jedoch völlig unklar, was der Kunde will. Anbieter und Verbraucher stritten sich über einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Gericht hat diesen verneint, weil ein Widerruf nicht erklärt wurde. Der Kunde hatte dem Händler lediglich mittgeteilt, dass er eine Rücksendung habe. Das sei keine ausreichende Widerrufserklärung.
“Zwar ist hinsichtlich der Ausübung eines Widerrufsrechts nicht erforderlich, dass das Wort „Widerruf“ verwendet wird, jedoch ist erforderlich, dass für den Erklärungsgegner erkennbar ist, dass ein bestimmtes Vertragsverhältnis beendet werden soll. Dies ist bei der E-Mail-Erklärung der Klägerin vom 16. September 2007 jedoch nicht der Fall. Die Erklärung, „eine Rücksendung“ zu haben, stellt nicht ausreichend klar, aus welchem Grunde eine Rücksendung beabsichtigt ist, aus Gründen der Nachbesserung wegen behaupteter Mängel der Ware oder wegen der Absicht, das gesamte Vertragsverhältnis aufzulösen.”
Ein entsprechender Erklärungsinhalt könne von dem Beklagten allenfalls bei vollständiger Rücksendung der Ware ohne beispielsweise eine Nachbesserungs-Aufforderung oder ähnliches gesehen werden, so das Gericht. Eine derartige Übersendung erfolgte vorliegend unstreitig jedoch erst nach Ablauf der Widerrufsfrist. Daher hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nach §§ 312d, 346 Abs. 1 BGB mehr.
Eine ähnliche Problematik taucht auf, wenn der Kunde online bestellte Waren nicht annimmt bzw. die eingelagerte Sendung nicht abholt. Geht die Ware automatisch an den Händler zurück und verlangt der Kunde nicht im Nachhinein eine Neulieferung, wird man auch hier davon ausgehen müssen, dass der Kunde konkludent den Widerruf erklären wollte. Etwas anderes kann gelten, wenn (z.B. beim Versand in das europäische Ausland) die Ware nicht automatisch retourniert, sondern auf unbestimmte Zeit eingelagert wird. Eindeutige Rechtsprechung zu solchen Fällen gibt es jedoch bislang nicht. (cf)
Hallo,
da kann ich dem Richter nur absolut zustimmen. Es kann wohl nicht zu viel vom Kunden verlangt sein, bei einer Rücksendung den Grund anzugeben. In solchen Fällen entsteht für den Online Shop Betreiber immer unnötige Arbeit, da dieser dem Kunden hinterher telefonieren muss, um den Grund zu erfahren.
Wir werden jedoch in solchen Fällen weiterhin kulant bleiben und nicht darauf bestehen, dass das Widerrufsrecht dann unter Umständen schon abgelaufen ist. Denn ich gehe davon aus, dass die meisten Kunden sich nicht so intensiv mit der Problematik auseinander setzen und nicht absichtlich keine Angaben machen. An dieser Stelle ist auch die Formulierung in den AGBs der meisten Shop Betreiber, dass die Rücksendung “ohne Angabe von Gründen” erfolgen kann, meiner Meinung nach irreführend.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Münkel
Hallo Herr Münkel,
> An dieser Stelle ist auch die Formulierung in den AGBs der meisten
> Shop Betreiber, dass die Rücksendung “ohne Angabe von Gründen”
> erfolgen kann, meiner Meinung nach irreführend.
Dieser Hinweis ist gesetzliche vorgeschrieben, damit die Widerrufsbelehrung korrekt ist, d.h. die Frist sich nicht verlängert und nicht abgemahnt werden kann (§ 355 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 2 BGB):
Abs. 2 S. 1: “Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht … in Textform mitgeteilt worden ist, die auch … einen Hinweis auf … die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält.”
Abs. 1 S. 2: “Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.”
Aber ich teile Ihre Ansicht, dass es besser wäre, wenn der Kunde eine Rücksendung klar als “Widerruf” bzw. “Gewährleistungsfall” deklarieren müsste, wie dies übrigens in anderen EU-Staaten auch der Fall ist. Einen Grund hierfür muss er aber nicht nennen.