Erfolg gegen AbmahnungenDas AG Bonn hat mit Urteil v. 29.4.2008 (2 C 525/07) entschieden, dass bei einer unberechtigten Abmahnung dem Abgemahnten u.U. ein Anpruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten zur Verteidigung gegen die Abmahnung zustehen kann. Werde ein offensichtlicher Bagatellverstoß zu Unrecht abgemahnt, löse dies einen Kostenerstattungsanspruch aus.

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In dem Rechtsstreit mahnte ein Händler einen Konkurrenten wegen eines angeblich unvollständigen Impressums ab. Hier wurde die Adresse der Aufsichtsbehörde nicht genannt. Der Konkurrent nahm dies nicht hin und verteidigte sich erfolgreich gegen die Abmahnung. Hierdurch entstanden ihm selbst jedoch Anwaltskosten in Höhe von 350,44 €. Diese forderte er zurück und bekam Recht.

Das Amtsgericht Bonn bejahte einen Anspruch gemäß § 678 BGB, der lautet:

Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Zwar liege bei Abmahnungen grundsätzlich eine sog. Geschäftsführung ohne Auftrag vor, da die Beseitigung von Rechtsverstößen im Sinne des Abgemahnten ist. So habe auch hier der Beklagte mit der Vornahme der Abmahnung ein Geschäft für den Kläger ohne eine entsprechende Beauftragung besorgt. Der Abnahmer besitzte jedoch ein sog. Übernahmeverschulden, weil die Abmahnung unberechtigt erfolgte.

“Die Abmahnung erfolgte unberechtigt… Eine Rechtsverletzung des Klägers nach § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG durch die fehlende Nennung der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum des Klägers lag zwar vor. … Der Kläger hat die zuständige Aufsichtsbehörde genannt, nicht allerdings die Anschrift derselben.

Gleichwohl bewegt sich dieses Fehlverhalten des Klägers nicht oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG. Zweck des § 6 Satz 1 Nr. 3 TDG ist es, dass der Kundenstamm des Anbieters die Möglichkeit erhält, sich hinsichtlich etwaiger Beschwerden ohne Hindernisse an die Aufsichtsbehörde zu wenden. Dies setzt allerdings nicht zwingend die Nennung der Anschrift der Aufsichtsbehörde voraus.”

Durch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde sei es ein Leichtes, die dazugehörige Anschrift sowohl über das Internet als auch telefonisch in Erfahrung zu bringen. Einem potenziellen Beschwerdeführer werde durch das unvollständige Impressum des Klägers nicht die Möglichkeit der Beschwerde genommen. Insoweit liege ein Bagatellverstoß vor (ähnlich bereits OLG Koblenz, Urt. v. 25.04.2006 – 4 U 1587/04).

Der Abmahner hätte bei Anwendung gehöriger Sorgfalt auch erkennen müssen, dass der Verstoß nicht wettbewerbswidrig und seine Rechtsauffassung nicht vertretbar ist. Eine solche gewissenhafte Prüfung der Rechtslage und Anwendung der gebotenen Sorgfalt liege hier nicht vor.

“Der Beklagte hat keine Gutachten oder anderweitige rechtliche Hilfe in Anspruch genommen, sondern lediglich die Abmahnung versendet. Bei näherer Prüfung des Sachverhalts und insbesondere der Tatsache, dass im hiesigen Fall allein die Anschrift der jedenfalls genannten Aufsichtsbehörde gefehlt hat, hatte der Beklagte erkennen müssen, dass eine Abmahnung im konkreten Fall nicht berechtigt ist.”

Der Schaden des Klägers liege in der notwendigen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um sich rechtlich zur Wehr setzen zu können und den Sachverhalt prüfen zu lassen. Diese 350,44 € wurden dem Abgemahnten zugesprochen.

Das Urteil ist erfreulich, jedoch mit Vorsicht zu genießen. Ob unter Geltung des neuen UWG ein Verstoß gegen Impressumspflichten noch als Bagatelle bewertet werden kann, ist zweifelhaft. Zudem besteht ein Kostenerstattungsanspruch nur dann, wenn eine nicht vertretbare Rechtsauffassung der Abmahnung zugrunde liegt.

Angesichts der Komplexität vieler Rechtsgebiete sind in Sachen Impressum, Widerrufsbelehrung & Co jedoch viele Ansichten vertretbar und werden auch von dem ein oder anderen Gericht geteilt. Ob tatsächlich eine völlig unberechtigte Abmahnung vorliegt, muss im Zweifel unbedingt mit Hilfe eines fachkundigen Anwaltes geklärt werden. (cf)

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