BundestagAuf eine Anfrage der Partei “Die Linke” im Bundestag hat die Bundesregierung erklärt, das Instrument der Abmahnung solle auf den Prüfstand gestellt werden. Die Fraktion wies in der Frage auf den misslichen Umstand hin, dass Händler bereits für leicht fahrlässige Rechtsverstöße mit empfindlichen Anwaltsforderungen konfrontiert sind. Konkrete Maßnahmen oder einen Zeitplan nennt die Bundesregierung allerdings nicht.

Lesen Sie hier mehr über die Anfrage und die Antwort der Bundesregierung zu Abmahnungen.

Bereits Ende Februar wurden die Anfragen der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann (“Die Linke”) zu Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz der Bürger vor empfindlichen Anwaltshonorarforderungen abmahnender Anwälte für leicht fahrlässige Rechtsverstöße sowie zu Forderungen nach einer zwingenden Online-Registrierung abmahnender natürlicher und juristischer Personen seitens der Bundesregierung durch den parlamentarischen Staatssekretär Alfred Hartenbach beantwortet.

Die Abgeordnete Dr. Tackmann fragte zunächst nach allgemeinen Maßnahmen gegen Abmahnungsmissbrauch:

“Was wird die Bundesregierung angesichts der wiederholt in der Presse berichteten Abmahnungswellen tun, um Bürgerinnen und Bürger, aber auch Händler und Gewerbetreibende davor zu schützen, bereits für leicht fahrlässige Rechtsverstöße mit empfindlichen Anwaltshonorarforderungen abmahnender Anwälte konfrontiert zu werden?”

Dies beantwortet die Bundesregierung wie folgt:

“Abmahnungen gehören zu den allgemein anerkannten Mitteln der außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtsschutzes, das sich in Deutschland bewährt hat. Der Bundesregierung ist hierbei bewusst, dass mit Abmahnungen auch Missbrauch betrieben werden kann.”

Um diesem entgegenzuwirken, habe der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 – eine Reihe von Maßnahmen getroffen. So könnten u. a. die Kosten für eine Abmahnung dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG).

Bei der Bemessung des Streitwerts sei es darüber hinaus wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint (§ 12 Abs. 4 UWG). Zusätzlich sei erforderlich, dass die angegriffene Handlung den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt (§ 3 UWG).

Bislang machen die Gerichte von diesen Möglichkeiten jedoch nicht ausreichend Gebrauch. Nur vereinzelt haben Gerichte wie das OLG Düsseldorf den Streitwert in Abmahnungsfällen derart stark reduziert, dass die Abmahnung für den abmahnenden Anwalt wirtschaftlich unattraktiv wird.

Von der Bagatellschwelle wird zwar zunehmend Gebrauch gemacht, wie z.B. vom 5. Zivilsenat des OLG Hamburg, der meinte, ein Händler müsse nicht klüger sein als der Gesetzgeber und könne für die Verwendung der amtlichen Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums nicht abgemahnt werden. Aber längst nicht alle Gerichte sehen typische Anfängerfehler im Internet als Bagatelle an.

Die Bundesregierung verweist zwar auf die Wirkung der bereits vorhandenen Mechanismen, will aber gleichwohl das Instrument der Abmahnung noch einmal prüfen. Hierzu heißt es in der Antwort weiter:

“Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Problem missbräuchlicher Abmahnungen durch diese gesetzlichen Vorkehrungen im Interesse der am Wirtschaftsleben Beteiligten deutlich entschärft wurde.

Sie wird das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen.”

Weiterhin fragte die Abgeordnete Dr. Kirsten Tackmann nach Plänen einer “zwingenden Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen”, um rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen erkennbar zu machen? Hier gibt es zwar wohl vereinzelt Forderungen, jedoch keine konkreten Pläne der Bunderegierung, wie der Staatssekretär deutlich macht:

“Konkrete Vorschläge, die eine Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen zum Gegenstand haben, sind an die Bundesregierung bislang nicht herangetragen worden. Der Bundesregierung ist auch nicht ersichtlich, welche Vorteile mit einer solchen Online-Registrierung verbunden sein sollten.

Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.”

Die vollständige Bundestagsdrucksache 16/8245 ist hier abrufbar (S. 10: Fragen 20 und 21). (cf)

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