Frankfurter Allgemeine ZeitungDie Frankfurter Allgemeine Zeitung (F.A.Z.) berichtet in ihrer heutigen Ausgabe über die neue Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ). Tenor: Durch die neue Belehrung könne der Handel über das Internet bald wesentlich unkomplizierter werden. Mit den Änderungen werde ein “Dilemma für Tausende von Shopbetreibern beendet”, so die F.A.Z.

Lesen Sie hier mehr über die Berichterstattung der F.A.Z. und weitere Hintergründe zum Thema.

Bereits am Sonntag hatten wir über die korrigierte Muster-Widerrufsbelehrung berichtet, die zum 1. April 2008 in Kraft tritt. Unser Bericht fand große Resonanz. So berichtet heute auch die F.A.Z. in ihrer Printausgabe v. 11.3.2008 auf S. 15 und bereits gestern in der (kostenpflichtigen) Online-Ausgabe unter dem Titel “Mehr Klarheit für den Handel im Internet” über das neue Muster und zieht ein positives Fazit.

Durch die neue Belehrung könne der Handel über das Internet bald wesentlich unkomplizierter werden. Die alten Muster hätten für viel Wirbel unter Online-Händlern gesorgt. Die Gerichten hielten das Muster für unwirksam, was dazu führte, dass die Käufer ein zeitlich unbegrenztes Recht zum Widerruf hatten. Positiv hebt die F.A.Z. in diesem Zusammenhang die Aktivitäten von Trusted Shops hervor und nimmt Bezug auf unsere Berichterstattung hier im Blog:

“Mit den Änderungen wird nun ein Dilemma für Tausende von Shopbetreibern beendet. “Händler wurden reihenweise von mehr oder wenigen seriösen Anwälten abgemahnt, obwohl sie ein offizielles Muster verwendeten”, kritisierte Carsten Föhlisch von Trusted Shops, das Gütesiegel für Online-Händler vergibt und gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag sowie der Verbraucherkommission Baden-Württemberg die Änderungen angeregt hat. Er rät dazu, ab sofort die neuen Muster zu verwenden.”

Wir freuen uns, dass das Thema in der Öffentlichkeit so großes Interesse findet. Trotz einiger (neuer) Unkenrufe, nach denen die “Verwendung des überarbeiteten gesetzlichen Belehrungsmusters … weiterhin mit (zu) großen Risiken verbunden” sei, empfehlen wir ab sofort die Verwendung der neuen Muster. Denn wie schon bislang stellt es aus unserer Sicht den sichersten Weg dar, sich auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu berufen, in dem es heißt:

“Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.”

Werden jedoch Änderungen auf eigene Faust vorgenommen, muss die volle Verantwortung für die Korrektheit der gesamten Belehrung selbst übernommen werden. Dies ist angesichts der zugrunde liegenden, äußerst komplexen Rechtslage in Deutschland nicht mit Gewissheit möglich. Die Alternative wäre also, sich darauf zu verlassen, dass der eigene Anwalt klüger ist als das Bundesjustizministerium. Zahlreiche Gerichte sind jedoch schon bislang davon ausgegangen, dass das bisherige Muster nicht fehlerhaft, sondern allenfalls unpräzise ist bzw. selbst bei Fehlern die Verwendung des Musters mangels Ergeblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht abgemahnt werden kann.

Hier finden Sie den Text der neuen Belehrungen sowie weitere Hintergrundinformationen. (cf)

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