Endlich neue MusterbelehrungenDas lange Warten auf die Korrektur der fehlerhaften Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums (BMJ) hat ein Ende. Wie schon hier im Blog angekündigt wird die korrigierte Belehrung nun zum 1. April 2008 in Kraft treten. Das BMJ hat hierbei erfreulicherweise auch die Kritik von Trusted Shops zum Diskussionsentwurf vom Oktober 2007 berücksichtigt und wird auf die zunächst geplanten Anhänge verzichten, so dass die Belehrung deutlich kürzer wird. Zudem ist geplant, die Belehrung demnächst in Gesetzesform zu fassen, so dass sie von Gerichten nicht mehr angreifbar ist.

Hier finden Sie den Text der neuen Belehrungen sowie weitere Hintergrundinformationen.

Kaum ein anderes Thema hat Shopbetreiber in den letzten Jahren so besorgt wie die fehlerhaften Musterbelehrungen des BMJ. Händler wurden reihenweise von mehr oder weniger seriösen Anwälten abgemahnt, obwohl sie ein offizielles Muster verwendeten. Nachdem das Ministerium jahrelang auf Kritik aus Rechtsprechung und Literatur nicht reagiert hat, wurde im Oktober 2007 endlich ein Diskussionsentwurf vorgelegt. Zentrale Kritik hieran war jedoch, dass das Muster 4 DIN A4 Seiten lang werden sollte und mangels Gesetzesrang nach wie vor von Gerichten angreifbar sein könnte.

Beide Kritikpunkte hat das BMJ nun aufgegriffen. Die neuen Musterbelehrungen verzichten vollständig auf die zunächst geplanten Anhänge. Dies hatte Trusted Shops in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem DIHK und der Verbraucherkommission Baden-Württemberg vom 8.2.2008 gefordert. Dem vorausgegangen war ein Gespräch mit Vertretern des Bundesjustizministeriums. Zur Schaffung eines nicht mehr angreifbaren Musters mit Gesetzesrang heißt es in dem Begleitschreiben des zuständigen Ministerial-Referenten:

“Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das Bundesministerium der Justiz demnächst Vorschläge für ein formelles Gesetz unterbreiten wird, das auch Regelungen zu den Mustern enthalten wird. Die Neufassung der Muster im Verordnungswege stellt also lediglich einen unverzichtbaren Zwischenschritt auf dem Weg zu Mustern mit Gesetzesrang dar.”

Nach unseren Information ist diese Gesetzesvorlage für den Sommer diesen Jahres geplant, wobei der Belehrungstext der jetzigen Verordnung unverändert in ein Gesetz überführt werden soll. Sobald dies geschehen ist, wären die Muster selbst bei inhaltlichen Fehlern nicht mehr von Gerichten angreifbar, d.h. könnten weder abgemahnt werden noch könnte deren Verwendung zu einer Verlängerung der Widerrufsfrist führen.

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Trotz einiger (neuer) Unkenrufe, nach denen die “Verwendung des überarbeiteten gesetzlichen Belehrungsmusters … weiterhin mit (zu) großen Risiken verbunden” sei, empfehlen wir ab sofort die Verwendung der neuen Muster. Denn wie schon bislang stellt es aus unserer Sicht den sichersten Weg dar, sich auf die Privilegierung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV zu berufen, in dem es heißt:

“Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird.”

Werden jedoch Änderungen auf eigene Faust vorgenommen, muss die volle Verantwortung für die Korrektheit der gesamten Belehrung selbst übernommen werden. Dies ist angesichts der zugrunde liegenden, äußerst komplexen Rechtslage in Deutschland nicht mit Gewissheit möglich.

Die Alternative wäre also, sich darauf zu verlassen, dass der eigene Anwalt klüger ist als das Bundesjustizministerium. Zahlreiche Gerichte sind jedoch schon bislang davon ausgegangen, dass das bisherige Muster nicht fehlerhaft, sondern allenfalls unpräzise ist bzw. selbst bei Fehlern die Verwendung des Musters mangels Ergeblichkeit des Wettbewerbsverstoßes nicht abgemahnt werden kann.

Zusätzlich bestehen Amtshaftungsansprüche gegen das Bundesjustizministerium, da dieses trotz Kenntnis der Kritik am Muster dieses mehrfach bestätigt hat. So wird auch in der neuen Überleitungsvorschrift erneut der Vertrauenstatbestand bekräftigt, dass sich der Unternehmer auf die Korrektheit des Musters verlassen kann. In dem neuen § 16 – Überleitungsregelung für die Muster nach § 14 – heißt es:

“§ 1 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 1 bis 3 sind auch auf solche Informationen und Belehrungen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht anzuwenden, die den bis zum 31. März 2008 geltenden Mustern entsprechen und dem Verbraucher vor dem 1. Oktober 2008 in Textform mitgeteilt worden sind.”

Damit begibt sich das BMJ erneut in die Haftung, falls Schäden durch Verwendung des vermeintlich fehlerhaften Musters entstehen. Dies sind vor allem Abmahnungskosten. Verlängerte Widerrufe spielen in der Praxis bislang keine Rolle, da die Verbraucher erfahrungsgemäß Produkte entweder nach kurzer Zeit oder gar nicht mehr retournieren. Zudem hat der Unternehmer bei einer Rückgabe nach Jahren, die wegen einer fehlerhaften Belehrung theoretisch möglich wäre, Anspruch auf Nutzungsersatz, der mindestens so hoch sein dürfte wie der Kaufpreisanspruch.

Es bleibt zu hoffen, dass Anwälte nicht wieder auf die Idee kommen, in dem neuen Muster nach weiteren Unschärfen zu suchen, um daraus auf Kosten des Verbraucherschutzes mit Abmahnungen von Kinkerliztchen Profit zu schlagen. Manche Anwälte sind auch immer noch der Meinung, es gebe “die richtige” Widerrufsbelehrung. Das wird aber nicht der Fall sein, solange nicht in einem formellen Gesetz festgeschrieben ist, wie genau die Belehrung auszusehen hat.

Denn entweder wird die Rechtslage vereinfacht dargestellt (wie im nun korrigieren Muster) mit der Folge, dass Gerichte unterschiedlicher Meinung sein können, wie und wo vereinfacht werden darf, oder dem Verbraucher wird mit 4 Seiten Paragrafen die Rechtslage ganz genau vor Augen geführt, durch die er aber nicht mehr durchsteigt, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.

Das Bundesjustizministerium ist mit dem jetzigen Kompromiss – Korrektur der bekannten Fehler, aber Aufrechterhaltung einer vereinfachten Darstellung – genau auf dem richtigen Weg. Flankiert von Gerichtsentscheidungen, die Abmahnungen wirtschaftlich unattraktiv machen, ist Licht am Ende des Abmahntunnels in Sicht. Händler können sich endlich wieder auf das Verkaufen konzentrieren statt sich von zwielichtigen Winkeladvokaten das Geschäft ruinieren zu lassen.

Anwendungsbeispiel des neuen, ab 1. April 2008 geltenden Musters:

Widerrufsbelehrung für Online-Shops

Voraussetzungen: Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über Warenlieferungen, keine Erbringung von Dienstleistungen, Widerrufsbelehrung und Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung erfolgt spätestens bei Vertragsschluss in Textform, kein Kauf auf Probe, Vereinbarung der Übernahme der Rücksendekosten durch den Verbraucher im Rahmen des gesetzlich Möglichen („40-EUR-Klausel“), kein finanziertes Geschäft

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten (Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Alle Informationen zur neuen Widerrufsbelehrung bietet unser Trusted Shops Praxishandbuch für Online-Shops.

Dokumente:

Zur Historie:

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