HeizölImmer wieder stellt sich die Frage, welche Produkte nicht dem weit reichenden Widerrufsrecht im Fernabsatz unterliegen. Vielfach ist der wirtschaftliche Verlust des Händlers bei Widerruf durch den Kunden enorm, das Gesetz zählt aber nur wenige Fälle abschließend in § 312d Abs. 4 BGB auf. Das LG Duisburg (Urteil v. 22.5.2007, 6 O 408/06) hat nun erstmals entschieden, dass Heizöl generell vom Widerruf ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Befüllung des Kundentanks schon begonnen hat oder nicht.

Lesen Sie hier, warum eine Heizölbestellung auch vor Auslieferung nicht mehr stornierbar ist.

Im entschiedenen Fall klagte ein Heizölhändler auf Zahlung des Kaufpreises für 18.500l Heizöl i.H.v. 10.697,81 € nebst Zinsen gegen einen Kunden. Der Kunde hatte als Verbraucher telefonisch und per Telefax größere Mengen Heizöl bestellt, woraufhin der Händler das Öl seinerseits bei einem Großhändler bestellte. Zehn Tage vor dem vereinbarten Liefertermin stornierte der Kunde seine Bestellung per Telefax und verweigerte die Annahme des Heizöls. Hierbei berief er sich auf sein gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz.

Das Gericht gab der Kaufpreisklage statt und dem Händler somit Recht. Dem Kunden stehe kein Widerrufsrecht zu. Zwar habe der Kunde als Verbraucher gehandelt und liege ein Fernabsatzgeschäft vor. Das hierfür gemäß §§ 312d, 355 BGB geltende Widerrufsrecht sei aber in diesem Fall ausgeschlossen. Interessant ist, dass das Gericht – soweit ersichtlich – erstmals die 2004 eingeführte Vorschrift des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB anwendet, die lautet:

“Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen …
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.”

Bislang war schon klar, dass Heizöl nicht mehr zurück gegeben werden kann, sobald es in den Tank des Kunden eingefüllt wird. Denn dann ist es nach der Begründung des Gesetzgebers auf Grund seiner Beschaffenheit “nicht für eine Rücksendung geeignet” im Sinne von § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB. Die eigentlich für Finanzdienstleistungen konzipierte Vorschrift des Nr. 6 wurde bislang noch nicht auf Waren angewendet. Das LG Duisburg machte aber klar, dass die Aufzählung der Finanzdienstleistungen in der Ausnahmevorschrift nicht abschließend sei. Zur Begründung führt das Gericht aus:

“Allerdings ist das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, weil Gegenstand des Vertrages Heizöl und damit eine Ware ist, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. … Zu den in der Vorschrift genannten Waren gehören auch die an den Börsen gehandelten Rohstoffe. … Der Ausschluss des Widerrufsrechts rechtfertigt sich daraus, dass dem Unternehmer dieses Risiko nicht einseitig aufgebürdet werden soll.”

Tatsächlich hatte der Kunde hier angesichts des damals sinkenden Ölpreises den Vertrag widerrufen und sich anderweitig günstiger mit Heizöl eingedeckt. Zu Unrecht, wie die Richter entschieden, denn der Kunde blieb an den Vertrag gebunden. So musste er nicht nur das zusätzliche Heizöl abnehmen, sondern auch noch Verzugszinsen zahlen, da er sich seit dem vereinbarten Liefertermin im sog. Annahmeverzug befand.

Nach dieser inzwischen rechtskräftigen Entscheidung können Heizölhändler also wirtschaftliche Einbußen ganz erheblich reduzieren. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die Ansicht des LG Duisburg von weiteren Gerichten, insbesondere Oberlandesgerichten und dem BGH geteilt wird. Da nur ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Schwankung auf dem Finanzmarkt und Preis der Ware zum Ausschluss des Widerrufsrechtes führen kann, ist zweifelhaft, ob z.B. auch Goldschmuck oder RAM-Bausteine unter den Ausnahmekatalog fallen. (cf)

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