PaketeWie die Kanzlei Dr. Schäfer berichtet, hat das LG Hamburg mit Beschluss v. 6.11.2007 (Az. 315 O 888/07) entschieden, dass es irreführend sei, im Handel mit privaten Endkunden die Versandart “versicherter Versand” anzubieten, da der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern ohnehin das Versandrisiko trage. Ähnlich hatte vor einiger Zeit bereits das LG Nürnberg in einem Verfahren der Verbraucherzentrale Bayern entschieden. Das LG Saarbrücken entschied, dass es irreführend sei, unversicherten und versicherten Versand wahlweise anzubieten, wenn nicht klargestellt wird, dass der Verkäufer unabhängig von der Versandart das Transportrisko trägt.

Lesen Sie hier, was bei der Darstellung der Versandarten in der Praxis zu beachten ist.

Im gewerblichen Onlinehandel mit Endeverbrauchern findet die allgemeine Regelung im Versendungskauf, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat (§ 447 Abs. 1 BGB), keine Anwendung. Vielmehr bestimmt § 474 Abs. 2 BGB, dass es im so genannten Verbrauchsgüterkauf auf die tatsächliche Ablieferung der Ware beim Kunden ankommt. Geht die Ware unterwegs verloren oder wird sie beschädigt, muss der Händler zwar nicht noch einmal neu liefern, jedoch dem Kunden einen bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten.

Bereits im Jahr 2006 mahnte die Verbraucherzentrale Bayern mehrere Versender von Elektroartikeln wegen der Verwendung einer Transportversicherungsklausel ab. Diese Händler verlangten von ihren Kunden Beträge zwischen 0,8 und 0,85% vom Bestellwert als so genannte Transportversicherung. Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellten, weil der Händler ohnehin die Transportgefahr zu tragen habe. Das Landgericht Nürnberg (Az.: 7 O 7325/05, nicht rechtskräftig) hat diese Auffassung der Verbraucherschützer bestätigt. Es verurteilte die einen Elektronikhändler, die Verwendung der Klausel künftig zu unterlassen und sich auch nicht mehr darauf zu berufen. Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale Bayern gegen vier Anbieter abgemahnt. Einige Verfahren laufen noch.

Ähnlich entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 15.9.2006 (7 I O 94/06). Demnach sei es irreführend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher neben einem unversicherten Versand optional auch einen teureren versicherten Versand anbietet, ohne dass er gleichzeitig darauf hinweist, dass er als Verkäufer die Transportgefahr trägt. Denn ohne einen solchen Hinweis werde der Verbraucher annehmen, er müsse den teureren versicherten Versand wählen, um nicht die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der Ware zu tragen. Dies ist wegen der Regelung in § 474 Abs. 2 BGB jedoch nicht der Fall.

Ähnlich entschied nun das LG Hamburg in einem von der Kanzlei Dr. Schäfer geführten Verfahren mit folgender Begründung:

“Nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf ist der Antragsgegner gegenüber Verbrauchern jedoch verpflichtet, die Kaufsache auf seine Gefahr zu versenden, also erforderlichenfalls auch mehrfach und so oft, bis diese beim Käufer ankommt. Die Versicherung gegen Transportverluste etc. ist damit ein Merkmal, das ausschließlich dem Antragsgegner zu Gute kommt, der Kunde selbst hat von dieser Versicherung (außer höheren Kosten) nichts, weshalb die herausgestrichene Werbung mit dieser Aussage letztlich eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist, die dazu geeignet ist, Verbraucher irrezuführen, zumal sich der Antragsteller die Versicherung auch bezahlen läßt. Auch hierin liegt ein Verstoß nach §§ 2, 3, 4 Nr. 11 UWG einerseits und irreführende Werbung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG andererseits, da der Verbraucher nichts darüber erfährt, wie hoch die Kosten der – für ihn unnötigen -Versicherung sind.”

Durch die einheitliche Angabe der Versandkosten mit dem pauschalen Hinweis „versicherter Versand“ werde damit ein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG anzuge­bender Preisbestandteil entgegen dem Transparenzgebot verschleiert, zumal die Versandko­sten auch bei Angeboten über www.ebay.de oftmals deswegen überhöht angegeben würden, da diese Kosten keine Relevanz für die bei an ebay zu zahlenden Gebühren haben. Außer­dem sei den meisten Verbrauchern unbekannt, daß im Falle von Verbrauchsgüterkäufen die allgemeine Gefahrtragungsregelung des § 447 BGB für Versandkäufe nach § 474 Abs. 2 BGB nicht gilt, so das Gericht. Es bestehe daher die Gefahr, dass die angesprochenen Verbraucher sich infolge der rechtlich unzutreffenden Beurteilung der Versandgefahr die falsche Vorstellung machten, mit der Versicherung eine besondere Leistung erworben zu haben.

Bemerkenswert ist, dass dieselbe Kammer des LG Hamburg (Urteil vom 18.1.2007, Az.: 315 O 457/06) vor einiger Zeit genau das Gegenteil entschieden hat. Damals meinte das Gericht, es sei unwahrscheinlich, dass der verständige Verbraucher durch das Angebot eines unversicherten Versandes zu der Vorstellung gelange, er müsse entgegen der gesetzlichen Regelung die Gefahr tragen. Fernliegend sei, dass er damit über seine Verbraucherrechte getäuscht werde. Vielmehr liege in dem Hinweis “unversicherter Versand” ein „zur Vorsicht mahnender Hinweis“, dass der Versand (wirtschaftlich) nicht versichert ist, der Verbraucher also ggf. das wirtschaftliche (nicht aber das rechtliche Risiko) trägt, dass der Versender bei Verlust während des Versandes im Fall der (ggf.) späteren Leistungsunfähigkeit weder nachliefern noch den Kaufpreis rückerstatten kann. Der Zusatz “unversicherter Versand” stellt damit grundsätzlich keine Irreführung des Verbrauchers dar.

Vorsichtige Händler können statt vom “versicherten Versand” künftig vom “DHL-Paket” o.ä. (je nach Versandart) sprechen. Allerdings ist fraglich, ob die bloße Bezeichnung als “versicherter Versand” wirklich immer irreführend ist, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn die Versicherung als besondere Leistung beworben wird oder in den Versandkosten ein Teil des Warenpreises versteckt wird. Gemäß § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB-InfoV ist der Verbraucher nämlich über die “Einzelheiten der Lieferung” zu informieren, wozu auch der Versender und die Versandart zählen. Wird lediglich neutral und ohne werbliche Herausstellung darüber informiert, dass der Kunde neben dem Händler den Transporteur im Schadensfall zusätzlich heranziehen kann, ist dies nach unserer Auffassung nicht irreführend. (cf)

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