bghBereits am 4. Oktober wurde bekannt, dass der BGH die Pflicht zur Platzierung der Angabe “inkl. Mwst zzgl. Versand” gelockert hat (wir berichteten). Nun liegt auch die lang erwartete Urteilsbegründung vor. Hierin stellt der Bundesgerichtshof erfreulicherweise klar, dass der nach § 1 Abs. 2 PreisangabenV erforderliche Hinweis nicht neben jedem Preis platziert werden muss, sondern z.B. auch auf der Produktdetailseite vorhanden sein kann.

Damit wird zahlreichen Abmahnwellen, wie z.B. 2006 von der Digital WorldNet durchgeführt, nun endgültig der Boden entzogen. Einleuchtende Begründung: Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel üblicherweise Versandkosten anfallen.

Lesen Sie mehr über die Urteilsbegründung des obersten deutschen Zivilgerichts zu einem Thema, das wie kaum ein anderes Shopbetreiber Nerven und Geld gekostet hat.

Im Fernabsatzhandel muss gemäß § 1 Abs. 2 PAngV darauf hingewiesen werden, dass die Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Da viele Händler diesen Hinweis nicht unmittelbar neben jeder Preisangabe platzieren, wurden seit Ende 2004 zahlreiche mehr oder weniger seriöse Abmahnwellen gestartet. Alle Abmahnungen basierten auf der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg.

Nach Auffassung des OLG Hamburg müssen die Hinweise auf MWSt und Versandkosten über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur beim Anbieten (1. Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PAngV) sondern auch beim Werben mit Preisen (2. Fall des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV) erfolgen (OLG Hamburg, Urteil v. 23.12.2004 – 5 U 17/04). Zudem müssten sich die Hinweise entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden, oder der Nutzer muss in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung eindeutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden, z.B. durch einen “sprechenden Link” (OLG Hamburg, Urteil v. 12.8.2004 – 5 U 187/03). Nicht ausreichend ist nach OLG Hamburg, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten “Allgemeine Geschäftsbedingungen” und “Service” hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch ein Link mit der Beschriftung “mehr Info” erfülle diese Anforderungen nicht (OLG Hamburg, Urteil v. 3.2.2005 – 5 U 128/04).

Diese Rechtsprechung ist nun Rechtsgeschichte. Der BGH (Urteil v. 4.10.2007, I ZR 143/04) stellt klar, dass die Angaben auch auf einer nachfolgenden Seite (z.B. Produktdetailseite) vorhanden sein können, die der Kunde vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muss:

“Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten.

Es kann deshalb genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.”

In der weiteren Begründung des Verfahrens von Media Markt gegen Mindfactory konkretisieren die Karlsruher Richter die rechtlichen Maßstäbe des Hinweises auf Mwst und Versandkosten:

“Den gesetzlichen Erfordernissen des § 1 Abs. 6 PAngV kann auf verschiedene Weise Rechnung getragen werden. Die notwendigen Hinweise können nicht nur jeweils unmittelbar neben den Preisen der einzelnen Waren stehen, sondern z.B. auch in einem hervorgehobenen Vermerk auf derselben Seite (einer sog. Sternchen-Fußnote) oder auch auf einer nachgeordneten Seite, auf die ein unzweideutiger Link verweist.”

Demnach ist es nun möglich, den Hinweis “inkl. Mwst zzgl. Versandkosten” (”Versandkosten” verlinkt auf die Versandkostentabelle) durch einen Sternchenverweis in einer Fußzeile der Produktübersichtsseite oder auch erst auf einer Produktdetailseite zu platzieren, wenn der Kunde diese Seite aufrufen muss, bevor er ein Produkt in den Warenkorb legt. Es ist nicht mehr zwingend erforderlich, dass die Angaben neben jedem Preis auf jeder Produktübersichtsseite vorhanden sind, wie dies noch vom OLG Hamburg gefordert wurde.

Damit setzt der I. Zivilsenat des BGH seine äußerst begrüßenswerte Rechtsprechung zum Internetversandhandel fort. Doch Vorsicht: die Angaben müssen gemacht werden, bevor der Bestellvorgang eingeleitet wird, d.h. bevor Ware in den Warenkorb gelegt wird. Kann der Kunde von einer Übersichtsseite aus direkt bestellen, müssen die Angaben auch hier vorhanden sein. Eine Platzierung auf Produktdetailseiten reicht dann nicht aus, wenn der Kunde diese Seite nicht zunächst aufrufen muss, um einen Artikel in den Warenkorb zu legen.

Die Angaben nach der Preisangabenverordnung benötige der Verbraucher nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Daher müssten sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein (§ 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV). Werden die erforderlichen Informationen dem Verbraucher erst gegeben, wenn er sich bereits zum Erwerb entschlossen und deswegen den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb eingeleitet hat, seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 PAngV nicht erfüllt, so der BGH.

Sehr deutlich erteilt der I. Zivilsenat des BGH jedoch der strengen Auffassung des OLG Hamburg zur Auslegung der Preisangabenverordnung eine Absage:

“Ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweise zu den Abbildungen der Waren oder ihren Beschreibungen wird durch § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht zwingend gefordert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies auch nicht aus § 4 Abs. 4 PAngV.”

Auch setzt das Gericht seine äußerst begrüßenswerte bisherige Rechtsprechung zum Verbraucherleitbild im Internet und zu “sprechenden Links” fort:

“Wenn wie hier Waren des täglichen Gebrauchs beworben und angeboten werden, ist dabei maßgeblich auf den durchschnittlichen Nutzer des Internets abzustellen (vgl. zu § 312c BGB BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Tz. 21 = WRP 2006, 1507 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Dieser ist mit den Besonderheiten des Internets vertraut; er weiß, dass Informationen zu angebotenen Waren auf mehrere Seiten verteilt sein können, die untereinander durch elektronische Verweise („Links“) verbunden sind.

Den Verbrauchern ist allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 162/94, GRUR 1997, 479, 480 = WRP 1997, 431 – Münzange-bot; Urt. v. 5.10.2005 – VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211 Tz. 15). … Dem Verkehr ist geläufig, dass die Versandkosten als Drittkosten neben dem Warenpreis gesondert und nicht auf die Ware, sondern auf die Sendung erhoben werden. Die Versandkosten sind danach nicht schon deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Warenpreis auszuweisen, weil sie als Teil des Gesamt- oder Endpreises anzusehen wären (vgl. BGH NJW 2006, 211 Tz. 15).”

Wenngleich viele Shopsysteme (durch zahlreiche Abmahnwellen gezwungen) mittlerweile die Möglichkeit vorsehen, Hinweise zu Mwst und Versand direkt neben jedem Warenpreis zu platzieren, müssen Händler dies nun nicht mehr tun. Gerade aus Marketingsicht wurden die rechtlichen Hinweise oft als Formalismus und Platzverschwendung empfunden. Sicherlich wird auch die ein oder andere Unterlassungserklärung nach dem BGH-Urteil gekündigt werden können. (cf)

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