DIHK LogoKaum wurde bekannt, dass der achte Zivilsenat des BGH wegen Rücknahme der Revision durch Bertelsmann kein Urteil zur Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung sprechen konnte, wird ein neuer Musterprozess angestrengt.

Der DIHK finanziert ein Verfahren, mit dem nicht nur die Frage geklärt werden soll, ob das Muster verwendet werden kann, ohne dass dies wettbewerbswidrig ist, sondern auch die Frage, ob die Frist bei Verkäufen über eBay tatsächlich einen Monat beträgt.

In dem Anwaltsschriftsatz wird um “kurzfristige Anberaumung einer mündlichen Verhandlung” gebeten, da eine Sprungrevision zum BGH angestrebt werde. Unterdessen hat das Bundesjustizministerium angekündigt, Mitte Oktober Vorschläge für ein neues Widerrufsmuster vorzulegen.

Update: Der BGH hat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.04.2010, 10 Uhr festgesetzt.

Wie geht es nun weiter im Wirrwarr um die Musterbelehrung?

Seit Jahren werden gewerbliche Händler im Internet von Abmahnungen zur Widerrufsbelehrung bedroht, obwohl sie den Mustertext des Bundesjustizministeriums verwenden. Nachdem die Bundesregierung zunächst fünf Jahre lang nichts an dem Muster ändern wollte, überschlagen sich derzeit die Ereignisse. Vor allem Aktivitäten der FDP-Bundestagsfraktion sowie des DIHK und Trusted Shops haben dazu geführt, dass nun doch an Korrekturen gearbeitet wird. Wie Spiegel online berichtet, will das Ministerium Mitte Oktober Vorschläge für ein neues Muster vorlegen. Unterdessen verpasste der BGH die Chance, ein Grundsatzurteil zum Thema zu sprechen.

Der DIHK bleibt am Ball und hat nun die renommierte Anwaltssozietät BOEHMERT & BOEHMERT beauftragt, einen Musterprozess zu führen und beim Bundesgerichtshof eine höchstinstanzliche Klärung herbeizuführen, in diesem Fall wohl beim ersten Zivilsenat, der für Wettbewerbsfragen zuständig ist. Mit der mündlichen Verhandlung in erster Instanz beim Landgericht Berlin werd in den nächsten Wochen gerechnet, die schriftliche Klageerwiderung wurde nun durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann eingereicht.

Hildegard Reppelmund, Leiterin des Referats Wettbewerbsrecht beim DIHK:

„Seit geraumer Zeit werden redliche Händler im Internet von Abmahnungen bedroht, obwohl sie exakt den Mustertext zur Widerrufsbelehrung verwenden, den das Gesetz vorschreibt. Nach verwirrenden und widersprüchlichen Urteilen verschiedener Gerichte wollen wir nun möglichst zügig beim BGH klären lassen, ob sich Händler und Kunden auf die gesetzlichen Formulierungen verlassen können. Der Handel im Internet wird schon viel zu lange durch das Abmahnunwesen belastet.”

Rechtlich ist umstritten, ob der Mustertext zur Widerrufsbelehrung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB – InfoVO bei einer Verwendung für verbindliche Online-Angebote, z.B. auf eBay, wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist. Dennoch werden immer wieder Händler, die diesen Mustertext im Internet verwenden, mit Hinweis auf angebliche Verstöße gegen das UWG abgemahnt.

Prof. Dr. Jan Bernd Nordemann:

„Wir wollen beim BGH die praxistaugliche und faire Lösung, die das Gesetz vorsieht, absichern lassen. Bei einem Vertragsabschluss etwa bei eBay gibt es praktisch gar keine andere Möglichkeit, den Käufer über sein Rückgaberecht zu informieren. Man weist ihn vor dem Anklicken des Buttons ‚Sofort Kaufen’ auf dem Bildschirm darauf hin. Da diese Informationen zudem gespeichert werden kann und vom Käufer auch ausdruckbar sind, erfüllt diese Form der Widerrufsbelehrung nach unserer Auffassung alle Anforderungen. Der Verkäufer auf solchen Internet-Handelsplattformen kennt den Käufer naturgemäß gar nicht und könnte ihn daher auch nicht in noch individuellerer Form vor Kauf informieren. Selbst wenn das Muster den rechtlichen Anforderungen nicht genügen sollte, stellt sich aber noch eine andere Frage: Liegt nicht eine unbeachtliche Bagatelle vor, wenn sich ein Unternehmer auf die amtlichen Formulierungen verlässt? Auch das wollen wir beim BGH klären.”

Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Berlin geht es um den Verkauf afrikanischer Kunstgegenstände im Wert von 18,50 EUR („Lustige Kantenhocker aus Holz – Elefant, Löwe, Nashorn”). Der Verkäufer war wegen angeblichen Verstoßes gegen das UWG abgemahnt worden. Das Landgericht Berlin hatte einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abgelehnt, das Kammergericht hat dem in der Beschwerdeinstanz widersprochen und die Einstweilige Verfügung erlassen. Nun wurde das Hauptsacheverfahren beim Landgericht eröffnet. Der DIHK strebt eine Sprungrevision zum BGH an, um eine schnelle höchstrichterliche Klärung im Sinne aller Beteiligten im Internethandel zu erreichen.

Die lesenswerte Klageerwiderung kann bei der Kanzlei Boehmert & Boehmert eingesehen werden. Darin wird u.a. die Rechtsauffassung vertreten, dass die Frist auch bei Verkäufen über eBay nicht einen Monat, sondern zwei Wochen betrage, weil mit der Abrufbarkeit der Belehrung bei eBay das Textformerfordernis gewahrt sei. Zudem sei auch die Formulierung “die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” nicht zu beanstanden. Die Privilegierung in der BGH-InfoV stehe normenhierarchisch auf einer Ebene mit den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass das Muster schon deshalb wirksam sei. Schließlich wird bestritten, dass § 312c Abs. 1 S. 1 BGB eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG ist. Damit werden alle Argumente in die Waagschale geworfen, die bislang von Gerichten und Rechtsgelehrten gegen die Unwirksamkeit des Musters vorgebracht wurden.

Es bleibt abzuwarten, ob und wann der BGH sich nun mit diesen Argumenten auseinandersetzt. Möglicherweise wird noch vor dem jetzigen Gerichtsprozess ein neues Muster beschlossen werden, so dass ein mögliches BGH-Urteil dann schon wieder Rechtsgeschichte wäre. Es ist aber in jedem Fall begrüßenswert, dass der DIHK sich auf allen Ebenen für die Händler engagiert und alles tut, um die Rechtsunsicherheit um die Widerrufsbelehrung zu beenden. (cf)

Quellen: Pressemeldung der Kanzlei Boehmert & Boehmert, eigene Recherche

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