InternetAnfang des Jahres wurden die Pflichtangaben in E-Mails gesetzlich neu geregelt (wir berichteten). Seit 1. Januar sind demnach die auf Geschäftsbriefen erforderlichen Angaben auch in allen geschäftlichen E-Mails zu machen. Vielerorts wurde eine neue “Abmahnwelle” prophezeiht. Nach neuem UWG mögen die Angaben zwar Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG sein, folgt man einem Standardkommentar zum UWG, ist ein Verstoß aber regelmäßig nicht geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beschränken (Bagatellschwelle des § 3 UWG nicht überschritten). Dies entschied nun erstmals auch das OLG Brandenburg (Urteil v. 10.7.2007, Az.: 6 U 12/07) und wies die Klage eines Konkurrenten auf Erstattung der Abmahnungskosten ab.

Im entschiedenen Fall ging es um § 15b Abs. 1 GewO. Die Klägerin war eine GmbH, die – wie der Beklagte – aus der Baubranche kam. Der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen und gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlte jedoch die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin mahnte dies ab, woraufhin die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgab, jedoch die Anwaltskosten nicht zahlte.

Das Landgericht gab der Klage auf Zahlung der Anwaltskosten noch statt, da das Weglassen des Namens gegen die Gewerbeordnung verstoße und wettbewerbswidrig sei. Die Berufung des Beklagten vor dem OLG Brandenburg hatte Erfolg. Der Senat sah keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß und mithin auch keine Pflicht, die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten. Zwar liege wettbewerbswidriges Verhalten vor, die Bagatellgrenze des § 3 UWG werde jedoch nicht überschritten. Zwar habe der Beklagte unstreitig seine aus § 15b Abs. 1 Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusse den Wettbewerb jedoch nicht:

“Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung wie diejenige, die die Klägerin beanstandet, ohne Bedeutung für den Wettbewerb.”

Jedenfalls seien derartige Unklarheiten Umstände, die zu Misstrauen Anlass gäben und die einen Bauherrn davon abhalten würden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen, weshalb kein Wettbewerbsvorteil entstehe.

“Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche
und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb.” (cf)

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