ebayDas LG Hof entschied mit Urteil v. 26.1.2007 (24 O 12/07) dass bei Internet-Auktionen, bei denen der Käufer den Preis bestimmt, die Grundpreisangabepflicht nicht gilt. Es sei nicht wettbewerbswidrig, 2 Kg Leberkäs im Rahmen einer eBay-Auktion ohne Angaben zum Grundpreis zu verkaufen. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV liege mangels Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Auktionen nicht vor. Ein abmahnender Wursthändler, bei dem Bestellungen nur per E-Mail möglich sind, stehe zudem nicht im konkreten Wettbewerb mit einem Wursthändler, der seine Waren über eBay vertreibt, so dass keine Abmahnbefugnis besteht.

Selbst wenn eine Pflicht zur Nennung des Grundpreises bestanden hätte, wäre ein Verstoß hiergegen vorliegend eine nur unwesentliche Beeinträchtigung, weil der Kunde den Kilopreis von 2 Kg Leberkäs durch einfache Division durch 2 errechnen kann, so das Gericht. In diesem Fall wurde die Abmahnung also völlig zu Recht vollständig und in allen Punkten zurückgewiesen.

„Bei der so genannten Auktion bestimmt nicht der Verkäufer, sondern der Käufer den Preis. Es ist daher dem Verkäufer weder möglich, den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, noch den Endpreis. Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz des Verbrauchers und zugleich des Wettbewerbs. Beide sind jedoch vorliegend nicht schutzbedürftig, da nicht der Unternehmer mit Preisen wirbt, sondern der Kunde den Preis bestimmt. Demgemäß schließt auch § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAnGV die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung auf Warenangebote bei Versteigerungen aus. Unter Begriff der Versteigerung fallen auch Internet-Auktionen.“

Ähnlich hatte bereits das OLG Koblenz entschieden, dass ein Verstoß gegen Grundpreisangabepflichten nicht immer unlauter ist. (cf)

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