bghAm 6.6.2007 verhandelte der BGH über die Frage, ob bei Internet-Angeboten der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und die ggf. anfallenden Versandkosten neben jedem Preis platziert werden muss, oder ob es ausreicht, wenn diese Angaben sich an anderer Stelle (z.B. Produktdetailseite, Bestellseite, AGB) finden. Der Ausgang dieses Verfahrens (Media Markt gegen Mindfactory) war mit Spannung erwartet worden, weil vermeintliche Verstöße gegen § 1 Abs. 2 PAngV in der Vergangenheit Grundlage zahlreicher (auch missbräuchlicher) Abmahnwellen war. Der BGH hat nun die Verkündung der Entscheidung überraschend auf den 4.10.2007 verschoben.

In der mündlichen Verhandlung machte der I. Zivilsenat des BGH zwar bereits deutlich, es sei ausreichend, wenn Angaben zu den Versandkosten auf der Produktdetailseite zu finden seien. Welche Gestaltungsformen aber genau zulässig sind, wird erst klar sein, wenn die die Urteilsbegründung vorliegt. Da diese offenbar komplizierter ausfällt, hat der BGH die Entscheidung nun auf den Herbst vertagt (Quelle: bvh). Online-Händler sind daher weiterhin Abmahnrisiken ausgesetzt, wenn sie nicht neben jedem Preis den Hinweis platzieren, dass dieser Preis die Umsatzsteuer enthält und ob Versandkosten anfallen.

Der dritte Zivilsenat des OLG Hamburg entschied jedoch kürzlich, dass es sich nur um einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß handelt, wenn die Angaben auf der Bestellseite vorhanden sind. Ähnlich entschied auch das Kammergericht Berlin (Beschluss v. 11.5.2007 – 5 W 116/07). Der fünfte Zivilsenat des OLG Hamburg legt allerdings strengere Maßstäbe an und gibt sich mit Sternchenverweisen auf Fußnoten o.ä. nicht zufrieden. Damit können Abmahner weiterhin unter Verweis auf diese Rechtprechung Händler abmahnen, die nun noch bis Oktober auf die höchstrichterliche Klärung warten müssen. Schade eigentlich. (cf)

Siehe auch:

BGH entscheidet im Juni über Platzierung von MWSt und Versandkosten

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