bghDer Bundesgerichtshof hat vielen Abmahnungen im Internet die Grundlage entzogen. Wie jetzt bekannt wurde, entschied der 1. Zivilsenat bereits mit Urteil v. 7.12.2006 (Az.: I ZR 271/03), dass die Verwendung der Abkürzung “UVP” nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig ist, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt ist. Auch eine Preisempfehlung, die nicht die ausdrückliche Angabe enthält, dass die Empfehlung vom Hersteller stammt und/oder unverbindlich ist (“empfohlener Verkaufspreis” oder “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers”), ist nicht bereits deshalb irreführend. Denn dem informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller ausgesprochen werden und unverbindlich sind.

Immerhin 5% der rund 700 Händler die an der Trusted Shops Umfrage “Shop-Abmahnungen im Internet” teilgenommen haben wurden abgemahnt, weil sie den Verkaufspreis mit der UVP gegenüberstellten und diese Abkürzung nicht näher erklärten. Diese Praxis hat der BGH nun für zulässig erklärt, da dem Verbraucher die Abkürzung bekannt sei. Damit setzt der 1. Zivilsenat seine händlerfreundliche Rechtsprechung fort und entzieht Abmahnern den Boden.

Das OLG Köln hatte als Berufungsgericht noch angenommen, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch zu, weil die angesprochenen Verbraucher durch die Angaben “empfohlener Verkaufspreis”, “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” und “UVP” in wettbewerblich relevanter Weise irregeführt würden. Der BGH hob das Berufungsurteil auf:

“a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in den Angaben “empfohlener Verkaufspreis” und “empfohlener Verkaufspreis des Herstellers” hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich um einen unverbindlichen Preis handelt und die Empfehlung nicht bindend ist. “Empfehlen” bezeichnet nach dem normalen Sprachgebrauch gerade keine verbindliche Anordnung, sondern einen Vorschlag oder ein Anraten. Dem durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ist aufgrund der dem Hersteller früher vorgeschriebenen und daher weitgehend üblichen Verwendung des Begriffs der “unverbindlichen” Preisempfehlung bekannt, dass Herstellerpreisempfehlungen grundsätzlich nicht bindend sind. Die vertikale Preisbindung für Markenwaren ist seit über 30 Jahren aufgehoben. Der Verbraucher sieht daher eine Preisempfehlung auch dann als unverbindlich an, wenn auf den Umstand der Unverbindlichkeit nicht ausdrücklich hingewiesen wird…

b) Aus denselben Gründen widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung, der Verkehr werde die in der Angabe “empfohlener Verkaufspreis” liegende Preisempfehlung möglicherweise nicht dem Hersteller, sondern einem Dritten, beispielsweise einem Großhändler oder der Konzernzentrale des werbenden Händlers zurechnen, weil der ausdrückliche Hinweis auf eine Empfehlung des Herstellers fehlt. Dem Verkehr ist aufgrund der früheren Rechtspraxis bekannt, dass Preisempfehlungen üblicherweise vom Hersteller stammen. Davon geht er auch aus, wenn die Empfehlung nicht ausdrücklich als eine solche des Herstellers bezeichnet ist. …

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der angesprochene Verkehr auch durch die Verwendung der Angabe “UVP” nicht irregeführt. Mit Erfolg macht die Revision insoweit geltend, dass dem Verkehr die Angabe “UVP” im Zusammenhang mit Preisgegenüberstellungen als gängige Abkürzung einer “Unverbindlichen Preisempfehlung” bekannt ist… Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch die verbreitete und ständige Verwendung dieser Abkürzung in der Werbung anderer Unternehmen hinreichend nachgewiesen.”

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(Download des Urteils und Expertentipps)

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