LieferzeitenDas Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 3. April 2007 (Geschäftsnummer: 5 W 73/07) entschieden, dass die Formulierung “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1-2 Tage nach Zahlungseingang” in den AGB eines Online-Händlers unwirksam und zugleich wettbewerbswidrig sei. Durch die Formulierung “in der Regel” werde die Lieferzeit in das Belieben des Händlers gestellt, was das Gesetz verhindern wolle, so die Berliner Richter. Dies könne nicht nur von Verbraucherverbänden, sondern auch Wettbewerbern abgemahnt werden.

In dem Verfahren ging es um eine einstweilige Verfügung gegen einen eBay-Händler für Hochzeitsartikel, der folgende AGB-Klauseln verwendete:

„Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang“ und „Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H. ca. 4 – 6 Tage.“

Das KG bejahte hinsichtlich der Klausel zu Lieferfristen einen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 308 Nr. 1, 2. Alternative BGB. Der Verfügungsantrag sei hinsichtlich der Wendung „in der Regel …“ begründet, da die Lieferfrist nicht hinreichend bestimmt sei. Zur Begründung führt das Gericht aus:

“Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten und ohne rechtliche Beratung in der Lage sein, das Ende einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebenen Lieferfrist selbst zu erkennen und zu berechnen… Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Das will § 308 Nr. 1 BGB verhindern …”

Mit der Bestimmung, die Übergabe an den Paketdienst erfolge „in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang“, gebe der Kunden nicht nur sein Einverständnis für die Zeitdauer des Regelfalles, sondern ihm könnte zudem vorgehalten werden, in „Ausnahmefällen“ auch einer späteren Übergabe zugestimmt zu haben, so das Gericht. Mit der gewählten Formulierung solle eine Festlegung der Lieferzeit vermieden und eine spätere Übergabe vorbehalten bleiben. Ein Ende des vereinbarten Lieferzeitraums sei dann aber für den Kunden nicht zu erkennen, zumal er nicht absehen könne, wann ein „Regelfall“ und wann ein „Ausnahmefall“ vorliege.

Kritisch äußert sich der Senat auch zu nach weit verbreiteter Auffassung zulässiger Ca.-Angaben, z.B. „ca. 4 Wochen“. Es sei fraglich, weshalb solche Angaben zulässig sein sollten, da ein Ende der Lieferzeit nicht taggenau bestimmt werden könne. In dem entschiedenen Fall konnte die Frage jedoch offen gelassen werden.

Das Kammergericht hält die AGB-Klausel auch für wettbewerbswidrig und durch Konkurrenten abmahnbar, was nicht selbstverständlich ist, da nicht jede unwirksame AGB-Klausel zur Abmahnung berechtigt (siehe dazu: OLG Hamburg). Das Gericht begründet dies damit, dass § 308 Abs. 1 Nr. 1 BGB, gegen den hier verstoßen wurde, eine sogenannte Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG enthalte. Die Regelung in § 308 Nr. 1 BGB beziehe sich nicht nur auf einen individual vertraglich ausgehandelten Inhalt, sondern erfasse übergreifend Bedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind.

Damit solle ein weitergehender, typisierter Interessenschutz der Marktgegenseite gewährleistet werden. Deshalb dürften nicht nur Verbraucherverbände, sondern in diesem Fall auch Konkurrenten die unwirksame Klausel im Wege der Unterlassungsklage verfolgen. Die Auffassung des OLG Hamburg, es könnte allenfalls die Verwendung solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen Gegenstand eines Verbots nach § 4 Nr.11 UWG sein, deren Verwendung sich im Markt, d.h. bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt, sei insoweit nicht sachgerecht:

“Die vorliegende Klausel suggeriert eine Lieferung innerhalb weniger Tage. Tatsächlich will sich die Antragsgegnerin aber – wenn auch nur in Ausnahmefällen – die Lieferung auch noch nach vielen Wochen offen halten. Hätte der Verbraucher diesen möglichen Inhalt erkannt, hätte er unter Umständen gänzlich von einem Vertragsabschluss mit der Antragsgegnerin abgesehen. Damit ist er – jedenfalls vorliegend – an einer informierten und rationalen Entscheidung über die Angebote der Wettbewerber gehindert worden…”

Anmerkung

Der Gedanke des KG, den Verbraucher davor zu schützen, willkürlichen Lieferzeiten ausgesetzt zu sein, ist richtig und begrüßenswert. Schon der BGH und ihm folgend das LG Koblenz haben klargestellt, dass der Verbraucher auf der Produktseite (nicht in AGB) darauf hingewiesen werden muss, wenn die angebotene Ware nicht sofort verfügbar ist. Denn in diesem Fall werden viele Verbraucher von einer Bestellung Abstand nehmen. Es ist eine Unsitte, Waren ohne jeglichen Lieferzeithinweis anzubieten, vom Kunden das Geld zu kassieren und dann nach ein paar Tagen mitzuteilen, dass die Ware evtl. Ende übernächster Woche versendet wird.

Allerdings stellt sich die Frage, warum das Kammergericht aus der beanstandeten Klausel die Schlussfolgerung zieht, die Lieferzeit sei in das Belieben des Händlers gestellt. Dieser Schluss ist nicht zwingend. “In der Regel” bedeutet nichts anderes als “ca.” und will zum Ausdruck bringen, dass die Lieferzeit eben nicht ganz genau bestimmt werden kann, aber auch nicht völlig im Belieben des Klauselverwenders steht. Eine solche Formulierung bewirkt lediglich, dass der Kunde die Lieferung nicht vor Ablauf der Frist verlangen kann und der Unternehmer mit Fristablauf nicht automatisch in Verzug gerät.

“Ca-Fristen” sind nach ständiger Rechtsprechung zulässig, weil für den Verbraucher mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar ist, wann er dem Unternehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und ggf. die weiteren Maßnahmen treffen kann, um vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Ist von einer Lieferzeit von ca. 3-5 Tagen die Rede, kann bei ausbleibender Lieferung nach 5 Tagen dem Händler eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer dieser noch liefern kann, um einen Schadensersatzanspruch zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Kunde auch schon vor der Lieferung durch das Widerrufsrecht geschützt, d.h. kann die Bestellung einfach stornieren.

Wenngleich das KG die Frage nach den “Ca-Fristen” offen gelassen hat, wurde doch angedeutet, dass auch diese Formulierung als kritisch angesehen wird. Wer also nicht einfach “in der Regel” durch “ca.” ersetzen will, stellt sich die Frage, was denn nun zu tun ist, um Abmahnungen zu vermeiden.

Zunächst müssen AGB eigentlich gar keine Klauseln zur Lieferzeit enthalten. Denn die Lieferzeit lässt sich ohnehin nicht für alle Artikel gleichermaßen bestimmen, sondern hängt vom Produkt ab. Lieferzeitangaben in AGB werden sich meist auf die sofort lieferbaren Artikel beziehen, für die nicht auf jeder Produktseite die gleiche (Standard-) Angabe gemacht werden soll. Statt in AGB können die Lieferzeiten aber auch ausschließlich auf der Produktseite genannt werden.

Der BGH hat bereits vor zwei Jahren entschieden, dass wenn ein Produkt nicht sofort verfügbar ist, ein Hinweis auf die Lieferzeit ohnehin auf der Produktseite und nicht in AGB erfolgen muss. Allerdings dürften auch Angaben auf Produktseiten in Online-Shops oder auf eBay-Artikelseiten als AGB-Klauseln einzustufen sein, weil diese gegenüber eine Vielzahl von Kunden Verwendung finden und nicht jeweils individuell pro Kunde erstellt werden.

Bleibt also nur die sichere Möglichkeit, verbindliche Lieferfristen anzugeben. Wird eine verbindliche Frist genannt, gerät der Unternehmer jedoch nach Ablauf dieser Frist automatisch in Verzug. Der Liefertermin hängt aber von zu vielen externen Faktoren ab, wie z.B. der rechtzeitigen Selbstbelieferung und der Versanddauer, als das man sich auf dieses Risiko einlassen wollte. Auch wenn ein Unternehmer “in der Regel” innerhalb von ca. 3-5 Tagen liefern kann, müsste er dann sicherheitshalber z.B. schreiben “Lieferung: 3-30 Tage”.

Der Kunde weiß dann zwar verbindlich, bis wann er spätestens beliefert wird, aber nicht, dass er normalerweise viel früher mit einer Lieferung rechnen kann. Viele Händler werden angesichts des KG-Beschlusses und der Abmahnfähigkeit von ungefähren Lieferzeiten also davon absehen, überhaupt Lieferzeiten zu nennen, weil eine solche Gestaltung ohne Testbestellung nicht angreifbar ist, oder verbindlich genannte Zeiten werden nicht einhalten, was ebenfalls nur durch eine Testbestellung herauszufinden ist. Das ist nachteiliger für den Verbraucher als die Nennung einer Ca-Frist, die von Vornherein Klarheit darüber verschafft, dass es eben auch mal ein paar Tage länger dauern kann.

Fazit

“Ca-Fristen” wurden im Beschluss des KG nicht explizit verboten, d.h. “in der Regel” kann durch “ca.” ersetzt werden. Wem das angesichts der Kritik des Gerichts zwischen den Zeilen zu riskant ist, der muss verbindliche (Maximal-) Fristen nennen, gerät dann aber nach Ablauf automatisch in Verzug. Zudem sind die Maximalfristen sehr viel länger als die Regellieferzeit und somit nicht gerade verkaufsfördernd. Ich persönlich halte auch AGB-Klauseln wie

“Die Lieferzeit beträgt im Regelfall 3 Werktage. Auf evtl. abweichende Lieferzeiten weisen wir auf der jeweiligen Produktseite hin.” oder “Die Lieferzeit beträgt, sofern nicht beim Angebot anders angegeben, ca. 3-5 Werktage.”

nach wie vor für zulässig, weil sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Kunde auf längere Lieferzeiten auf der Produktseite hingewiesen wird, was nach BGH ohnehin erforderlich ist. Die Lieferzeit steht so nicht im Belieben des Händlers. Aber das KG hat mal wieder eine Steilvorlage für die nächste Abmahnwelle geliefert und trägt dazu bei, dass kleinere Händler ohne Warenwirtschaftssystem aus dem Wettbewerb verdrängt werden. Und alles im Namen des Verbraucherschutzes. (cf)

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