Das Amtsgericht Münster (Urteil v. 6.2.2007, 6 C 4090/06) hatte die Frage zu entscheiden, ob für Bestellungen bei einem Online-Shop, die an eine Firmenanschrift geliefert und über ein Firmenkonto gezahlt werden, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht gilt. Geklagt hatte ein Kunde, der eine Dunstabzugshaube für 124,- EUR bestellt hatte und diese dann zurückgeben wollte. Der Händler lehnte dies mit dem Hinweis ab, es handele sich um eine gewerbliche Bestellung, für die es kein Widerrufsrecht gibt. Zu Recht, wie das Amtsgericht Münster entschied.

“Vorliegend war aufgrund der äußeren Umstände davon auszugehen, dass es sich bei der Bestellung der Dunstabzugshaube um das rechtsgeschäftliche Tätigwerden eines Unternehmers handelte. Die Bestellung wurde unter der E-mail Adresse des Unternehmens des Klägers vorgenommen, als Lieferanschrift wurde ebenfalls die Anschrift des Geschäftes angegeben, die Zahlung erfolgte vom Geschäftskonto.

Dieses lässt den Schluss zu, dass die Dunstabzugshaube für die betriebliche Tätigkeit bestimmt war. Allein die Tatsache, dass als Besteller lediglich der Name des Klägers selbst, nicht jedoch der Name des Gewerbebetriebs aufgeführt war, führt zu keinem anderen Schluss. Da der Zuname des Klägers auch in der Firma genannt ist, kann in der Zusammenschau mit den bereits zuvor aufgeführten Kriterien jedenfalls nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, dass die Bestellung durch eine Privatperson erfolgen soll. Aufgrund der verbleibenden Zweifel sind die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312b ff. BGB nicht anzuwenden, so dass dem Kläger keine Möglichkeit zustand, von dem Vertrag zurück zu treten.”

Widerrufsrecht für Verbraucher

Räumt der Online-Händler gewerblichen Bestellern kein freiwilliges Widerrufsrecht ein (z.B. in AGB), gilt dieses nur für Verbraucher. Denn sog. Fernabsatzverträge im Sinne von § 312b BGB, für die das gesetzliche Widerrufsrecht gilt, setzen zwingend die Beteiligung eines Unternehmers auf der einen und eines Verbrauchers auf der anderen Seite voraus. Verbraucher wird in § 13 BGB definiert:

“Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.”

Kein Widerrufsrecht für gewerbliche Kunden

Juristische Personen (z.B. e.V., GmbH) scheiden also nach deutschem Recht von vornherein als Verbraucher aus, weil es sich um natürliche Personen handeln muss. Bestellt eine natürliche Person, muss der Zweck des Rechtsgeschäfts näher untersucht werden. Ein Einzelkaufmann oder Vorstand einer AG kann also sowohl gewerblicher als auch privater Kunde sein, wenn er die Ware zu privaten Zwecken bestellt. Darüber wurde auch im vorliegenden Fall gestritten.

Schwierig sind die Fälle, in denen Produkte bestellt werden, die sowohl privaten als auch gewerblichen Zwecken dienen können (sog. “dual use” Produkte), z.B. ein Architekt bestellt eine Digitalkamera, die privat, aber auch beruflich genutzt werden könnte. Hier können einige Indizien für ein gewerblichen Handeln (und damit kein Widerrufsrecht) sprechen, nämlich:

  • Lieferung an Firmenadresse
  • Angabe einer Firma als Besteller
  • Zahlung über ein Firmenkonto

Insbesondere die Zahlung über ein Firmenkonto ist ein starkes Indiz für gewerbliches Handeln. Weniger aussagekräftig ist allerdings die Lieferung an eine Firmenadresse, denn dies kann auch deshalb gewünscht sein, weil an der Privatanschrift tagsüber niemand zu Hause ist, um Pakete entgegen zu nehmen. Anders liegt der Fall, wenn ein Billardtisch per Spedition an eine Büroanschrift geliefert wird, denn hier wäre es sehr ungewöhnlich, wenn der Besteller diesen nach Hause transportiert, um ihn dann doch privat zu nutzen.

Der Kunde ist als derjenige, der sich auf das für ihn günstige Widerrufsrecht beruft, für das Vorliegen seiner Verbrauchereigenschaft beweispflichtig. Dieser Beweis kann z.B. dadurch erbracht werden, dass ein Arzt, der einen Satellitenreceiver an seine Praxis hat liefern lassen, vor Gericht darlegt und beweist, dass seine Praxis über keinen Satellitenanschluss verfügt. In diesem Fall handelt er dann als Privatperson, die eine Ware zu privaten Zwecken an eine gewerbliche Anschrift bestellt (so entschieden z.B. vom AG Siegburg, Urteil vom 23. 2. 2005 – 117 C 262/04).

Es kommt also immer auf die Person, die Ware und weitere Indizien an. Da im Einzelfall eine Grauzone verbleibt, wird auch von einer “Ausstrahlungswirkung” des Widerrufsrechtes für Verbraucher auf gewerbliche Kunden gesprochen. Am sichersten dürfte es sein, einen separaten B2B-Shop mit anderen AGB anzubieten, den nur Kunden nutzen dürfen, die bei der Registrierung ausdrücklich erklären, nicht zu privaten Zwecken zu handeln und von denen vor der Auslieferung ein Gewerbenachweis o.ä. eingeholt wird.

Maßgeblich ist immer die sog. objektive “ex ante” Sicht, d.h. ob Sie anhand objektiver Umstände annehmen können, dass es sich um eine gewerbliche Bestellung handelt. Eine gewerbliche Bestellung kann nicht im Nachhinein zu einer privaten “umgewidmet” werden. (cf)

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