Am 1. März ist das neue Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Es wurde am 28. Februar im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt gleichzeitig mit dem neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in Kraft. In dem neuen Gesetz werden die bislang getrennt geregelten Teledienste einerseits und Mediendienste andererseits einheitlich geregelt. Zugleich wird das Teledienstedatenschutzgesetz integriert, d.h. TDG, MDStV und TDDSG fallen weg. Wichtigste Neuerungen sind ein Bußgeldtatbestand bei unerwünschter E-Mail-Werbung, wenn sie solche E-Mails nicht als Spam kenntlich gemacht werden oder der Absender verschleiert wird (§ 16 Abs. 1 TMG) sowie erweiterte Auskunftsmöglichkeiten von Behörden. Insbesondere das neue Bußgeld wird jedoch als “zahnloser Tiger” bezeichnet, weil die meisten Spam-Mails aus dem Ausland kommen und Projekte zur Spam-Bekämpfung in der Vergangenheit gescheitert sind.

Entgegen einiger zweifelhafter Beiträge auf Anwaltsseiten und bei heise ist eine neue Abmahnwelle wegen angeblich neuer Datenschutzbestimmungen jedoch nicht zu befürchten. Denn einerseits besteht die Pflicht, eine Datenschutzerklärung zu verwenden, schon seit 10 Jahren. § 13 des “neuen” TMG entspricht fast wortwörtlich dem seit 1997 geltenden § 4 TDDSG. Andererseits haben bislang mehrere Gerichte entschieden, dass Datenschutzverstöße nicht abmahnfähig sind, so. z.B. das LG Essen 2003: “§ 4 TDDSG ist eine wertneutrale Vorschrift, so dass ein Verstoß gegen § 4 TDDSG nicht die Wettbewerbswidrigkeit zur Folge hat.” Nicht nachvollziehbar ist, warum dies bei § 13 TMG anders sein sollte.

Da auch Verbraucherverbänden mehrfach die Klagebefugnis bei Datenschutzverstößen abgesprochen wurde, plädieren diese dafür, das UKlaG entsprechend zu ändern. Selbst wenn die Gerichte künftig anders entschieden, gibt es keine “Abmahnungen bis 50.000 €”, sondern nur Bußgelder bis zu 50.000 €, die durch eine Datenschutzbehörde (nicht durch Konkurrenten oder sonstige Abmahner) verhängt werden können, und zwar ebenfalls seit 10 Jahren (§ 9 Abs. 2 TDDSG). Diese waren in der Vergangenheit jedoch nicht besonders aktiv, und es ist unwahrscheinlich, dass sich dies in Zukunft ändert, weil die Personaldecke dort eher dünner wird.

Zweifelhaft ist schließlich die Auffassung, dass jeder Nutzer der Datenschutzerklärung aktiv zustimmen müsse, weil es im Datenschutzrecht nicht nur Einwilligungen (z.B. zur E-Mail-Werbung), sondern auch Unterrichtungen (z.B. über den Umfang der Datenverarbeitung) gibt und pauschale Einwilligungen wegen des Kopplungsverbots und dem Ausdrücklichkeitserfordernis sogar problematisch sind. Zudem ist nach wie vor ungeklärt, ob der Einsatz von Cookies oder das Speichern dynamischer IP-Adressen stets datenschutzrechtlich relevant ist.

Shop-Betreiber sollten sich daher von zweifelhaften Artikeln auf Anwaltswebsites nicht verunsichern lassen. Eine neue Abmahnwelle ist nicht zu befürchten, höchstens durch Anwälte, die in den letzten 10 Jahren Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht richtig verfolgt haben. (cf)

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