Nach einem ganz erstaunlichen Urteil des OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 14.12.2006, 6 U 129/06, rechtskräftig) handelt ein Online-Händler, der 150.000 € Jahresumsatz erzielt und in einem halben Jahr 200 Abmahnungen im “Wert” von ca. 200.000 € ausspricht, nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Die Nichterfüllung von Informationspflichten, z.B. zum Widerrufsrecht, sei ein im Internet “verbreiteter Missstand”. Daher sei es “ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen”, wenn gesetzestreue Unternehmen ihre Konkurrenten im Wege der Abmahnung zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zwingen wollen. Dies gelte auch und gerade (!) wenn die Anwaltskosten für die Abmahnungen den eigenen Jahresumsatz übersteigen.

Der abmahnende Online-Shop (Bekleidungshandel) erzielte 2006 nach eigenen Angaben einen Umsatz von mindestens 150.000 €. Im Frühjahr 2006 wurde begonnen, Konkurrenten wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Seitdem wurden etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen, in etwa 80 dieser Fälle wurde sogar der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Antragsgegnerin ließ sich dies nicht gefallen und zahlte die Abmahnungskosten nicht. Das Landgericht bestätigte jedoch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den Unterlassungsanspruch. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie wirft der Antragstellerin insbesondere rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vor. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig ist,

“wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.”

Dieser Auffassung erteilte das OLG jedoch eine Absage. Das Landgericht habe mit zutreffenden Gründen angenommen, dass der Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen, da die beanstandete Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde und die Antragsgegnerin durch die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen Wettbewerbsverstoß begehe, zu dessen Verfolgung die Antragstellerin als Mitbewerberin befugt sei; für eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Befugnis bestünden nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Allein die äußerst umfangreiche Abmahnungsaktion spreche nicht für einen Missbrauch, so das Gericht. Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften seien ein im Internet weit verbreiteter Missstand.

“Wenn daher ein – auch wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren – Wettbewerbsverstöße vorzugehen.”

Die Auffassung des OLG Frankfurt zur Verlinkung und Hervorhebung der Widerrufsbelehrung muss ernst genommen werden. Demnach genügt ein bloßer Link “AGB” auf der Bestellseite nicht, sondern es muss zusätzlich noch einmal ein Link namens “Widerrufsrecht” verwendet werden, wie es Trusted Shops prüft. Zudem dürfen die Widerrufsinformationen nicht in AGB versteckt werden. Die vom OLG Frankfurt verlangte Hervorhebung ist gesetzlich zwar nicht vorgegeben. Gleichwohl kann eine Hervorhebung nicht schaden, zumal die AGB häufig in der gleichen Formatierung zur Textform-Belehrung eingesetzt werden. Wir empfehlen einen Ankerverweis, falls keine Hervorhebung erfolgt. Sofern auf der Bestellseite nur auf die AGB verlinkt wird, ohne dass der Kunde explizit von seinem Widerrufsrecht erfährt, ist dies zu Recht abmahngefährdet.

Geradezu absurd sind jedoch die Ausführungen des Gerichts zum Missbrauch der Abmahnung. Überspitzt formuliert könnte man wie folgt zusammenfassen: Wenn man schon abmahnt, um “Gerechtigkeit” herzustellen, dann sollte man so viele Konkurrenten abmahnen, dass die Anwaltskosten den eigenen Jahresumsatz übersteigen. Denn nur so kann man das Gericht überzeugen, dass es einem ernst ist mit den Abmahnungen. Auch wenn der Anwalt keinen Vorschuss verlangt, sondern erst einmal 200.000 EUR von den Konkurrenten eintreibt, deutet dies nicht auf ein Gebührenerzielungsinteresse. Sie müssen lediglich einen guten Eindruck in der Gerichtsverhandlung machen. Das Gericht öffnet damit dem Missbrauch Tür und Tor. Das Urteil erging zum Glück nur in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Weitere Hauptsacheverfahren laufen noch, so dass eine Abweichung von dieser Entscheidung möglich ist. Sollten diese Fälle nicht anders entschieden werden, muss man einmal mehr das deutsche Rechtssystem grundlegend in Frage stellen. (cf)

Siehe auch:

Volltext des Urteils (externer Link)

Landgericht Bielefeld setzt Schlusspunkt gegen Abmahnwelle bei Shops

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