carsten_foehlisch1.jpgDie Zeitschrift Internethandel interviewte den Shopbetreiber-Blogger Carsten Föhlisch, Rechtsanwalt und Justitiar der Trusted Shops GmbH, für eine Sonderausgabe. Das Thema lautete einmal mehr “Abmahnungen” und Reaktionsmöglichkeiten.

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INTERNETHANDEL: Wie viele Trusted Shops-Händler sind von der aktuellen Media Markt-Abmahnwelle betroffen?
Föhlisch: Von einer aktuellen Abmahnwelle kann man nicht sprechen. Außergewöhnlich ist das neu entwickelte Interesse der Medien. In letzter Zeit sind nach unseren Schätzungen mehrere Hundert Händler von Media Markt abgemahnt worden. Da wir auf unterschiedlichste Weise von den Abmahnungen erfahren und die Fälle dementsprechend verschieden bei uns dokumentieren, können wir derzeit keine exakte Zahl nennen. Wir führen aber gerade eine Umfrage unter unseren Mitgliedern durch, um eine genaue Anzahl Abgemahnter zu ermitteln.

INTERNETHANDEL: Wer darf eigentlich einen Shopbetreiber abmahnen?
Föhlisch: Das ist in Paragraphen 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genau definiert. Zum einen sind das die Mitbewerber, die in einem Konkurrenzverhältnis zum Abgemahnten stehen. Dieses Konkurrenzverhältnis muss natürlich dargelegt werden. Andererseits dürfen auch qualifizierte Einrichtungen, wie die Verbraucherzentralen, abmahnen, wenn sie nachweisen können, dass sie auf der Liste der qualifizierten Einrichtungen stehen. Auch ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen darf abmahnen, sofern ihm eine erhebliche Zahl von konkurrierenden Unternehmen angehört und eine entsprechende personelle, finanzielle und sachliche Ausstattung vorhanden ist. Im Fall des Vereins „Ehrlich währt am längsten e.V.“ kann man an diesen Voraussetzungen zweifeln.

INTERNETHANDEL: Worin unterscheiden sich die Abmahnungen von Media Markt und dem Verein „Ehrlich währt am längsten e.V.“?
Föhlisch: Media Markt steht in einem Konkurrenzverhältnis zu den abgemahnten Händlern und mahnt seitens der verschiedenen Media Markt GmbHs immer unterschiedlich ab, z.B. fehlerhafte Angaben bei den Versandkosten, geänderte UVPs oder indizierte PC-Spiele. Der Verein „Ehrlich währt am längsten e.V.“ agiert als angeblich rechtsfähiger Verband und hat in einem großen Schwung mit vorgefertigten Schreiben immer dieselben Verstöße abgemahnt, z.B. unzureichende Widerrufsbelehrungen. Zudem sind die Kosten wesentlich niedriger gewesen, als die üblicherweise von Media Markt verlangten. Während Media Markt als Konkurrent mit der Unterlassungserklärung auch die Anwaltskosten einfordert, stellt der Verein nur eine Bearbeitungspauschale in Rechnung.

INTERNETHANDEL: Woran können Händler erkennen, ob eine Abmahnung gerechtfertigt ist?
Föhlisch: Als Laie kann ein Händler das nicht auf den ersten Blick erkennen. Am besten ist, fachlichen Rat einzuholen. Oft wird das Argument einiger Händler, es handele sich in ihrem Fall um eine Massenabmahnung, viel zu voreilig angebracht. Einen Betrugsversuch kann man aber zum Beispiel daran erkennen, dass eine unbekannte Firma ohne Einschaltung eines Anwaltes abmahnt und trotzdem Abmahnkosten im vierstelligen Bereich verlangt. Diese Kosten sind höchstens gerechtfertigt, wenn ein Anwalt die Firma vertritt.

INTERNETHANDEL: Wie sollte der Shopbetreiber auf eine Abmahnung reagieren und was passiert, wenn der Händler die Abmahnung ignoriert?
Föhlisch: Es ist in keinem Fall ratsam, eine Abmahnung zu ignorieren. Wenn der Händler auf eine Abmahnung nicht reagiert, kann vom Gericht eine einstweilige Verfügung gegen ihn erlassen werden, die weitere Kosten verursacht. Die Abmahnung sollte von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden, der die beste Reaktionsmöglichkeit ermittelt und den Händler entsprechend vertritt. Es gibt verschiedene Wege, wie man richtig auf eine Abmahnung reagiert. Erstens: Man unterschreibt die Unterlassungserklärung ohne Änderungen. Den Streitwert muss man jedoch nicht automatisch anerkennen. Oft wird dieser später in einem Gerichtsverfahren erheblich herunter gesetzt. Zweitens kann man die Unterlassungserklärung, die häufig viel zu weit gefasst ist, ändern und/oder einschränken. Drittens besteht die Möglichkeit, die Abmahnung aktiv zurückzuweisen und beim zuständigen Gericht eine so genannte „Schutzschrift“ zu hinterlegen. Diese dient zur Vorbeugung gegen eine einstweilige Verfügung und begründet die Zurückweisung. Auch kann der Händler eine Gegenabmahnung schicken, wenn ihm Fehler beim Konkurrenten auffallen. Alle Wege sind zwar mit Kosten verbunden, diese sind aber gut investiert.

INTERNETHANDEL: Was kann Trusted Shops im Fall einer Abmahnung für seine Mitglieder tun?
Föhlisch: Trusted Shops-Mitglieder bekommen ein 20seitiges Dokument mit allgemeinen Informationen zu Rechtsverstößen, Abmahnungen und Reaktionsmöglichkeiten. Ferner sammeln wir alle Abmahnungen, die uns bekannt werden, werten diese aus und befragen unser Anwaltsnetzwerk und verschiedene Partner-Verbände, ob weitere Fälle bekannt sind. Auf diese Weise konnten schon missbräuchliche Abmahnwellen gestoppt werden. Zudem vermitteln wir unseren Mitgliedern Anwälte, die sich bestens im Wettbewerbsrecht auskennen und zu fairen Honoraren arbeiten. Trusted Shops darf selber aber keine Rechtsberatung durchführen.

INTERNETHANDEL: Welche Kosten können mit einer Abmahnung auf den Händler zukommen?
Föhlisch: Verbraucher- oder Wettbewerbszentralen berechnen eine Pauschale von ca. 200 Euro. Mahnt ein Konkurrenzunternehmen ab, entstehen Anwaltskosten in Abhängigkeit vom Streitwert, der seinerseits von der wirtschaftlichen Bedeutung des Falls abhängt. Bei einem Streitwert von 25.000 Euro entstehen ca. 1.000 Euro Anwaltskosten. Die von Konkurrenten angesetzten Streitwerte wurden in letzter Zeit jedoch häufig von Gerichten gekürzt, z.B. auf 5.000 Euro bei einem fehlerhaften Impressum (Anwaltskosten: ca. 470 Euro).

INTERNETHANDEL: Ist mit weiteren Abmahnungen im Weihnachtsgeschäft zu rechen?
Föhlisch: Ich habe noch keinen Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsgeschäft und den neuesten Abmahnungen erkennen können. Üblicherweise kommen Abmahnwellen eher im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen oder neuen Gesetzen.

Interview: Lena Knake
Layout: Joachim Lau

Verbraucherschutzversöße bei untersuchten Online-Shops

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