Das Kammergericht Berlin hat in einem zweiten Beschluss die eigene Auffassung bestätigt, dass die Widerrufsfrist bei gewerblichen Verkäufen über eBay nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat beträgt. So hatten zuvor bereits das Kammergericht am 18.7.2006 und auch das OLG Hamburg entschieden. Somit gibt es nun schon drei OLG-Entscheidungen in diesem Sinne.

In ihrem aktuellen Beschluss vom 5. Dezember 2006 (Az: 5 W 295/06) führen die Berliner Richter zu der verlängerten Frist aus:

“a)
Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:

aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internetauftritt des Antragsgegners ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung “in Textform”, die dem Verbraucher “mitgeteilt” wird.

bb)
“Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (Senat NJW 2006, 3215, 3216; OLG Hamburg MMR 2006, 675, 676).

cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung “in Textform” gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden eBay- Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei eBay die Waren im Rechtssinne verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird (Senat a.a.O., S. 3216 f.; OLG Hamburg a.a.O.).”

Entscheidend ist also auch in diesem Beschluss die Tatsache, dass eBay-Angebote im Gegensatz zu den meisten Online-Shop-Angeboten rechtsverbindlich sind und bereits durch Höchstgebot des Kunden angenommen werden. Eine E-Mail mit der Widerrufsbelehrung (“Textform”) kann demnach erst eine juristische Sekunde NACH Abschluss des Vertrages verschickt werden (im Gegensatz zu Online-Shops, die den Text noch mit der Bestellbestätigung verschicken können). Soweit bekannt plant eBay nicht, diesen technischen Ablauf zu verändern, um den Händlern eine zweiwöchige Frist zu ermöglichen. Abweichende Rechtsauffassungen, nach denen bereits eine herunterladbare Belehrung in der eBay-Artikelbeschreibung der Textform genügt oder eine E-Mail unmittelbar nach Zuschlag noch eine zweiwöchige Frist auslöst, lässt das Kammergericht nicht gelten.

Eine Widerrufsbelehrung bei eBay mit Zweiwochenfrist wird von dem Gericht als wettbewerbswidrig i.S.v. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG eingestuft. Ein abweichendes Urteil des OLG Schleswig ist leider nicht gesprochen worden, weil die Berufung nach der mündlichen Verhandlung zurück genommmen wurde. Somit ist wahrscheinlich, dass Abmahnungen wegen vermeintlich falscher Fristen weiter zunehmen.

Darüber hinaus stellt das Gericht die Eignung des amtlichen Musters des Bundesjustizministeriums zum Einsatz auf Internetseiten in Frage:

“a)
Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist – wie ausgeführt – mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. Mit Erhalt “dieser” Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.

b)
Auch insoweit hilft es dem Antragsgegner entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, dass die Belehrung sich an besagtem Muster orientiert. Denn dieses Muster gilt – wie ausgeführt – nur für Belehrungen in Textform. Der Wortlaut des Musters ist – wie der Fall zeigt – in mehrfacher Hinsicht von vornherein ungeeignet, wenn gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss Informationen über ein Widerrufsrecht nicht in Textform mitgeteilt, sondern lediglich in einem Internetauftritt zur Verfügung gestellt werden.

Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, wären auch viele große Versandhäuser einem Abmahnrisiko ausgesetzt. In jedem Fall ist die Rechtsunsicherheit, die mit der Verwendung des amtlichen Widerrufsmusters verbunden ist, noch größer geworden. (cf)

Siehe auch:

Wichtige Fragen und Antworten zur Widerrufsbelehrung bei eBay

LG Halle: Muster-Widerrufsbelehrung ist rechtswidrig

Bundesregierung hält Muster-Widerrufsbelehrung für wirksam

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