Welche Rechte haben Verbraucher nach einem Einkauf im Online-Shop? Was kann der Käufer tun, wenn das im Internet gekaufte Weihnachtsgeschenk beim Beschenkten nicht gut ankam? Oder wenn es defekt war? Was darf der Verbraucher – und was nicht? Zur Klarstellung der aktuellen gesetzlichen Lage, hier eine Übersicht.
1. Widerrufsrecht
Für Interneteinkäufe haben Verbraucher nach dem Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das frühestens ab Erhalt der Ware und einer korrekten Widerrufsbelehrung in „Textform“ (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) zu laufen beginnt. Der Händler muss also den Käufer darüber informieren, dass er den Vertrag widerrufen kann. Nur in wenigen Fällen, wie bei speziellen Maßanfertigungen oder entsiegelten CDs, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen, worauf der Händler dann hinweisen muss.
Der Käufer kann sein Recht ausüben, indem er die Ware zurücksendet oder den Händler per Brief, Fax oder E-Mail informiert. Um einen Nachweis zu haben, ist ein Widerruf per Einschreiben bzw. eine Warenrücksendung im versicherten Paket ratsam. Der Händler muss dann den Kaufpreis vollständig zurückerstatten, Gutscheine braucht der Käufer nicht akzeptieren.
Nur wenn die Ware schon benutzt wurde, unvollständig oder defekt zurückgeschickt wird, sind Abzüge möglich. Die Ware muss nicht originalverpackt sein, und in den meisten Fällen muss der Händler die Rücksendekosten tragen. Der Käufer zahlt die Rücksendung nur bei Produkten unter 40 Euro oder noch nicht bezahlten Artikeln, sofern dies in den AGB des Onlineshops so festgehalten ist.
2. Gewährleistung
Ist eine falsche oder eine defekte Ware geliefert worden, hat der Kunde über das Widerrufsrecht hinaus gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung. Das bedeutet: Der Händler kann die Ware reparieren oder noch einmal neu liefern. Das Recht besteht auch, wenn die Ware auf dem Transportweg beschädigt wurde.
Aber Vorsicht: Entscheidet sich der Kunde für die Gewährleistung, bleibt er an den Kaufvertrag gebunden. Der Kaufpreis wird nur dann zurückerstattet, wenn die Reparatur fehlschlägt oder die Ware nicht mehr lieferbar ist. Wer also die sofortige Rückerstattung des Kaufpreises wünscht, sollte immer ausdrücklich sein Widerrufsrecht einfordern, auch wenn die Ware defekt ist.
3. Umtausch
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, auch nicht beim Internetkauf. Die meisten Händler räumen dieses Recht jedoch aus Kulanz ein, allerdings zu eigenen Spielregeln. So kann es sein, dass der Kunde draufzahlt, wenn er noch im alten Jahr ein Produkt kauft und dieses im neuen Jahr umtauscht. Denn dann gilt bereits der neue Mehrwertsteuersatz. Ist die Ware defekt, ist die Gewährleistung für den Kunden günstiger als der Umtausch, denn dann muss der Händler reparieren oder ohne Zusatzkosten noch einmal die gleiche Ware liefern.
Zu diesem Thema:
Interessant ist eine Umfrage unter Online-Shoppern zu Verbraucherrechten. 99,5 Prozent aller Befragten haben mindestens in einem Fall falsch gelegen. Nur ganze fünf Personen zeigten sich vollständig informiert.
Hallo,
zum Thema “Umtausch” hätte ich mal eine Frage. Wir hatten vor einiger Zeit einen Kunden der uns etwas von einem “1 Monat Umtauschrecht auf Internetgeschäfte” erzählt hat. Woher kommt denn bitte dieser Irrglauben oder besser das “Falschwissen”?
@Sperlich Z
Woher dieser Irrglaube kommt, dass es ein einmonatiges “Umtauschrecht” gibt, kann ich Ihnen auch nicht beantworten. Vielleicht meinte der Kunde aber sein Widerrufsrecht und vor einiger Zeit betrug dies zumindest bei eBay auch einen Monat. Je nach Ausgestaltung des Vertragsschlusses in einem “normalen” Online-Shop könnte diese Widerrufsrecht auch dort einen Monat betragen haben (statt der regulären zwei Wochen).
@ Martin Rätze,
ich denke es liegt genau daran. Ich habe mich grad bei Google schlau gemacht und auf einer Seite dies dazu gefunden:
“Einen Monat Frist für den Widerruf
Mitunter beträgt die Frist sogar einen Monat – und zwar, wenn der Kunde erst nach Vertragsabschluss auf das Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Und das sehen mehrere Gerichte bei allen ebay-Käufen so, egal ob per Auktion oder per „Sofortkauf“ in ebay-Shops (OLG Köln, Az. 6 U 60/ 07, Kammergericht, Az. 5 W 156/06, OLG Hamburg, Az. 3 U 103/06). Ihre Begründung: Die Widerrufsbelehrung muss in „Textform“ sein, also nicht mehr veränderbar. Das Kleingedruckte im Internet kann der Händler aber jederzeit im Nachhinein verän dern. Zwar könnte er die Belehrung per E-Mail schicken – doch die käme erst nach Vertragsschluss. Denn bei ebay kommt der Vertrag schon zustande, wenn die Auktion endet oder der Kunde auf „Sofortkauf“ klickt.
Diese juristischen Feinheiten gelten für Auktionshäuser wie ebay, nicht aber für den üblichen Internethandel. Denn da ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, wenn der Kunde auf „Kaufen“ klickt, sondern erst, wenn der Händler den Kauf bestätigt. Mit seiner Bestätigungs-E-Mail verschickt er meist auch die Geschäftsbedingungen inklusive Widerrufshinweis. Die kann der Kunde ausdrucken – damit ist den Anforderungen Genüge getan.”
Jetzt hat man zwar die Lösung wie der Kunde auf einen Monat kam. Aber immer noch nicht wie er auf ein “gesetzliches” Umtauschrecht kam. Ich schätze mal durch ein “Stillespostprinzip” kommt so etwas zustande. Wir, die wir uns mit den Gesetzeslagen ernsthaft befassen müssen, haben ja schon dann und wann Probleme Licht in den Gesetzesdschungel zubekommen. Und es ist ja dann nicht verwunderlich wenn Kunden zu so einem “Falschwissen” kommen wenn sie a)sich nicht mit der Rechtslage wirklich auseinandersetzen, b)sich nicht auf den aktuellsten Stand bringen und c) zu vielen falschen Informationen in Foren und Blogs glauben schenken ohne diese zu hinterfragen.