ImpressumDer BGH hat ein wichtiges Grundsatzurteil für den Online-Handel gefällt. Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist, kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind.

Das beklagte Online-Magazin bot u.a. Zeitschriften, Bücher und Newsletter zur Bestellung über das Internet an. Das Impressum der GmbH ist weder auf der Startseite noch auf dem Bestellformular enthalten.

Erst Kontakt, dann Impressum

Diese Informationen sind durch einen Klick auf den in der linken Menüleiste befindlichen Link “Kontakt” und durch Anklicken des Links “Impressum” auf der sich anschließend öffnenden Internetseite zugänglich.

Die Wettbewerbszentrale hat mit ihrer Klage geltend gemacht, diese Anbieterkennzeichnung sei nicht gesetzeskonform, da die Angaben weder leicht erkennbar noch für den Nutzer unmittelbar erreichbar seien. Das Landgericht gab der Unterlassungsklage statt; auf die Berufung der GmbH wurde sie abgewiesen. Auch in der Revisionsinstanz hatte die Klägerin keinen Erfolg.

BGH: Transparenzgebot erfüllt!

Interessant sind die Ausführungen des BGH (Urt. v. 20.7.2006, I ZR 228/03) zum fernabsatzrechtlichen Transparenzgebot, das weitere Pflichtinformationen neben dem Impressum betrifft. Die Wettbewerbszentrale könne auch nicht wegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB Unterlassung verlangen, so der BGH. Zwar handele es sich auch bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregel. Ein Verstoß gegen die dort genannten Informationspflichten sei aber ebenfalls nicht festzustellen:

“Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die von der Beklagten über den Link “Kontakt” und den weiteren Link “Impressum” abrufbaren Informationen dem Verbraucher in einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt werden.

Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über zwei Links erreicht werden kann …, wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist vorliegend auszugehen, wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links “Kontakt” und “Impressum” durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist.

Dass die in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen.

Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfall – ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können …”

Wichtiges Grundsatzurteil für Online-Handel

Das BGH-Urteil ist grundlegend für die Erfüllung der fernabsatzrechtlichen Informationspflichten im Internet. Nach älteren Entscheidungen des OLG Frankfurt  und des OLG Karlsruhe noch unter Geltung des FernAbsG ist nicht ausreichend, dass der Verbraucher mittels eines Links informiert wird.

Der Unternehmer komme bei Fernabsatzverträgen der vorvertraglichen Informationspflicht auf seinen Internetseiten nur nach, wenn der Nutzer die erforderlichen Informationen aufrufen muss, bevor er den Vertrag schließt.

Bei einem Fernabsatzgeschäft im Internet genüge der Unternehmer seiner Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen Link “Kontakt” zu erreichen und dort unter der Überschrift “Impressum” angeführt sind. Bei einer solchen “Zwangsführung”, die im Hinblick auf die Beweisbarkeit der Informationserteilung sinnvoll sein mag, genügt der Unternehmer auf jeden Fall seinen Informationspflichten, sie ist jedoch nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich.

Keine Zwangsführung erforderlich

Dem erteilt der BGH nun eine Absage.

Der Unternehmer schuldet keinen Informationserfolg, sondern muss dem Verbraucher nur eine realistische Möglichkeit verschaffen, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen.

Dies wurde im Rahmen der Umsetzung der FARLFDL durch die Änderung in § 312c Abs. 1 BGB (Ersetzung der Formulierung “informieren” durch “Informationen zur Verfügung stellen”) ausdrücklich klargestellt, entsprach jedoch schon nach vorherigem Wortlaut der europarechtskonformen Auslegung, da auch Art. 4 Abs. 1 FARL nur davon spricht, dass der Verbraucher über die Informationen “verfügen” muss.

Zudem ist eine solche Sichtweise nicht mediengerecht und entspricht nicht dem Verbraucherleitbild, das der BGH  für Werbung im Internet zugrunde legt. Es ist davon auszugehen, dass ein Verbraucher, der bereits aktiv eine Internetseite des Unternehmers aufsucht, erfahrungsgemäß über die Fähigkeit verfügt, einen elektronischen Verweis zu erkennen. Der Kaufinteressent wird dabei aber nur diejenigen über einen elektronischen Verweis verknüpften Seiten aufrufen, zu denen er durch Verweise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf den Weg bis hin zum Vertragsschluss geführt wird.

Fazit

Die Entscheidung betrifft z.B. auch die Frage, ob man über das Widerrufsrecht mittels eines “sprechenden Links” informieren kann. Die Aufnahme der vollständigen Belehrung auf die Bestellseite ist demnach nicht erforderlich, es genügt ein Link namens “Widerrufsrecht”. Gleiches gilt für “Versandkosten”, “Zahlungsarten”, “Bestellprozess” und die übrigen Informationen. Diese können auch über zwei Schritte aufgerufen werden. Keine Aussage wurde allerdings zu der Frage getroffen, wie die Link-Kette in anderen Fällen bezeichnet sein muss. So birgt ein Verweis auf das Widerrufsrecht mittels der Links “AGB” – “Widerrufsrecht” immer noch Risiken. Aber ein Meilenstein zugunsten der Händler ist das Urteil des 1. Zivilsenats allemal. Das macht Hoffnung hinsichtlich künftiger Entscheidungen. (cf)

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