Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat bereits mit Urteil vom 27.9.2005 (1 Ob 110/05s, rechtskräftig) entschieden, dass die österreichische Regelung zur Geltendmachung von Wertersatz bei Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist (§ 5g KSchG) mit europäischem Recht vereinbar ist. Das Urteil ist auf das deutsche Recht nicht ohne weiteres übertragbar, stärkt aber die auch hierzulande vertretene Position, dass die deutsche Regelung zum Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Ware während der Widerrufsfrist (§ 357 Abs. 3 BGB) zulässig ist. Zudem werden Grundsätze für die Höhe der Wertminderung (hier: Nutzung eines Monitors über 43 Stunden = 15% Wertersatz) aufgestellt.

Der Käufer bestellte am 18.10.2001 auf der Internetseite der beklagten Partei einen Flachbildmonitor zum Preis von 2.179,46 EUR. Mittels einer entsprechenden Auswahlfunktion entschied er sich für die Abholung der Ware im Geschäft der beklagten Partei. Unverzüglich erhielt er per E-Mail eine von der beklagten Partei automatisch erstellte Bestellbestätigung, die zugleich generelle Informationen betreffend Abholung, Lieferzeit etc enthielt. Noch am selben Tag erreichte den Käufer eine weitere E-Mail der beklagten Partei mit der Benachrichtigung, der Monitor sei ab einem bestimmten Tag der folgenden Woche abholbereit. Am 19.10.2001 holte der Käufer den Monitor im Geschäft der beklagten Partei gegen Barzahlung ab. Dabei wurde das Paket geöffnet und das Aussehen des Monitors sowie das Vorhandensein des Zubehörs kontrolliert. Am 29.10.2001 erklärte der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag und brachte die Ware zurück. Der Betriebsstundenzähler des Geräts wies zu diesem Zeitpunkt eine Betriebsdauer von 43 Stunden und 33 Minuten auf. Die beklagte Partei veräußerte den Monitor am 11.2.2002 zu einem Preis von 1.645 EUR weiter. Der Verkauf verzögerte sich insbesondere deshalb, da bereits wenige Monate später ein Nachfolgemodell auf den Markt kam und das Erscheinen des neuen Geräts bereits angekündigt war. Die beklagte Partei erstattete dem Käufer nicht den gesamten Kaufpreis, sondern lediglich 1.499,96 EUR. Das marktübliche Benutzungsentgelt für den Monitor betrug für 10 Tage 709,89 EUR.

Die klagende Partei, der österreichische Verein für Konsumenteninformation (VKI), an die der Käufer seine Ansprüche abgetreten hat, begehrte die Rückzahlung des Kaufpreisrestes von 679,49 EUR. Der Kaufvertrag sei im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden, und der Käufer habe von seinem Rücktrittsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Auf Grund der Fernabsatzrichtlinie dürfe der Käufer nur mit Rücksendekosten belastet werden. Die beklagte Partei wendete ein, dass der Kaufvertrag erst in den Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei geschlossen worden sei, weshalb kein Fernabsatz vorliege. Jedenfalls stünde ihr eine Gegenforderung bis zur Höhe des Klagebetrags aus dem Titel des angemessenen Nutzungsentgelts bzw. des Schadenersatzes zu.

Das Erstgericht wies die Klage vollständig ab. Der Kaufvertrag sei zwar ohne gleichzeitige Anwesenheit der Parteien im Wege des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG zustande gekommen, und durch die Rücktrittserklärung sei die gesetzliche Frist von 7 Werktagen (§ 5e KSchG) gewahrt. Die beklagte Partei habe aber zu Recht den klagegegenständlichen Betrag als angemessenes Entgelt für den Gebrauch des Monitors einbehalten.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil infolge Berufung der klagenden Partei dahin ab, dass die Klageforderung mit EUR 679,49, die Gegenforderung mit EUR 330,– als zu Recht bestehend erkannt und die beklagte Partei zur Zahlung von EUR 349,49 verpflichtet wurde. Es erklärte die Revision für zulässig. Die Höhe des Benützungsentgelts habe sich nicht am “ortsüblichen Mietzins” zu orientieren, da dieses bei Sachen, die auf lange Zeit üblicherweise nicht gemietet, sondern käuflich erworben werden, schon in verhältnismäßig kurzer Zeit die Höhe des Barverkaufswerts erreichen würde (hier nach 30 Tagen). Dies würde zu nicht sachgerechten und höchst unbilligen Ergebnissen führen. In solchen Fällen sei das angemessene Benützungsentgelt unter Berücksichtigung jenes Aufwands zu ermitteln, den der Käufer vornehmen hätte müssen, um sich den Gebrauchsnutzen einer gleichwertigen Sache durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Nicht auf den festgestellten konkreten Wiederverkaufserlös sei abzustellen, sondern es seien Durchschnittsmaßstäbe anzusetzen. Die Wertminderung sei als Kalkulationselement mit Hilfe allgemeiner betriebswirtschaftlicher Abschreibungssätze festzustellen, wobei lediglich der Wertverlust durch tatsächliche Nutzung zu beachten sei. Wertminderungen, die durch zufällige Ereignisse – wie die Verzögerung des Verkaufs wegen Erscheinens eines Nachfolgemodells – bewirkt würden, dürften bei der Berechnung des Benützungsentgelts keine Rolle spielen.

Zum Ankaufspreis bestehe eine Differenz von 534,46 EUR; das marktübliche Benützungsentgelt für 10 Tage betrage 709,89 EUR. Unter Ausklammerung des Erscheinens des Nachfolgemodells sei unter der Annahme einer mehrjährigen Nutzungsdauer des Monitors und unter Berücksichtigung des Gebrauchsnutzens bei fiktivem Verkauf ein Benützungsentgelt in der Höhe von rund 15 % des Ankaufspreises, gerundet 330 EUR, als angemessen zu erachten. In dieser Höhe bestehe die Gegenforderung zu Recht.

Die gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionen beider Parteien waren, so der OGH, zulässig, aber nicht berechtigt. Zutreffend seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, der Vertrag sei im Fernabsatz unter ausschließlicher Verwendung eines Fernkommunikationsmittels (Internet) geschlossen worden. Dem stehe die Abholung im Ladenlokal nicht entgegen. Im Einklang mit Erwägungsgrund 14 der Fernabsatzrichtlinie sei es Sache der Mitgliedstaaten, weitere Bedingungen und Einzelheiten für den Fall der Ausübung des Widerrufsrechts festzulegen. In Wahrnehmung des in diesen Bereichen dem nationalen Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums habe der österreichische Gesetzgeber die Fernabsatzrichtlinie durch Einführung der §§ 5a-5i KSchG umgesetzt.

Das “angemessene Entgelt für die Benützung” im Sinne des § 5g KSchG (http://www.internet4jurists.at/gesetze/bg_kschg01.htm#§_5g.) sei als Gegenleistung für den tatsächlich zur Verfügung gestellten Gebrauch der Vertragsleistung durch den Verbraucher zu qualifizieren, weshalb in diesem Zusammenhang nicht von “Kosten” gesprochen werden könne. Bei gebotener richtlinienkonformer Interpretation wäre die Auferlegung von Benützungsentgelt bzw. Wertminderungsabgeltung in § 5g KSchG mit dem Zweck des Widerspruchsrechts nach Art 6 der Richtlinie nur dann nicht vereinbar, wenn dem Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts sowie zum Ausgleich einer Wertminderung schon dann auferlegt würde, wenn er die Sache lediglich begutachtet oder zwecks Erprobung bestimmungsgemäß kurzfristig in Gebrauch genommen hat.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei aber völlig anders gelagert: Der Käufer nahm den von ihm im Fernabsatzweg erworbenen Flachbildschirm während acht Werktagen etwa 43 1/2 Stunden lang in Betrieb, was einem “Vollbetrieb” während einer (gesamten) Arbeitswoche entspricht. Damit liege eindeutig nicht mehr ein “Testbetrieb”, sondern ein Gebrauch des Monitors vor. Die Fragen, ob die Eigenschaften des Monitors (Schnelligkeit des Bildaufbaus, Auflösungsvermögen) mit den in der Produktbeschreibung genannten Eigenschaften übereinstimmen und er auch den subjektiven Anforderungen und Vorstellungen des Verbrauchers entspricht, seien nämlich jedenfalls nach einer weitaus kürzeren Betriebsdauer beurteilbar. Der Zweck der Richtlinie, den Konsumenten bei Ausübung des Widerrufsrechts vor Entscheidungsdruck zu bewahren, sei nicht in Frage gestellt, wenn ihm für den Gebrauch einer der Abnutzung unterliegenden Ware im Einklang mit dem Bereicherungsrecht ein angemessenes Benützungsentgelt einschließlich einer Entschädigung für eine mit der Benützung verbundene Minderung des gemeinen Werts auferlegt wird. Eine von der Richtlinie verpönte Sanktion sei nur dann gegeben, wenn die nationale Regelung zuließe, dem Verbraucher ein derart hohes Benützungsentgelt aufzuerlegen, dass dieses den Charakter einer Strafzahlung annähme, wodurch dem Konsumenten aus wirtschaftlichen Gründen die Möglichkeit des Vertragsrücktritts faktisch wieder genommen wäre. Dem werde aber durch die Einschränkung auf ein “angemessenes” Benützungsentgelt in § 5g KSchG entgegengewirkt.

Habe also der Verbraucher – wie hier – einen der Abnutzung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist viele Stunden lang in Gebrauch genommen, sodass der Unternehmer diesen nicht mehr als neuwertig, sondern um einen erheblich niedrigeren Kaufpreis nur mehr als “gebraucht” weiter veräußern kann, stehe die Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG im Einklang mit Art 6 Abs. 2 der Richtlinie.

Das Berufungsgericht sei auch zutreffend davon ausgegangen, das angemessene Benützungsentgelt für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Kaufgegenstands sei unter Berücksichtigung des Aufwands zu ermitteln, den der Käufer hätte tragen müssen, um sich den Gebrauchsnutzen eines gleichwertigen Gegenstands durch Kauf und Weiterverkauf nach Gebrauch zu verschaffen. Auch die Ansicht, die Wertminderung sei nur so weit abzugelten, als sie auf den tatsächlichen Gebrauch, nicht aber auf davon unabhängige Ereignisse (wie den Preisverfall infolge Erscheinens eines Nachfolgemodells) rückführbar sei, stelle keine Fehlbeurteilung dar. Dem Revisionsvorbringen der klagenden Partei zur Wertminderung unter der Annahme eines “linearen Wertverlaufs” sei entgegenzuhalten, dass der Wert von Gütern des täglichen Gebrauchs durch eine kurzzeitige Benützung überproportional gemindert wird, weswegen der Verbraucher auch die über den linearen Nutzen hinausgehende Wertminderung der Sache zu ersetzen habe.

Das Urteil ist, soweit ersichtlich, das erste, das sich mit der Frage der Höhe des Wertersatzes bei Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist auseinander setzt. Zudem wird der auch in Deutschland vertretenen Auffassung, dass die Geltendmachung von Wertersatz wegen Benutzung der Ware gegen Art. 6 Abs. 2 der Fernabsatzrichtlinie verstößt, eine Absage erteilt. In Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:

“Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.”

Unter Geltung des Fernabsatzgesetzes (bis 31.12.2001) stellte § 361a Abs. 2 Satz 6 BGB a.F. noch ausdrücklich klar, dass bei Benutzung die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Wertminderung bei der Berechnung des Ersatzanspruchs außer Betracht zu bleiben habe. Seit 1.1.2002 wird in § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. bestimmt, dass der Verbraucher auch die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung zu ersetzen hat, wenn er vorher in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. Hierin wird teilweise ein Verstoß gegen die europäische Vorgabe gesehen, weil der Verbraucher durch den Wertersatzanspruch wie durch eine Art Strafzahlung von der Ausübung des Widerrufsrechtes abgehalten werden könne und dieses zu einem formalen Recht verkomme. Dieser Auffassung erteilt das oberste österreichische Gericht eine klare Absage.

Interessant ist, dass der OGH den Wertersatzanspruch von 30% auf 15% gekürzt hat. Maßgeblich ist nach Auffassung dieses Gerichts also nicht die Differenz zwischen dem Neuverkaufspreis und dem Wiederverkaufswert, sondern ein “angemessenes” Entgelt. Wie dieses genau berechnet wird, bleibt aber weiterhin unklar. Die Geltendmachung der Kosten, die für die Miete der Ware entstanden wären, ist nicht möglich. Außer Betracht zu bleiben hat auch der Preisverfall durch Erscheinen eines Nachfolgemodells. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Wertverlust bei Neuwaren nicht linear verläuft, sondern in der ersten Zeit überproportional hoch ist. So ist bei Kraftfahrzeugen anerkannt, dass der Verlust allein durch die Zulassung ca. 20% beträgt. (CF)

Weitere Informationen zum Thema Wertersatz finden Sie in Kapitel III 4 des Trusted Shops Praxishandbuchs.

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