In letzter Zeit haben wir einige Anfragen erhalten, in denen es darum ging, ob Ware im Rahmen des Widerrufsrechtes zurück genommen werden muss oder ob es sich um eine Bestellung durch gewerbliche Kunden handelt, denen kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, 1) ob gewerblichen Kunden nicht (unbeabsichtigt) ein freiwilliges vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt wurde (z.B. durch AGB, die nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern differenzieren) und 2) ob das Rechtsgeschäft zu einem privaten Zweck abgeschlossen wurde.

Ob eine Bestellung zu privaten oder gewerblichen Zwecken erfolgt, hängt nach § 13 BGB nicht von der subjektiven Vorstellung oder Definition einer Vertragspartei, sondern vom objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ab. Ein Einzelkaufmann oder Vorstand einer AG kann sowohl gewerblicher als auch privater Kunde sein, es kommt auf den Zweck des Rechtsgeschäfts an. Die Vorschriften über Informationspflichten und Widerrufsrecht im Fernabsatz gelten nach § 312b BGB für Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Verbraucher wird in § 13 BGB definiert:

“Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.” Juristische Personen (z.B. e.V., GmbH) scheiden also nach deutschem Recht von vornherein als Verbraucher aus, weil es sich um natürliche Personen handeln muss. Bestellt eine natürliche Person, muss der Zweck des Rechtsgeschäfts näher untersucht werden.

Relativ klar liegt der Fall, wenn die Ware eindeutig privaten Zwecken dient, z.B. ein Rechtsanwalt bestellt ein Paar Turnschuhe. Hier schadet es auch nicht, dass die Kanzlei als Lieferanschrift angegeben wird. Klar ist die Rechtslage auch, wenn eindeutig Ware bestellt wird, die zu gewerblichen Zwecken dient, z.B. Arzt bestellt ein Röntgengerät (egal ob an die Praxis- oder Privatadresse).

Schwierig sind die Fälle, in denen Produkte bestellt werden, die sowohl privaten als auch gewerblichen Zwecken dienen können (sog. “dual use” Produkte), z.B. ein Architekt bestellt eine Digitalkamera, die privat, aber auch beruflich genutzt werden könnte. Hier können einige Indizien für ein gewerblichen Handeln (und damit kein Widerrufsrecht) sprechen, nämlich:

  • Lieferung an Firmenadresse
  • Angabe einer Firma als Besteller
  • Zahlung über ein Firmenkonto

Insbesondere die Zahlung über ein Firmenkonto ist ein starkes Indiz für gewerbliches Handeln. Auch Trusted Shops geht in solchen Fällen zunächst von gewerblichem Handeln aus (wenn es um Garantiefälle bei Warenrücksendungen geht). Weniger aussagekräftig ist allerdings die Lieferung an eine Firmenadresse, denn dies kann auch deshalb gewünscht sein, weil an der Privatanschrift tagsüber niemand zu Hause ist, um Pakete entgegen zu nehmen. Anders liegt der Fall, wenn ein Billardtisch per Spedition an eine Büroanschrift geliefert wird, denn hier wäre es sehr ungewöhnlich, wenn der Besteller diesen nach Hause transportiert, um ihn dann doch privat zu nutzen.

Der Kunde ist als derjenige, der sich auf das für ihn günstige Widerrufsrecht beruft, für das Vorliegen seiner Verbrauchereigenschaft beweispflichtig. Dieser Beweis kann z.B. dadurch erbracht werden, dass ein Arzt, der einen Satellitenreceiver an seine Praxis hat liefern lassen, vor Gericht darlegt und beweist, dass seine Praxis über keinen Satellitenanschluss verfügt. In diesem Fall handelt er dann als Privatperson, die eine Ware zu privaten Zwecken an eine gewerbliche Anschrift bestellt (so entschieden z.B. vom AG Siegburg, Urteil vom 23. 2. 2005 – 117 C 262/04). Wie bei einer Digitalkamera der Beweis geführt werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Es kommt also immer auf die Person, die Ware und weitere Indizien an. Da im Einzelfall eine Grauzone verbleibt, wird auch von einer “Ausstrahlungswirkung” des Widerrufsrechtes für Verbraucher auf gewerbliche Kunden gesprochen. Am sichersten dürfte es sein, einen separaten B2B-Shop mit anderen AGB anzubieten, den nur Kunden nutzen dürfen, die bei der Registrierung ausdrücklich erklären, nicht zu privaten Zwecken zu handeln und von denen vor der Auslieferung ein Gewerbenachweis o.ä. eingeholt wird.

Maßgeblich ist immer die sog. objektive “ex ante” Sicht, d.h. ob Sie anhand objektiver Umstände annehmen können, dass es sich um eine gewerbliche Bestellung handelt. Eine gewerbliche Bestellung kann nicht im Nachhinein zu einer privaten “umgewidmet” werden. In manchen Fällen kann man es also durchaus darauf ankommen lassen, vom Kunden einen Beweis für die Privatheit des Geschäftes zu verlangen. Die richtige Strategie ist aber sehr einzelfallbezogen und sollte daher unbedingt mit einem Rechtsanwalt abgestimmt werden (gerade wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist). Sofern es sich um einen Fall handelt, in dem der Kunde die Trusted Shops Garantie abgeschlossen hat, prüfen wir den privaten oder gewerblichen Charakter, weil dies eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie (Nichterstattung bei Ausübung des Widerrufsrechtes) ist. Hier können Sie also gern unsere Unterstützung in Anspruch nehmen.

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