Das Amtsgericht Ebersberg hat mit Urteil v. 11.10.2004 (2 C 719/04) entschieden, dass bei Abmahnungen, die in einer Vielzahl gleich gelagerter, einfacher Fälle ausgesprochen werden, bei denen die Abmahnungen im Wesentlichen gleich lautend und mit Hilfe von Textbausteinen erstellt sind, der abmahnenden Partei zuzumuten sei, die Abmahnungen durch die im Hause verfügbare Rechtsabteilung vornehmen zu lassen, ohne bei einfach gelagerten Sachverhalten fremde Rechtsanwälte einzuschalten. Das abmahnende Unternehmen habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der externen Anwaltskosten.

Im vorliegenden Fall ging es um eine einfache Rechtsverletzung im Rahmen eines eBay-Angebotes. Ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung beauftragte daraufhin eine externe Anwaltskanzlei mit einer Abmahnung. Der Abgemahnte wollte die Kosten der Abmahnung nicht bezahlen, woraufhin das abmahnende Unternehmen die Anwaltskosten einklagte. Das Amtgericht wies diese Klage ab.

Das Gericht ließ dabei offen, ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt war, da jedenfalls die Kosten einer berechtigten Abmahnung nur dann ersatzfähig seien, wenn die Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren bzw. die Klagepartei sie als erforderlich erachten durfte. Das sei vorliegend nicht der Fall, weil die Abmahnung ebenso gut und günstiger durch die interne Rechtsabteilung hätte erfolgen können. Es handele sich offensichtlich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine Spezialkenntnisse erfordere. Auch wenn das Abmahnwesen nicht zum Kerngeschäft des betreffenden Unternehmens gehört, sei die Einschaltung des Hausjuristen zumutbar.

Das Urteil ist begrüßenswert, aber mit äußerster Vorsicht zu genießen. Zunächst stellt sich die Frage, wann ein einfach gelagerter Rechtsverstoß vorliegt. Vorliegend ging es wohl um das Angebot eines illegalen Produktes, also einen eindeutigen Fall. Fehler bei Informationspflichten oder der Widerrufsbelehrung sind jedoch nicht immer einfach zu beurteilen. Zudem ging es hier um ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung. Längst nicht alle Unternehmen (auch größere) verfügen jedoch über Hausjuristen, die statt der externen Kanzlei agieren könnten. Schließlich gab es schon in der Vergangenheit Entscheidungen, in denen Abmahnkosten von Gerichten gekürzt wurden, die dann aber im Berufungsverfahren wieder aufgehoben wurden.

So haben wir vor kurzem über ein Urteil des AG Berlin-Charlottenburg berichtet, in dem es um die Kosten einer Abmahnung für Urheberrechtsverletzungen durch nicht lizensierte Stadtpläne ging. Das Gericht stellte damals fest, dass 100,- EUR anwaltliche Abmahnkosten genug seien und kürzte dem Anwalt die Honorarrechnung. Diese Entscheidung ist nun im Berufungsverfahren vor dem LG Berlin aufgehoben worden. Die Parteien einigten sich daraufhin auf Anraten des Landgerichts, dass die Beklagte an die Klägerin 1.640,- EUR zahlt und die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt.

Die Kürzung von Anwaltskosten ist daher nur in ganz seltenen Fällen möglich. Im Fall einer Abmahnung müssen Sie sich zwar nicht verpflichten, bestimmte Kosten zu tragen, sondern nur eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben. Wenn Sie die Anwaltskosten jedoch nicht zahlen, wird der Anwalt diese einklagen, und Sie müssen zusätzlich noch die Kosten des Rechtsstreits um das Anwaltshonorar übernehmen. Daher sollte ggf. mit dem abmahnenden Unternehmen über die Höhe der Kosten verhandelt werden, was in einigen Fällen erfolgreich ist. Oft werden z.B. die Gegenstandswerte, von denen die gesetzlichen Anwaltsgebühren abhängig sind, recht großzügig angesetzt. Im Zweifel empfiehlt sich jedoch, einen eigenen Anwalt einzuschalten, der am besten einschätzen kann, ob die Kosten angemessen sind, die Unterlassungserklärung korrekt formuliert ist oder Aussicht besteht, z.B. durch eine Gegenabmahnung die Verhandlungsposition zu verbessern.

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