Der BGH hat mit Beschluss v. 6.10.2005 (I ZB 37/05) entschieden, dass eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers nicht deshalb ausscheidet, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.

Im vorliegenden Fall war ein Unternehmen durch einen Konkurrenten wegen einer unzureichenden Vorratshaltung der beworbenen Ware abgemahnt worden. Zugleich verlangte der Konkurrent Auskunft über den aufgrund der Verwendung des beanstandeten Werbemittels erzielten Umsatz und drohte Klage für den Fall an, dass dieser keine Auskunft erteilt. Da der Auskunftsanspruch nicht bestand, ging das abgemahnte Unternehmen zum „Gegenangriff“ über und erhob eine sog. negative Feststellungsklage, mit der festgestellt werden sollte, dass der Auskunftsanspruch nicht besteht. Daraufhin erkannte der abmahnende Konkurrent seinen Irrtum und verzichtete auf den Auskunftsanspruch. Das abgemahnte Unternehmen nahm daraufhin die negative Feststellungsklage noch vor Zustellung zurück, verlangte jedoch die Kosten des Rechtsstreits ersetzt.

Das Landgericht hatte noch entschieden, dass das abgemahnte Unternehmen die Kosten des Rechtsstreits tragen muss. Der BGH hob im Beschwerdeverfahren den Beschluss des Landgerichts auf. Dabei wendete der BGH den § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO an, in dem es heißt: „Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.“

Der BGH widersprach auch der Auffassung des Landgerichts, die Klägerin könne die ihr entstandenen Kosten deshalb nicht erstattet verlangen, weil sie es versäumt habe, die Beklagte vor der Klageerhebung auf die (teilweise) Unbegründetheit des geltend gemachten Auskunftsanspruchs hinzuweisen. Eine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, seinerseits vor der Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, bestehe grundsätzlich nicht.

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob der zu Unrecht Abgemahnte in bestimmten Konstellationen seine eigenen Kosten ersetzt verlangen kann. Dies war hier der Fall, nachdem der zu Unrecht Abgemahnte eine negative Feststellungsklage zurückgezogen hat. Erst kürzlich hatte der BGH (Beschluss v. 15.7.2005, GSZ 1/04) entschieden, dass die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten kann.

Diese Konstellationen sind aber für einen Laien nicht einfach zu erkennen. Sie sollten daher auf jeden Fall einen Anwalt nach der Möglichkeit fragen, ob Ihre eigenen Anwaltskosten, die zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung entstehen, vom Konkurrenten zu tragen sind. In den meisten Fällen dürfte dies jedoch nicht der Fall sein, da meist nicht eindeutig ist, ob die Abmahnung völlig unberechtigt erfolgt.

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