Das OLG Koblenz hat mit Urteil v. 21.7.2005 – 2 U 44/05 entschieden, dass in der Widerrufsbelehrung auch eine Postfachanschrift angegeben werden kann und eine von den Vorgaben des amtlichen Musters abweichende Belehrung nicht schon wegen ihrer Abweichung vom Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV unwirksam ist.

Im Fall ging es nicht um ein Fernabsatzgeschäft, sondern einen finanzierten Kauf, auf den jedoch ebenfalls die Vorschrift des § 355 BGB zum Widerrufsrecht Anwendung findet. Der Kunde hatte einen Pkw in einem Autohaus gekauft und einen Teilbetrag durch ein Darlehen einer Bank finanziert, das der Verkäufer vermittelt hatte. Das Darlehensvertragsformular enthielt eine unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die von den Vorgaben des amtlichen Musters des BMJ abwich. In der Belehrung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass „zur Wahrung der (Widerrufs-)Frist die rechtzeitige Absendung an die N.-Bank, …, Postfach, 41261 Mönchengladbach, Telefax…, genügt“. Eine Hausadresse für den Widerruf wurde nicht angegeben.

Einige Monate später widerrief der Käufer durch seine Anwälte den Kaufvertrag mit dem Hinweis, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sei. Unter anderem enthalte die Widerrufsbelehrung auf dem Darlehensvertragsformular weder Name noch Adresse desjenigen, an den der Widerruf zu richten sei. Der Käufer wollte daraufhin den Pkw unter Verrechnung der Anzahlung mit Gebrauchsvorteilen zurückgeben.

Das Gericht wies die Klage insgesamt ab, weil die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kauf- und des Darlehensvertrags nicht vorlagen. Abgesehen davon, dass nach Auffassung des Gerichts mangels entsprechender Erklärung der Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen wurde, ging es um die Frage, ob die Widerrufsbelehrung wegen Fehlens einer Hausanschrift fehlerhaft war und sich die Widerrufsfrist aufgrund dessen verlängert hat. Der Senat sah im Unterschied zur Vorinstanz eine Postfachanschrift als ausreichend und somit den Widerruf als verspätet an. Das Widerrufsrecht nach § 355 BGB war zum Zeitpunkt seiner Geltendmachung nach Überzeugung des Gerichts bereits erloschen.

Unter dem Begriff „Anschrift“ i.S.d. § 355 Abs. 2 S. 1 BGB sei, so das Gericht unter Berufung auf ein entsprechendes BGH-Urteil, nicht die Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen. Das ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Verbraucherschutz erfordere eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung, was durch bestimmte Formvorschriften und die dortigen inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung erreicht werde. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung habe ihn daher zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehöre auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsempfängers, die erforderlich sei, damit der Verbraucher keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat.

Diesen Anforderungen genüge aber auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsempfängers. Der Verbraucher werde dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsempfängers in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift sei eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Gesetzgeber habe eine Verpflichtung des Unternehmers, über seine Identität und Anschrift zu informieren, allein für Fernabsatzverträge bestimmt (vgl. § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei der Neufassung des § 355 BGB auch davon abgesehen, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsempfängers zur Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu machen.

An diesem Ergebnis ändere, so der Senat entgegen der Ansicht der Vorinstanz, auch der Umstand nichts, dass die Darlehensgeberin bei der Widerrufsbelehrung kein Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV verwendet hat. Zwar genüge nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Im Muster heißt es: Der Widerruf ist zu richten an: (Anmerkung 3). In Anmerkung 3 heißt es: „Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“. Mit der Angabe des Erfordernisses der Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift des Widerrufsadressaten weiche jedoch die Verordnung des Bundesjustizministeriums von den gesetzlichen Vorgaben ab, da die Angabe einer Postfachanschrift ausreiche. Zudem sei die Verwendung des Musters freiwillig, und eine veränderte Belehrung sei nicht schon wegen ihrer Abweichung vom Muster, sondern nur bei einem Verstoß gegen § 355 Abs. 1 BGB oder die sonstigen gesetzlichen Anforderungen unwirksam.

Das zutreffende Urteil macht deutlich, dass auch eine andere Widerrufsbelehrung verwendet werden kann als die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene. Insbesondere muss die Hausanschrift nicht in der Widerrufsbelehrung angegeben werden. Zu beachten ist aber, dass im Online-Handel die Hausanschrift an anderen Stellen, nämlich im Impressum und auch nach Bestellung noch einmal Textform angegeben werden muss (§ 6 TDG und § 312c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB). Zudem kann der Widerruf auch „durch Rücksendung der Sache“ erklärt werden, was bei Postfachanschriften nicht immer möglich sein dürfte.

Erfreulich ist die Klarstellung, dass nicht jede Abweichung von der Musterbelehrung die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Die amtliche Widerrufsbelehrung enthält vielmehr ihrerseits zahlreiche Fehler und Unzulänglichkeiten. Gleichwohl ordnet der Gesetzgeber an, dass man bei Verwendung des Musters sämtliche Vorgaben einhält. Sobald man also von dem Mustertext abweicht, hat man diese Rechtssicherheit nicht mehr. Jede Abweichung sollte daher genau überlegt sein, will man nicht die Verlängerung der Widerrufsfrist riskieren.

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