Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Unternehmen gestärkt, die unberechtigterweise aus einem vermeintlichen Patent- oder Markenrecht abgemahnt werden (Aktenzeichen: Az.: GSZ 1/04). Nach dem Urteil des Großen Zivilsenats macht sich schadensersatzpflichtig, wer – unter Berufung auf sein vermeintlich eigenes Recht – einen Konkurrenten zu Unrecht außergerichtlich dazu auffordert, eine bestimmte Erfindung oder Marke nicht mehr zu nutzen. Der große Senat des BGH begründet dies mit der großen Gefahr derartiger Verwarnungen für Wirtschaft und Wettbewerb. Der Verwarnende müsse vor einer Abmahnung eine zumutbare Prüfung der Berechtigung seines Verlangens vornehmen.

In dem Prozess hatte ein Hersteller von Sanitärarmaturen einen Konkurrenten zu Unrecht aufgefordert, ein bestimmtes Produkt nicht mehr zu vertreiben, weil die entsprechende Marke ihm zustehe. Der Konkurrent fühlte sich im Recht und forderte Schadensersatz. Der BGH gab dem Konkurrenten Recht und begründete dies damit, dass der Schadensersatzanspruch wichtig sei, um Unternehmen von vorschnellen außergerichtlichen Abmahnungen abzuhalten.

Die Abmahnung ist grundsätzlich ein legitimes Mittel, einen Unterlassungsanspruch wegen einer Rechtsverletzung außergerichtlich durchzusetzen. Sie soll dem Rechtsverletzer die Möglichkeit geben, zur Vermeidung eines Rechtsstreits die Erklärung abzugeben, dass die beanstandete Handlung künftig unterlassen wird. Umstritten ist bei wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten, ob der unberechtigt Abgemahnte seine eigenen Anwaltskosten vom Abmahnenden einfordern kann. Dies wird bislang überwiegend verneint und muss im Einzelfall geprüft werden. Rechtsinhaber können sich bei unberechtigten Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten (wie z.B. einem Kennzeichen-, Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht) jedoch schadensersatzpflichtig machen, wie der BGH jetzt bestätigte.

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