Wie aus der Presse und Verbandskreisen bekannt wurde, mahnt der Hamburger Rechtsanwalt Steinhöfel als Vertreter verschiedene Filialen von MediaMarkt Online-Shops wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung ab. Bereits im Dezember 2004 hatte es eine ähnliche Abmahnwelle gegeben, damals seitens der Anwältin eines Händlers aus der Sportnahrungsbranche (siehe Bericht im Trusted Shops Experten-Newsletter 14/2004 sowie in diesem Forum). Trusted Shops Mitglieder sind nach unseren Informationen bislang nicht betroffen.

Begründet werden die Abmahnungen damit, dass bei Preisangaben zu einzelnen Produkten Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer und die entstehenden Versandkosten fehlen. Nach § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (abrufbar z.B. hier) ist bei Online-Verkäufen der Kunde zu informieren, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten (dies war bis zum Jahr 2003 wegen Werbens mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig) und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Unterschiedlich sind die Auffassungen der Gerichte, wo genau diese Angabe erfolgen muss.

Revisionsverfahren laufen derzeit gegen Urteile des OLG Hamburg und des OLG Frankfurt, die unterschiedlich entschieden hatten. Während dem OLG Frankfurt eine Information in AGB ausreicht, fordert das OLG Hamburg eine Information auf MWSt und Versandkosten bereits bei der Werbung mit Preisen, d.h. auf jeder Produktübersichtsseite, die Preisangaben enthält. Zudem muss sich die Information in unmittelbarer Nähe des Preises und nicht etwa in einer Fußzeile befinden. Bezüglich der Versandkosten reicht nach OLG Hamburg jedoch ein „sprechender Link“ auf eine Versandkostentabelle aus.

Noch weitergehend fordert nun der MediaMarkt-Anwalt, dass neben jedem Preis die genauen Versandkosten beziffert werden. Für viele Shops ist dies nicht möglich, weil – abgesehen von technischen Grenzen der Shopsysteme – die Versandkosten nicht pro Artikel, sondern pro Bestellung erhoben werden und von weiteren Faktoren abhängig sind (Bestellwert, Menge, Gewicht, Liefergebiet etc.). Dies war für den Bereich des klassischen Katalogversandhandels auch schon durch die Gerichte geklärt. Viele größere Versandunternehmen wollen daher zunächst die BGH-Urteile abwarten und keine Unterlassungserklärung abgeben. Die Media-Saturn-Holding GmbH argumentiert laut heise online dahingehend, dass man im Wettbewerb benachteiligt sei, wenn Online-Shops ihre Kunden nicht auf die genauen Versandkosten schon bei der Preiswerbung hinwiesen.

Wer kein Risiko eingehen will, müsste also neben jeden (!) Preis z.B. folgenden Satz aufnehmen: „inkl. gesetzl. MWSt + x EUR Versand“ (siehe auch www.mediaonline.de). Wer die BGH-Urteile abwarten will (Verkündungstermine voraussichtlich Oktober 2005 und Januar/Februar 2006), kann mit sprechenden Links, Fußzeilen oder Tabellen in AGB arbeiten. Allerdings besteht hier ein latentes Risiko, Opfer einer Abmahnung zu werden. Nach internen Informationen werden seitens MediaMarkt auch tatsächlich einstweilige Verfügungen beantragt und durchgesetzt.

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