Das AG Lahr hat mit Urteil vom 21.12.2004 (5 C 245/04) entschieden, dass bei Preisangeben im Internet, die auf einem Tippfehler des Verkäufers beruhen, die Anfechtung des Vertrags seitens des Verkäufers wegen Erklärungsirrtums möglich ist. Dem Kunden steht aber u.U. ein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu.

Der BGH hat mit Urteil von 26.01.2005 entschieden, dass ein Online Händler im Falle eines irrtümlich angegebenen Preises den Kaufvertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten kann. Eine Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB ist jedoch nur bei einem sog. Erklärungsirrtum (wie z.B. dem Tippfehler) möglich, unbeachtlich ist z.B. ein bloßer Motivirrtum (wie z.B. Irrtum über Preisbemessungsgrundlage). Nicht bei jeder falschen Preisansetzung ist eine Anfechtung also erfolgreich. Zudem sind Sie als Händler für Irrtum und rechtzeitige Anfechtung beweispflichtig.

Das Urteil vom AG Lahr macht nun ersichtlich, dass der Händler trotz der erfolgreichen Anfechtung nicht von etwaigen Schadensersatzansprüchen geschützt ist. Deshalb sollte bei jeder Anfechtung stets darauf geachtet werden, dass dem Käufer ein klar und ausdrücklich formulierter Anfechtungsgrund unverzüglich mitgeteilt wird. Eine „Änderung des Bestellstatus“ kann zwar nachher als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, der Kunde kann sie aber auch anders verstehen (z.B. als Erklärung, dass der Vertrag einfach nicht erfüllt werden soll). Sollte Ihnen ein Preisirrtum unterlaufen sein, empfehlen wir ggf. eine anwaltliche Beratung darüber, ob dieser Irrtum zur Anfechtung berechtigt und wie die Anfechtungserklärung formuliert werden sollte.

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